Unternehmensumwandlung – Teil 04 – Steuerliche Folgen

2.4.4. Formwechsel

Bei einem Formwechsel ändert der formwechselnde Rechtsträger sein Rechtsregime und besteht im Übrigen rechtlich und wirtschaftlich fort (Hennsler/Strohn/Drinhausen/Keinath § 190 UmwG Rn. 6.).Somit müssen die Vermögensgegenstände nicht übertragen werden. Es gilt also das Prinzip der Kontinuität beim Formwechsel.

2.5. Steuerliche Folgen von Umwandlungen

Bei Umwandlungen werden Vermögensgegenstände übertragen oder Rechtsträger umgewandelt. Diese Prozesse haben Auswirkungen auf die steuerliche Gestaltung von Unternehmen.

Die Umwandlung selbst wird zwar nicht besteuert. Trotzdem gibt es ein dafür das Umwandlungssteuerrecht, das festlegt, an welchen Zeitpunkt die normalerweise anfallende Besteuerung fällig wird.

Der Gesetzgeber hat ein Interesse daran, dass Umwandlungen einfach und schnell durchgeführt werden, denn Unternehmer nehmen Umwandlungen unter anderem vor, um eine günstige steuerliche Lage für ihre Unternehmen zu schaffen. Umwandlungen sollen von daher nicht noch mit weitreichenden steuerlichen Konsequenzen erschwert werden. Würden Steuern für die Umwandlung erhoben werden, könnte der Unternehmer von einer Umwandlung absehen. Dies soll gerade nicht geschehen.

Aus diesen Gründen ermöglicht der Gesetzgeber den an einer Umwandlung beteiligten Rechtsträgern, die Wirtschaftsgüter mit den sog. Buchwerten fortzuführen, anstatt den gemeinen Wert anzusetzen. Der Buchwert ist der Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut in der Bilanz des jeweiligen Rechtsträgers angesetzt ist. Der gemeine Wert ist der Wert, den ein Wirtschaftsgut im Fall seiner Veräußerung erbringen würde. Die Differenz zwischen dem gemeinen Wert und den Buchwert nennt man stille Reserven. Die stillen Reserven werden normalerweise bei einer Veräußerung aufgedeckt und besteuert. Durch die Möglichkeit, mach der Umwandlung die Wirtschaftsgüter mit dem Buchwert fortzuführen, werden die stillen Reserven nicht aufgedeckt und versteuert. Somit bleibt die Liquidität im Unternehmen erhalten. Die stillen Reserven werden zu einem späteren Zeitpunkt versteuert. Sie gehen bei der Umwandlung mit dem Vermögen auf den anderen Rechtsträger über.

3. Verschmelzung

Im Umwandlungsgesetz sind vier verschiedene Umwandlungsarten geregelt (§ 1 Abs. 1 UmwG). Die Verschmelzung ist die erste Umwandlungsart, die im Gesetz genannt ist. Bei einer Verschmelzung wird ein oder mehrere übertragende Rechtsträger aufgelöst und die Vermögensgegenstände auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen.

3.1. Überblick

Es gibt zwei Arten der Verschmelzung (§ 2 UmwG). Bei der ersten Art der Verschmelzung nimmt ein (bereits) bestehender Rechtsträger die Vermögensgegenstände der erlöschenden Rechtsträger auf. Dies nennt man Verschmelzung im Wege der Aufnahme.

Bei der zweiten Art der Verschmelzung nimmt ein neuer Rechtsträger die Vermögensgegenstände auf, der im Zuge der Umwandlung durch die übertragenden Rechtsträger gegründet wurde. Dies nennt man Verschmelzung im Wege der Neugründung.

Zusammengefasst bewirkt die Verschmelzung, dass die Vermögensgegenstände eines oder mehrerer Rechtsträger auf einen dritten Rechtsträger übergehen. Die übertragenden Rechtsträger erlöschen und deren Anteilsinhaber erhalten für den Verlust ihrer Alt-Anteile im Gegenzug Neu-Anteile der übernehmenden Gesellschaft.

3.2. Motive für eine Verschmelzung

Der Entscheidung zur Verschmelzung liegt meist nicht ein einzelnes, sondern ein Bündel von Motiven zugrunde. Diese können folgende sein:

  • Wachsende Marktmacht
  • Markteintrittsbarrieren
  • Produktentwicklung
  • Diversifikation und Risikominimierung
  • Synergien

3.3. Arten der Verschmelzung

Nach der Form der Durchführung lassen sich die Verschmelzung durch Aufnahme und die Verschmelzung durch Neugründung unterscheiden. Unter Verschmelzung durch Aufnahme versteht man, die Übertragung der Vermögensgegenstände eines oder mehrerer Rechtsträger auf einen bereits bestehenden Rechtsträger. Bei der Verschmelzung durch Neugründung werden zwei Rechtsträger vereinigt und somit ein neuer Rechtsträger gegründet.

Beide Verschmelzungsarten haben jedoch nach § 20 Abs. 1 UmwG drei grundlegende Merkmale gemeinsam:

  • die Übertragung des Vermögens eines oder mehrerer Rechtsträger als Ganzes auf einen fortbestehenden Rechtsträger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in einem einzigen Übergangsakt
  • den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers werden als Gegenleistung Anteile der übernehmenden Rechtsträgers gewährt und
  • der Rechtsträger, der sein Vermögen überträgt löst sich ohne Abwicklung auf, d.h. ohne eine formelle Liquidation.

Die Verschmelzung durch Aufnahme (§ 2 Nr. 1 UmwG) verläuft entsprechend der gesetzlichen Regelungen nach den §§ 4 bis 35 UmwG. Die Verschmelzung durch Neugründung verläuft gemäß der §§ 36 bis 38 UmwG, wobei viele Regelungen der §§ 4 bis 35 UmwG entsprechende Anwendung finden.

Regelungen die spezifisch auf bestimmte Rechtsformen Anwendung finden, sind in den §§ 39 bis 122 vorhanden. Wenn beispielsweise Personenhandelsgesellschaften beteiligt sind, so sind andere Anforderungen an den Inhalt des Verschmelzungsvertrags zu stellen, als bei Beteiligung etwa einer GmbH.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Umwandlung von Unternehmen“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-002-1.


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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zum Handel am Kapitalmarkt. Dies umfasst nicht nur die Handelsobjekte des Kapitalmarktes im engeren Sinne, wie Aktien, Schuldverschreibungen, Aktienzertifikate, Genussscheine und Optionsscheine sondern auch die Handelsobjekte des grauen Kapitalmarktes, wie Anteile an Publikumspersonengesellschaften. Rechtsanwältin Ritterbach bietet ihre Beratung und Prozessvertretung im Kapitalmarktrecht Anlegern von Kapitalanlagen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung oder fehlerhafter Anlageberatung sowie Unternehmern an. Diese unterstützt sie beispielsweise bei der kapitalmarktrechtlichen Compliance, denn nicht nur bei der erstmaligen Emission von Wertpapieren hat der Emittent Informations- und Berichtspflichten einzuhalten. Finanzanlagenvermittlern bietet Rechtsanwältin Ritterbach Beratung und Vertretung vor allem im Bereich der Berufsausübungspflichten, der Gewerbeerlaubnis sowie der Dokumentation ihrer beruflichen Tätigkeiten.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht. 

Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:

  • „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Sie bietet im Bereich des Kapitalmarktrechts folgende Vorträge an:

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Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Bremen

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Gesellschafter, Vertretungsorgane und Unternehmen in allen Fragen

  • der gesellschaftsrechtlichen Gründung,
  • Bestellung von Organen,
  • Prüfung und Beratung von Vertretungsberechtigungen
  • Gestaltung von Verträgen
  • Überprüfung von Verträgen (z.B. Geschäftsführer)
  • Interne Auseinandersetzungen bei Unternehmensbeteiligungen

Frau Dibbelt ist spezialisiert auf die Restrukturierung von Unternehmen. Sie unterstützt bei der Umwandlung in eine andere Rechtsform, Unternehmenszusammenschlüssen und Verschmelzungen. Sie berät Mandanten außerdem bei Vorteilen und möglichen Folgen der Betriebsaufspaltung. Diese ermöglicht durch die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten beispielsweise eine Haftungsbeschränkung im Fall einer Insolvenz. Die Betriebsaufspaltung kann jedoch auch zu steuerlichen Konsequenzen und Nachteilen bei Beendigung führen. Sie beantwortet diesbezüglich Fragen zu Chancen und Risiken sowohl aus gesellschafts- als auch steuerrechtlicher Sicht.

Zudem begleitet und berät sie bei der Liquidation und Auflösung von Gesellschaften sowie bei Krisen und der Vermeidung einer Insolvenz. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Kapitalaufbringung und -erhaltung, der Wahrnehmung von Sanierungspflichten und Umwandlungsmaßnahmen sowie Vorbeugen von Gesellschafter- und Organhaftung. Ferner unterstützt sie bei Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzplans sowie bei inner- und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern über die Sanierung.

Ein besonderes Interesse von Frau Dibbelt liegt in der Prüfung gesellschafts- und steuerrechtlicher Folgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Sie berät bei Fragen zur Trennung von Geschäftsführern, bei Gesellschafterwechsel oder bei Aufnahme weiterer Gesellschafter. Darüber hinaus wird sie bei Fragen zur Unternehmensfortführung und Gestaltung von Nachfolgerregelungen beratend tätig.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat im Gesellschaftsrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Humboldt Forum Recht – Die Juristische-Internetzeitschrift an der Humboldt-Universität zu Berlin, Seite 38 – 48, Ausgabe 5/2013
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • „Neue Regelungen für die Vorstandsvergütung durch das VorstAG“, Mittelstand und Recht, 3/2009
  • Rechts- und Bewertungsfragen bei der Praxisübernahme, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe 3/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 3, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe Heft zum Jahreswechsel 2012/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 2, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VII – XI, Ausgabe 7/2012
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 1, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite X – XV, Ausgabe 6/2012

Weitere Veröffentlichungen sind derzeit in Vorbereitung und Planung.

Monika Dibbelt ist Dozentin für Gesellschaftsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Die Betriebsaufspaltung – gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte
  • Umstrukturierungen von Gesellschaften – Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzung
  • Unternehmensfortführungen und Gestaltung von Nachfolgerregelungen
  • Ausscheiden von Gesellschaftern – gesellschafts- und steuerrechtliche Folgen
  • Gesellschafterwechsel – die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
  • Die Gesellschaft in der Krise – Erkennen, Handeln und Haftungen vorbeugen
  • Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
  • Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Gesellschaftern – Verstehen und Vermeiden

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