Unternehmensumwandlung – Teil 02 – Prinzipien des Umwandlungsrechts

2.3. Prinzipien des Umwandlungsrechts

Schon vor Inkrafttreten des UmwG war es möglich, Unternehmen umzustrukturieren. Das UmwG ist erlassen worden, um diesen Prozess zu vereinfachen und durch Zusammenfassen der erforderlichen Schritte kostengünstiger zu machen. Dies wird durch zwei Prinzipien erreicht, die für das UmwG charakterbildend sind:

1. die Gesamtrechtsnachfolge und

2. das Identitätsprinzip.

2.3.1. Gesamtrechtsnachfolge

Die Gesamtrechtsnachfolge - Universalsukzession - hat zur Folge, dass das Vermögen der Ausgangsgesellschaft auf die Zielgesellschaft übergeht.

Die Gesamtrechtsnachfolge bewirkt grundsätzlich den Übergang aller Vermögenspositionen. Darunter fallen Aktiva und Passiva, Eigentum und Besitz sowie Rechte des Ausgangsunternehmens. Einzelne Vermögenspositionen lassen sich selbst durch Parteivereinbarung nicht ausnehmen. Eine Möglichkeit, vom Grundsatz der Gesamtheit abzuweichen, besteht in der Ausgliederung einzelner Teile des Unternehmens

Mit seinen Bestimmungen modifiziert das UmwG das allgemeine sachenrechtliche Prinzip der Bestimmtheit, das besagt, dass nur bestimmte Sachen und nicht Sachgesamtheiten übertragen. Wenn ein Unternehmer sein Unternehmen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und nicht nach dem UmwG auf einen anderen Rechtsträger übertragen wollte, dann müsste er jeden beweglichen und unbeweglichen Gegenstand, jede Verbindlichkeit und jedes Recht einzeln übertragen. Insbesondere für Grundstücke wäre dies umständlich, da eine Einigung vor dem Notar erklärt werden müsste, § 925 Abs. 1 S. 1 BGB. Das Umwandlungsgesetz fasst alle Übertragungsakte, die nach dem BGB erforderlich wären, in einen Schritt zusammen.

Der Vorteil des UmwG, dass alle Übertragungsschritte, die nach dem BGB erforderlich wären, zusammengefasst werden, ist insbesondere bei der Übertragung von Verbindlichkeiten eine erhebliche Erleichterung. Die Übertragung von Verbindlichkeiten kann sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Prinzipien des BGB als sehr langwierig erweisen. Durch die Umwandlung eines Unternehmens entsteht eine neue juristische Person und somit ein neuer Schuldner. Den Gläubigern wird daher nach § 415 BGB das Recht gewährt, der Übertragung der Verbindlichkeit von dem alten auf das neue Unternehmen zuzustimmen. Daher muss der Unternehmer, der eine Umwandlung nach dem BGB plant, bei jedem einzelnen Gläubiger die Zustimmung zur Übertragung der Verbindlichkeit auf den neuen Rechtsträger einholen.

Dieser Schritt wird entbehrlich, wenn sich der Unternehmer für eine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz entscheidet.

Die Universalsukzession nach dem UmwG tritt ein, sobald die Umwandlung in das jeweilige Register (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister) eingetragen ist. Die Universalsukzession tritt kraft Gesetzes ein. Sie bedarf keiner Handlung eines der beteiligten Unternehmen.

Beispiel

Die B-KG hat für ihre Bauvorhaben Bagger von der C-AG gemietet. Die Gesellschafter der B-KG entscheiden sich aus betriebswirtschaftlichen Gründen für eine Umwandlung der KG in eine GmbH.

    • Damit die neue GmbH in den Mietvertrag, den die B-KG mit der C-AG abgeschlossen hat, eintreten kann, müsste für eine Umwandlung der B-KG in eine GmbH grundsätzlich die Zustimmung der C-AG eingeholt werden. Wenn die B-KG aber einen Formwechsel nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes vornimmt, ist auf Grund der vom UmwG vorgeschriebenen Universalsukzession keine Zustimmung der C-AG erforderlich.

2.3.2. Identitätsprinzip

Wenn der Unternehmer die Rechtsform seines Unternehmens wechseln will, sog. Formwechsel, so besteht gem. § 202 Abs. 1 Nr. 1 der Rechtsträger in der neuen Form weiter. Man nennt dies Identitätsprinzip. Das UmwG sieht vor, dass beim Formwechsel die die rechtliche und wirtschaftliche Kontinuität des Rechtsträgers gewahrt wird(Henssler/Strohn/Drinhausen/Keinath § 202 UmwG Rn. 4.). Das gilt vor allem für das Verhältnis der Gesellschaft nach außen, also in Bezug auf bestehende Verträge mit Dritten.

Beispiel

Die A-GmbH möchte in der Form einer AG tätig werden.

    • Nach allgemeinem Zivilrecht, müsste der Unternehmer eine AG gründen, alle Vermögensgegenstände von der A-GmbH auf die AG übertragen und danach die GmbH liquidieren. Diese Schritte werden wegen des Identitätsprinzips durch das UmwG entbehrlich.

2.3.2.1. Anteilsidentität

Zum Identitätsprinzip gehört vor auch die sog. Identität der Anteile (Schmidt GesR § 13 II. 1. d.). Das bedeutet, dass die Anteilsinhaber der Ausgangsgesellschaft auch bei der Zielgesellschaft Anteilsinhaber bleiben. Dafür bedarf es keines Mitwirkungsaktes der Anteilsinhaber (§ 202 Abs. 2 S. 1 UmwG). Sie sind jedoch dann den Regelungen des neuen Rechtsträgers unterworfen und können nicht ihre Rechte und Pflichten aus der erlöschenden Gesellschaft übernehmen.

Dritte, die Rechte an Anteilen oder Mitgliedschaften der formwechselnden Gesellschaften besitzen, haben die gleichen Rechte und Mitgliedschaften in der neuen Gesellschaft (§ 202 Abs. 2 S. 2 UmwG).

2.3.2.2. keine Identität von Organen

Das Identitätsprinzip macht jedoch eine Ausnahme bei den Organen einer Gesellschaft. Das heißt, dass die Geschäftsführer und Vorstände einer formwechselnden nicht automatisch die gleiche organschaftliche Stellung in der neuen Gesellschaft haben. Vielmehr verlieren sie ihre Stellung mit dem Erlöschen der formwechselnden Gesellschaft.

Die Anstellungsverträge der Geschäftsführer und Vorstände müssen jedoch gesondert beendigt werden. Der Formwechsel hat keinen Einfluss auf die Verträge der Gesellschaft mit ihren Organen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Umwandlung von Unternehmen“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-002-1.


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2019


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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zum Handel am Kapitalmarkt. Dies umfasst nicht nur die Handelsobjekte des Kapitalmarktes im engeren Sinne, wie Aktien, Schuldverschreibungen, Aktienzertifikate, Genussscheine und Optionsscheine sondern auch die Handelsobjekte des grauen Kapitalmarktes, wie Anteile an Publikumspersonengesellschaften. Rechtsanwältin Ritterbach bietet ihre Beratung und Prozessvertretung im Kapitalmarktrecht Anlegern von Kapitalanlagen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung oder fehlerhafter Anlageberatung sowie Unternehmern an. Diese unterstützt sie beispielsweise bei der kapitalmarktrechtlichen Compliance, denn nicht nur bei der erstmaligen Emission von Wertpapieren hat der Emittent Informations- und Berichtspflichten einzuhalten. Finanzanlagenvermittlern bietet Rechtsanwältin Ritterbach Beratung und Vertretung vor allem im Bereich der Berufsausübungspflichten, der Gewerbeerlaubnis sowie der Dokumentation ihrer beruflichen Tätigkeiten.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht. 

Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:

  • „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Sie bietet im Bereich des Kapitalmarktrechts folgende Vorträge an:

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Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Bremen

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Gesellschafter, Vertretungsorgane und Unternehmen in allen Fragen

  • der gesellschaftsrechtlichen Gründung,
  • Bestellung von Organen,
  • Prüfung und Beratung von Vertretungsberechtigungen
  • Gestaltung von Verträgen
  • Überprüfung von Verträgen (z.B. Geschäftsführer)
  • Interne Auseinandersetzungen bei Unternehmensbeteiligungen

Frau Dibbelt ist spezialisiert auf die Restrukturierung von Unternehmen. Sie unterstützt bei der Umwandlung in eine andere Rechtsform, Unternehmenszusammenschlüssen und Verschmelzungen. Sie berät Mandanten außerdem bei Vorteilen und möglichen Folgen der Betriebsaufspaltung. Diese ermöglicht durch die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten beispielsweise eine Haftungsbeschränkung im Fall einer Insolvenz. Die Betriebsaufspaltung kann jedoch auch zu steuerlichen Konsequenzen und Nachteilen bei Beendigung führen. Sie beantwortet diesbezüglich Fragen zu Chancen und Risiken sowohl aus gesellschafts- als auch steuerrechtlicher Sicht.

Zudem begleitet und berät sie bei der Liquidation und Auflösung von Gesellschaften sowie bei Krisen und der Vermeidung einer Insolvenz. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Kapitalaufbringung und -erhaltung, der Wahrnehmung von Sanierungspflichten und Umwandlungsmaßnahmen sowie Vorbeugen von Gesellschafter- und Organhaftung. Ferner unterstützt sie bei Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzplans sowie bei inner- und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern über die Sanierung.

Ein besonderes Interesse von Frau Dibbelt liegt in der Prüfung gesellschafts- und steuerrechtlicher Folgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Sie berät bei Fragen zur Trennung von Geschäftsführern, bei Gesellschafterwechsel oder bei Aufnahme weiterer Gesellschafter. Darüber hinaus wird sie bei Fragen zur Unternehmensfortführung und Gestaltung von Nachfolgerregelungen beratend tätig.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat im Gesellschaftsrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Humboldt Forum Recht – Die Juristische-Internetzeitschrift an der Humboldt-Universität zu Berlin, Seite 38 – 48, Ausgabe 5/2013
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • „Neue Regelungen für die Vorstandsvergütung durch das VorstAG“, Mittelstand und Recht, 3/2009
  • Rechts- und Bewertungsfragen bei der Praxisübernahme, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe 3/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 3, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe Heft zum Jahreswechsel 2012/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 2, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VII – XI, Ausgabe 7/2012
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 1, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite X – XV, Ausgabe 6/2012

Weitere Veröffentlichungen sind derzeit in Vorbereitung und Planung.

Monika Dibbelt ist Dozentin für Gesellschaftsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Die Betriebsaufspaltung – gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte
  • Umstrukturierungen von Gesellschaften – Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzung
  • Unternehmensfortführungen und Gestaltung von Nachfolgerregelungen
  • Ausscheiden von Gesellschaftern – gesellschafts- und steuerrechtliche Folgen
  • Gesellschafterwechsel – die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
  • Die Gesellschaft in der Krise – Erkennen, Handeln und Haftungen vorbeugen
  • Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
  • Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Gesellschaftern – Verstehen und Vermeiden

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Monika Dibbelt unter:
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