Unternehmenskauf – Teil 35 – MAC-Klausel und Post Merger Integration

6.3.1 Regelungen für die Zeit zwischen Vertragsschluss und Übergang

Der Zweck der Vereinbarung von Überleitungsreglungen besteht im Käuferschutz. Die Situation in der Übergangsphase stellt sich dergestalt dar, dass das Unternehmen zwar veräußert wurde, der Veräußerer aber noch Inhaber ist. Um wertmindernde Veränderungen am Zielunternehmen zu verhindern, ist der Erwerber auf eine angemessene Fortführung des Unternehmens bis zur Übertragung der Leitungsmacht angewiesen.

Inhaltlich befassen sich die Überleitungsregelungen primär damit, wie das Unternehmen bis zum Closing durch den Verkäufer zu führen ist, nachdem er das Signing mit dem Käufer vollzogen hat. In aller Regel beinhalten die Überleitungsregelungen die Verpflichtung des Verkäufers zu einer Geschäftsführung ausschließlich i.R.d. gewöhnlichen Geschäftsbetriebes mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes.

Mögliche Vereinbarungen sind,

  • Garantien über die Unterlassung bestimmter Maßnahmen,
  • für Maßnahmen und besondere Tätigkeiten eine Zustimmungsbedürftigkeit des Erwerbers
  • einen Verzicht über die Ausübung von Gesellschafterrechten durch den Verkäufer. Dies kann beispielsweise Stimmrechte betreffen. Geschäftsführungsmaßnahmen hinsichtlich des täglichen Geschäftsbetriebs sind davon ausgenommen.
  • Einräumung von Rechten für den Käufer, um ihm die Überwachung der Geschäftsführung durch den Erwerber zu ermöglichen. In Frage kommen insofern Auskunfts- oder Kontrollrechte. die Gefahrtragung hinsichtlich einer Verschlechterung des Kaufobjekts zwischen den Parteien. Diese sollte entsprechend der vereinbarten Einflussnahmemöglichkeit über die Unternehmensführung zwischen den Parteien abgegrenzt werden, um späteren Streitigkeiten vorzubeugen.

Zuletzt ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, eine sog. MAC-Klausel zu vereinbaren. Eine Material-Adverse-Change-Klausel normiert den Anspruch auf Vertragsanpassung im Falle bestimmter gewichtiger Veränderungen, die die Grundlage des Kaufvertrags betreffen. Für den Käufer ist diese Regelungen zur Absicherung vor unvorhersehbaren Verschlechterungen von großer Bedeutung. Für bestimmte unzumutbare Umstände kann dem Käufer ergänzend ein Rücktrittsrecht eingeräumt werden. Aufgrund der weitreichenden Folgen dieser Bestimmung bedarf die Klausel einer detailreichen Regelung, aus der sich keine Zweifelsfragen mehr ergeben können.

Bei der Ausgestaltung der Überleitungsregelungen ist zu beachten, dass der dem Käufer für diese Zeit eingeräumte unternehmerische Einfluss nicht gegen kartellrechtliche Verbote verstößt. Solche Einflussrechte des Käufers dürfen nicht unbeschränkt vereinbart werden, sofern für den Vertrag eine kartellrechtliche Genehmigung notwendig ist. Im Rahmen einer Fusionskontrolle können Überleitungsregelungen überprüft werden. Gegen kartellrechtliche Vorgaben verstoßende Rechtsgeschäfte sind schwebend unwirksam und können ein Bußgeld nach sich ziehen. (Fußnote)

6.3.2 Regelungen für die Zeit nach Übertragung

Für die Zeit nach der Übertragung spielen vor allem Wettbewerbsverbote eine Rolle. Außerdem kommt es in Frage, dass für laufende Prozesse innerhalb des Unternehmens, die für den Verkäufer über seine Inhaberstellung hinaus von Bedeutung sind oder für die dessen Mitwirkung für den Erwerber von Bedeutung ist, Mitwirkungsrechte des Verkäufers vereinbart werden. In diesem Zusammenhang steht auch die Vereinbarung einer Gewinnbeteiligung in Frage. Regelungsbedürftige Fragen bezüglich der Gewinnverteilung zum Zeitpunkt der Übertragung beziehungsweise für die Zeit nach Übertragung wurden bereits im Rahmen der Aufstellung eines Bilanzstichtags behandelt.
In aller Regel greifen die Parteien in diesem Zusammenhang auf eine individuell ausgestaltete vertragliche Regelung der Gewinnansprüche zurück. Wichtig ist insofern eine möglichst klare Regelung, um den ausschüttbaren Gewinn zuzuordnen. Häufig wird der Verkäufer den erwarteten ausschüttbaren Gewinn bereits in den Kaufpreis miteinberechnen und auf eine Ausgleichsverpflichtung des Käufers verzichten. (Fußnote)

6.4 Post Merger Integration

Der Begriff Post Merger Integration bezeichnet den wichtigen Prozess der Eingliederung des erworbenen Unternehmens in das Gesamtkonzept unter dem neuen Unternehmensinhaber. Diese entscheidende Phase spielt sich unmittelbar im Anschluss an den Abschluss des Unternehmenskaufvertrags und den wirtschaftlichen Übergang des Unternehmens ab.
Die Post Merger Integration entscheidet oftmals über den Erfolg eines Unternehmenskaufs. Gründe für Misserfolge im Rahmen von Unternehmenstransaktionen sind nicht selten auf eine unzureichende Integrationsarbeit zurückzuführen. Besonders, wenn im Rahmen eines Unternehmenskaufs verschiedene Unternehmen zusammengeführt oder Unternehmensteile abgespaltet werden, ist eine durchdachte Post Merger Integration ein nicht zu vernachlässigendes Entscheidungskriterium für den Gesamterfolg der Transaktion.
Bestandteile einer Post Merger Integration lassen sich in interne Maßnahmen und solche hinsichtlich der Außenbeziehungen unterteilen. In erster Linie werden nach einer Transaktion in der Regel interne Restrukturierungsmaßnahmen notwendig, um die Veränderungen in der Unternehmensleitung umzusetzen. Ebenfalls kann es von Bedarf sein, das Verhältnis zu etwaigen Tochtergesellschaften oder anderen verknüpften Unternehmen neu zu definieren.
Ein primärer Bestandteil der internen Integrationsarbeit bilden die Arbeitsverhältnisse. Veränderungen in der Unternehmensleitung führen häufig zu der Notwendigkeit an Veränderungen im Personal. Folgen können etwa Änderungen der Arbeitsbedingungen, Reduzierung der Arbeitsstellen oder eine Umstrukturierung der Arbeitsbereiche sein. Um ein gutes Arbeitsklima aufrechtzuerhalten, sind eine offene Kommunikation gegenüber den Angestellten und klare Strukturen erforderlich, um während der Strukturierungsphase einen organisierten Betriebsablauf zu gewährleisten.

Für die erfolgreiche Fortführung des Unternehmens baut zudem auf der gelungenen Integration in die bestehenden Beziehungen zu Dritten.

Um die Außenbeziehung mit wichtigen Vertragspartnern aufzubauen und aufrechtzuerhalten, ist eine intensive Kommunikation erforderlich. Der Käufer muss publizieren, dass das alte Unternehmen unter neuer Leitung als zuverlässiger Partner bestehen bleibt. Von Bedeutung ist dies für die Vertragsbeziehungen sowohl zu Kunden, zu Lieferanten und auch anderen Vertragspartnern. (Fußnote).


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Unternehmenskauf und Unternehmenskaufvertrag“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Anna Lucia Kürn mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-001-4.


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Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
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Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

  • Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


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