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Unternehmenskauf – Teil 33 – Art und Umfang von Closing-Regelungen

Bestandteile des Closings sind primär die Übertragung des Unternehmens und die Kaufpreiszahlung einschließlich einer etwaigen Kaufpreisanpassung. Zum Closing gehört es auch Anmeldungen und Eintragungen sowie Grundbuchberichtigungen vorzunehmen, die Geschäftsunterlagen sind an den Erwerber weiterzugeben und es hat eine Einweisung in den Betrieb zu erfolgen.

Bei einem Kauf im Wege des Asset Deals sind die verkauften Wirtschaftsgüter zu übertragen. Dies geschieht in der Regel durch Übereignung und Abtretung der Vermögenswerte bzw durch Übergabe der verkauften Güter. Alle sonstigen Rechtsbeziehungen einschließlich der übernommenen Verträge und Verbindlichkeiten sind überzuleiten.

Beim Share Deal sind die verkauften Gesellschaftsanteile abzutreten und anschließend muss der Gesellschafterwechsels durch Einreichung einer neuen Gesellschafterliste beim Handelsregister angemeldet werden. Des Weiteren können aufgrund der Änderung in der Gesellschafterstruktur Änderungen innerhalb bestehender Verträge und innerhalb der Geschäftsführung und Verwaltung notwendig sein. (Fußnote)

6.1.2 Art und Umfang von Closing-Regelungen

Der Regelungsbedarf beim Closing erklärt sich aus dem regelmäßigen zeitlichen Auseinanderfallen von Vertragsschluss und Vertragserfüllung. Der Vollzug des Unternehmenskaufs bedarf der Vereinbarung, zu welchem Zeitpunkt welche Maßnahmen durch welche der Parteien vorgenommen werden muss.

Für die Regelung des Ablaufs des Closings steht es den Parteien frei, Closing-Voraussetzungen und Closing-Bedingungen zu vereinbaren. Closing-Voraussetzungen sind solche Maßnahmen, deren Vornahme im Einflussbereich des Veräußerers oder Erwerbers angesiedelt ist. Es geht also um solche Voraussetzungen für die Vertragserfüllung, die die Vertragsparteien noch selbst vorzunehmen hat. Demgegenüber bezeichnet man als Closing-Bedingungen solche Voraussetzungen, deren Erfüllung nicht in der Gewalt der Vertragsparteien liegt.

In der sog. Closing Confirmation wird nach der Umsetzung der Voraussetzungen und Eintritt der Bedingungen zu Beweiszwecken deren Vorliegen bestätigt. (Fußnote)

6.1.3 Inhalt von Closing-Regelungen

Welche Closing-Regelungen im Einzelnen getroffen werden, hängt von den individuellen Interessen der Parteien und der gewählten Erwerbsform ab.

6.1.3.1 Share Deal

Als Mindestinhalt der Regelung des Closings im Rahmen eines Share Deals genügt die Regelung der Übertragung der Anteile am Unternehmen. Die Übertragung der Geschäftsanteile geschieht durch Abtretung des Veräußerers und Annahme der Abtretung des Erwerbers.

Häufig wird die Abtretung durch den Eintritt bestimmter Entwicklungen aufschiebend bedingt vereinbart:

  • Kaufpreiszahlung oder
  • der Erfüllung bestimmter Zustimmungserfordernisse.

Weitere Einzelheiten richten sich nach der Gesellschaftsform. Bei der Übertragung von Anteilen einer Personengesellschaft ist die Abtretung formlos möglich. Handelt es sich dagegen um Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH oder UG) ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Bei einer Aktiengesellschaft ist zwischen der Art der Aktie und ihrer Verbriefung zu unterscheiden.

Arbeitsrechtliche Aspekte spielen für das Closing bei einem Share Deal keine Rolle, da diese Art des Erwerbswegs auf die arbeitsrechtliche Situation im Zielunternehmen keine direkten Auswirkungen hat. Nach § 106 II BetrVG hat die Geschäftsleitung einen etwaig beim Veräußerer bestehenden Wirtschaftsausschuss bei Kenntnis von der Transaktion umfassend über diese und deren Konsequenzen für das Personal zu informieren. Geht der Unternehmenskauf mit einer Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG einher, ist der Betriebsrat darüber umfassend zu informieren und in die Beratung über die Umstrukturierung miteinzubeziehen. (Fußnote)

6.1.3.2 Asset Deal

Da das Closing bei einer Transaktion im Wege eines Asset Deals der einzelnen Übertragung aller Vermögensgegenstände bedarf, besteht eine höhere Regelungsintensität. Geregelt werden müssen die

  • Übertragung von unbeweglichen und beweglichen Gegenständen,
  • Übertragung von Verbindlichkeiten,
  • Übertragung von Vertragsbeziehungen,
  • Übertragung von Arbeitsverhältnissen.

(Fußnote)

Für die Übertragung beweglicher Sachen gelten die §§ 929 ff. BGB. Die notwendige Einigung der Parteien wird im Unternehmenskaufvertrag mit der aufschiebenden Bedingung erklärt, sodass die Einigung zum Übergangsstichtag Wirkung entfaltet.

Die Übertragung von unbeweglichen Sachen (Immobilien) richtet sich nach §§ 873, 925 BGB. Dies wird allen voran für Grundstücke relevant. Nach den gesetzlichen Vorgaben bedarf die Übertragung der Erklärung der Einigung vor einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit und einer Änderung der Grundbucheintragung. Für die Übertragung von Forderungen gilt § 389 BGB.

Zudem gehört zu der Übertragung der relevanten Gegenstände auch die Übergabe aller Unterlagen zum Geschäftsbetrieb. Zuletzt sollte auch die Einräumung des Besitzes durch den Veräußerer zum Übergangsstichtag geregelt werden. Unter Umständen kann dies die Abtretung der entsprechenden Herausgabeansprüche gegenüber Dritten verlangen. (Fußnote) Für die Übertragung der Verträge ist nach § 415 Abs. 1 Satz 1 BGB die Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners erforderlich. Die zu übernehmenden Verträge sind genau zu bezeichnen und die Leistungen der Vertragsparteien zum Übertragungsstichtag abzugrenzen. Eine Regelung sollte für den Fall der Verweigerung von Zustimmungen getroffen werden. Regelmäßig werden sich die Parteien im Innenverhältnis so stellen als wäre die erforderliche Zustimmung erfolgt. (Fußnote)


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Unternehmenskauf und Unternehmenskaufvertrag“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Anna Lucia Kürn mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-001-4.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de

Stand: Dezember 2025



Herausgeber / Autor(-en):

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 


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