Unternehmenskauf – Teil 31 – Gewährleistung

5.6 Gewährleistung

Gewährleistungen sind für den Erwerber von immenser Bedeutung. Der Komplex hinter einem Unternehmenskauf macht es dem Erwerber beinahe unmöglich, das Unternehmen so umfassend zu durchleuchten, dass sämtliche Risiken erkannt werden können. Davor kann auch die Durchführung einer umfangreichen Due Diligence nicht umfassend schützen.

Bei der Frage nach der Gewährleistung ist zwischen dem gesetzlichen und einem individuell vertraglich vereinbarten Haftungssystem zu unterscheiden. Sind keine anderweitigen vertraglichen Regelungen getroffen, gelten die Gewährleistungsrechtvorschriften nach §§ 434 ff. BGB.

Im Regelfall wird die gesetzliche Haftung jedoch ausgeschlossen und auf vertragliche Vereinbarungen zurückgegriffen. Im Rahmen dieser vertraglichen Vereinbarungen garantiert der Verkäufer für das Vorliegen bestimmter Unternehmensverhältnisse, auf denen der abgeschlossene Kaufvertrag aufbaut. Es handelt sich dabei um selbstständige Garantieversprechen iSv § 311 I BGB, welche der Verkäufer dem Erwerber im Rahmen des Kaufvertrages zuspricht. Diese sind völlig unabhängig von dem gesetzlichen Regelungssystem und bieten den Parteien die Möglichkeit einer autonomen Ausgestaltung. (Fußnote)

5.6.1 Gesetzliches Gewährleistungsregime

Die Anwendung des gesetzlichen Gewährleistungsregimes der §§ 434 ff. BGB bestimmt sich nach dem Kaufgegenstand. In den Anwendungsbereich fällt der Kauf von Sachen und Rechten, aber auch der Unternehmenskauf. Dieser gilt als Kauf eines "sonstigen Gegenstands" iSd § 453 I BGB. Die §§ 434 ff. BGB finden daher entsprechende Anwendung.

Die gesetzlichen Regelungen stellen dem Käufer für den Fall von Mängeln am Kaufobjekt bestimmte Rechte gegenüber seinem Vertragspartner bereit. Die Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs ein Sach- oder Rechtsmangel vorgelegen hat.

5.6.1.1 Sachmangel

Ein Sachmangel kann im Rahmen des Asset Deals bei der Übertragung von Vermögenswerten in Betracht kommen.

Der gesetzliche Sachmangelbegriff ist sehr weit gefasst. Die gesetzliche Sachmangelhaftung ist käuferfreundlich. Ein Sachmangel ist jede Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit eines Kaufgegenstandes.

Beispiel:

Ü erwirbt von U ein Produktionsunternehmen. Nach Übertragung der Vermögenswerte funktioniert eine wichtige Produktionsmaschine nicht mehr, so dass der gesamte Betriebsablauf gestört ist.

  • Dem Unternehmen als Ganzen haftet ein Sachmangel an, wenn vor Übertragung der Vermögenswerte die Produktionsmaschine und der Betriebsablauf funktionierten.

Der Erwerber hat dem Veräußerer regelmäßig zunächst eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf stehen ihm nach dem gesetzlichen Haftungssystem folgende Möglichkeiten bereit:

und

oder

  • Ersatz vergeblicher Aufwendungen gem. § 284 BGB

(Fußnote)

5.6.1.2 Rechtsmangel

Ein Rechtsmangel ist vorwiegend im Rahmen eines Asset Deals von Bedeutung. Ein solcher liegt vor, wenn Dritte Rechte an dem Unternehmen haben. Es handelt sich um keinen Rechtsmangel, wenn diese Rechte Dritter im Kaufvertrag aufgenommen wurden.

Beispiel:

Im obigen Beispiel ist die Produktionsmaschine zwar nicht defekt, aber sie steht im Sicherungseigentum eines Dritten und kann deshalb nicht für den Unternehmensbetrieb genutzt werden. Es handelt sich dann um einen Rechtsmangel.

5.6.2 Vertragliche Garantieversprechen

Das deutsche Recht kennt keine spezifischen gesetzlichen Regelungen für das Haftungssystem im Rahmen eines Unternehmenskaufs vor. Das gesetzliche Gewährleistungssystem ist für den allgemeinen Das gesetzliche Gewährleistungssystem ist nicht auf die Besonderheiten im Rahmen eines Unternehmenskaufvertrages zugeschnitten., Es ist gängige Praxis, dass die Vertragsparteien sich nicht auf dieses Haftungssystem stützen und alternativ individuelle Regelungen zu den Pflichten und den Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen und Mängeln getroffen werden. Die Parteien können auf dieser Grundlage eine eindeutige Risikoverteilung in Abhängigkeit der spezifischen Chancen und Risiken im Zusammenhang mit dem Zielunternehmen vornehmen. (Fußnote) ein vertragliches Garantieversprechen ist Ausfluss der privatautonomen Vertragsfreiheit.

Bei der Ausgestaltung eines individuellen Haftungssystems handelt sich um einen wichtigen Regelungsinhalt innerhalb des Unternehmenskaufvertrags. Es besteht ein Anspruch an Vollständigkeit und Detailliertheit, den die Parteien in ihrem eigenen Interesse genügen müssen. Nur bei vollständigen und konkreten Regelung im Unternehmenskaufvertrag können langwierige und teure Auseinandersetzungen zwischen den Vertragsparteien für den Fall des Eintretens eines Garantiefalles vermieden werden.

Besonders im Rahmen eines Share Deals hat die umfassende individualvertragliche Regelung große Relevanz. Während beim Asset Deal ein detailreiches Regelungswerk hinsichtlich der zu übertragenden Vermögensgegenstände notwendig ist, erübrigt sich dieser Komplex bei der Übertragung im Wege des Share Deals, da hier lediglich die Gesellschaftsanteile zu übertragen sind. Da der Anteil-Käufer aber gleichermaßen ein Interesse an Rechtssicherheit besitzt, verschiebt sich der erhöhte Regelungsbedarf von der Ausgestaltung der Übertragung zur Ausgestaltung des Haftungssystems. Über Gewährleistungen des Verkäufers kann der Käufer sich über die Verhältnisse des Zielunternehmens absichern. Das vertragliche Haftungssystem basiert auf der Aushandlung bestimmter Garantien, die der Verkäufer dem Käufer zusichert. Die Ausgestaltung und Reichweite einzelner Garantien sowie die vielfältigen Möglichkeiten einer Begrenzung der Verkäuferhaftung für Garantieverletzungen werden in Verhandlungen individuell vereinbart. In der Regel wird der Erwerber einen umfassenden Katalog an Garantien aufstellen, die der Veräußerer ihm zusichern soll. Es kann sich dabei um objektive Zusicherungen handeln. Für den Verkäufer ist eine Einschränkung auf seine Kenntnis von Interesse. Im Fall solcher subjektiven Garantien sind die für die Kenntnis relevanten Personen festzulegen.


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Unternehmenskauf und Unternehmenskaufvertrag“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Anna Lucia Kürn mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-001-4.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de

Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät in allen Fragen rund um berufsrechtliches Verhalten und berufsrechtliche Ahndungen, hierbei liegt ein Fokus im Bereich der Anstellung von Freiberuflerin in Kanzleien, Sozien oder als Syndici.

Ein weiterer Interessenschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt ist das Insolvenzarbeitsrecht. Hierbei berät Frau Dibbelt die Mandanten hinsichtlich der Fragen, ob ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht und unterstützt bei der Antragstellung. Ein weiterer Fokus ist die Beendigung von Arbeits- und Anstellungsverträgen im Rahmen der Krise, des vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie des eröffneten Insolvenzverfahrens. Sie berät und begleitet Mandanten, die im Rahmen von Verhandlung  des Insolvenzverwalters von ggf. erforderlichen Kollektivvereinbarungen (Interessenausgleich, Insolvenzsozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen etc.) oder auch im Rahmen von Betriebsübergängen betroffen sind.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zum Thema

  • Arbeitsrechtliche und Berufsrechtliche Pflichten bei Anstellungsverhältnissen von Freiberuflern
  • Lohnansprüche in der Krise und Insolvenz
  • Rechte und Ansprüche des Arbeitnehmers in der Insolvenz
  • Bedeutung Betriebsübergang und –änderungen in der Insolvenz


Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosVertragsrecht