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Unternehmenskauf – Teil 06 – Share Deal


Verfasst von:
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
Telefon: +49 721 20396-22
Mail: brennecke@fasp.de

Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
FASP Rechtsanwälte


Monika Dibbelt  Rechtsanwältin
Telefon:
Mail: Dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de

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3.2.2 Share Deal

Bei einem Share Deal erfolgt der Unternehmenskauf durch den Erwerb von Anteilen am Unternehmen. Kaufgegenstand eines Share Deals sind die Anteile an einem Unternehmensträger. Damit ein Anteilskauf als Unternehmenskauf zu qualifizieren ist, muss nicht die Gesamtheit der Anteile erworben werden. Es genügt der Erwerb der notwendigen Mehrheit, um die unternehmerische Leitungsmacht zu erlangen. Einen festen Grenzwert für die Mindesthöhe der erworbenen Beteiligung gibt es nicht. Üblicherweise muss der Anteil mindestens 75 bis 90 % betragen, damit dessen Kauf als Unternehmenskauf eingestuft werden kann, da das Gesetz für Beschlussfassungen der Gesellschafter in einigen Fällen eine 3/4-Mehrheitsentscheidung vorsieht. Um die Leitungsmacht im Unternehmen zu erlangen muss der Käufer daher mindestens diesen Grenzwert an Anteilen halten, um mit seinen Anteilsstimmen die ggf. weiteren Anteilsinhaber überstimmen zu können. Verkäufer sind dabei die Gesellschafter des Unternehmensträgers und nicht - wie beim Asset Deal - der Unternehmensträger selbst (vgl. Büchel/von Rechenberg, Kölner Handbuch Handels- und Gesellschaftsrecht, Kapitel 21 Rn. 10 ff.).

Beim Kauf eines Unternehmensanteils bedarf es keiner Bestimmung und Übertragung aller einzelnen Sachen und Rechte, die gemeinsam das Unternehmen bilden. Durch den Anteilserwerb erfolgt der Übergang des Unternehmensvermögens automatisch. Die Tatsache, dass für den Erwerb im Rahmen eines Share Deals das Prinzip des Einzelrechtserwerbs und der Bestimmtheitsgrundsatz nicht von Bedeutung sind, ist mitbedeutsamen Folgen verknüpft. Im Rahmen eines Share Deals besteht nicht die Möglichkeit durch die Definition des Kaufgegenstands die gewünschten von den nicht gewünschten Unternehmensbestandteilen abzugrenzen. Das Unternehmen wird durch den Share Deal in seiner Gesamtheit erworben. Sämtliche damit verbundene Risiken und Chancen gehen auf den Erwerber über. Dies ist im Rahmen des Share Deals beachtenswert, da mangels notwendiger Auflistung aller zu übertragenden Vermögensbestandteile, das Risiko besteht, dass wertmindernde Gesichtspunkte beim Erwerbsvorgang unberücksichtigt geblieben sind.

Im Rahmen des Share Deals existieren Möglichkeiten, den Erwerb unerwünschter Unternehmensbestandteile zu umgehen. Zum einen besteht die Möglichkeit, bestimmte Risiken auszuschließen, indem im Innenverhältnis die Vereinbarung von "Gewährleistungen" mit dem Verkäufer getroffen wird. In der Praxis werden regelmäßig Vereinbarungen über

    • Gewährleistung der Richtigkeit der Jahresabschlüsse
    • Gewährleistung der Funktionsfähigkeit von Betriebsmaschinen

Soll nur ein Unternehmensteil und nicht das Unternehmen als Gesamtes erworben werden, ist es möglich, bestehende Betriebsteile zuvor zu separieren. Vom Zielunternehmen, das erworben werden soll, können somit die Teile, die der Käufer nicht übernehmen möchte, abgespalten werden. Dies kann beispielsweise durch einen internen Asset Deal bewerkstelligt werden.

Beispiel

A betreibt die A-GmbH, die sowohl Tische als auch Stühle produziert. B möchte die A-GmbH als Tisch-Produktion durch Erwerb von Anteilen übernehmen.

    • Damit B nur den Teil der A-GmbH, der der Tisch-Produktion gewidmet ist, erwerben kann, führt A zunächst einen Asset Deal durch, indem er die B-GmbH gründet und im Vollzugsvertrag alle Güter einbezieht, die der Stuhl-Produktion dienen. Nach der Separation in zwei selbstständige Unternehmen kann B die A-GmbH durch Anteilserwerb übernehmen und erwirbt nur die von ihm gewünschte Tisch-Produktion.

Der Share Deal stellt im Hinblick auf den Regelungsbedarf eine weniger komplexe Form des Unternehmenskaufs dar. Auf den ersten Blick ist das richtig. Doch was an Regelungsbedarf im Rahmen der Definition des Kaufgegenstands gespart wird, wird im Rahmen der Gewährleistungsregelung relevant. Damit wird der Schwerpunkt verlagert. Da der Käufer mit dem Erwerb von Geschäftsanteilen an dem Unternehmen im Gesamten ein gewisses Risiko eingeht, wird er versuchen dieses durch ein komplexes Gewährleistungssystem einzuschränken (vgl. Knott/Mielke, Unternehmenskauf, Rn. 64 ff.; Saenger, Gesellschaftsrecht, § 36 Rn. 1075; Seibt, Mergers & Acquisitions, C I).

3.2.3 Weitere Formen

Share Deal und Asset Deal stellen die beiden Grundformen des Unternehmenskaufs dar. Daneben existieren noch weitere Möglichkeiten, die zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis des Erwerbs eines Unternehmens führen, ohne dass ein Share Deal oder Asset Deal vorliegt;

  • Management Buy-Out (MBO) und Leverage Buy-Out kombiniert (LBO),
  • Kauf im Wege der Kapitalerhöhung,
  • Share for Share-Exchanges,
  • Kauf aus der Insolvenz,
  • Öffentliche Übernahme und
  • Mergers.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Unternehmenskauf und Unternehmenskaufvertrag“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Anna Lucia Kürn erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-001-4.



Verfasst von:
Harald Brennecke  Rechtsanwalt
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Stand: Juli 2026


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Portrait Harald-Brennecke

Profil

Harald Brennecke ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht sowie Gewerblichen Rechtsschutz. Als Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe begleitet er Unternehmer, Unternehmen und den Mittelstand mit langjähriger Erfahrung in wirtschaftsrechtlichen und unternehmerischen Fragestellungen.

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschaftsgründung, Gesellschaftsverträge und Geschäftsführerhaftung
  • Insolvenzrecht und Unternehmenssanierung
  • Vertriebsrecht, insbesondere Handelsvertreterrecht, Vertragshändlerrecht und Franchiserecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz, insbesondere Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht und Urheberrecht
  • IT- und Datenschutzrecht
  • Erbrecht
  • Vertragsrecht

Beruflicher Hintergrund

  • Fachanwalt für Insolvenzrecht
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
  • Partner von FASP und Gründer des Standorts Karlsruhe
  • Langjährige Tätigkeit im Bereich Unternehmenssanierung

Mitgliedschaften & Engagement

  • Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im Deutschen Anwaltverein
  • Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie

Fachbeiträge & Projekte

Autor und Mitautor zahlreicher Fachpublikationen und Beiträge, insbesondere zu Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht, Vertriebsrecht, Gewerblichem Rechtsschutz, Datenschutz-/IT-Recht sowie Vertragsrecht.

Sprachen

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