Unternehmenskauf – Teil 05 – Formen
Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
3.2 Formen des Unternehmenskaufs
Es existieren verschiedene Formen des Unternehmenskaufs. Die beiden Grundformen sind
- der Asset Deal und
- der Share Deal.
Asset und der Share Deal stellen die zwei verschiedenen rechtlichen Umsetzungsmöglichkeiten zum Kauf eines Unternehmens dar.
Bei einem Asset Deal werden die Wirtschaftsgüter eines Unternehmens, zB. Maschinen, Gebäude, Inventar, oder Rechte einzeln (sog. Singularsukzession) erworben und übertragen. Es werden folglich die Vermögensgegenstände eines Unternehmens gekauft, jedoch nicht das Unternehmen an sich.
Bei einem Share Deal erfolgt der Unternehmenskauf durch den Erwerb von Geschäftsanteilen an einem Unternehmensträger. Hier wird somit das Unternehmen als Gesamtes erworben.
Ob ein Kauf im Wege eines Asset Deals oder Share Deal erfolgen sollte, ist anhand der Auswertung der Due Diligence unter Berücksichtigung der individuellen Ziele der Vertragsparteien zu bewerten. Beide Kaufformen bringen unterschiedliche rechtliche Konsequenzen mit sich, die im Einzelnen zu bedenken sind. Die Wahl der Struktur als Erwerb der Geschäftsanteile oder der einzelnen Wirtschaftsgüter ist gut zu durchdenken (vgl. Büchel/von Rechenberg, Kölner Handbuch Handels- und Gesellschaftsrecht, Kapitel 21 Rn. 6; Knott/Mielke, Unternehmenskauf, Rn. 61).
3.2.1 Asset Deal
Diese Form des Kaufs eines Unternehmens im Wege des Asset Deals hat verschiedene Vor- und Nachteile zu bieten. Der Asset Deal macht es möglich nur einen oder mehrere Teilbetriebe eines Unternehmens zu erwerben, da bis ins Detail festgelegt werden muss, wie sich der Kaufgegenstand im Einzelnen definiert. Für den Käufer bietet diese Kaufform Vorteile im Hinblick auf die Haftung. Die notwendige Bestimmtheit des Kaufgegenstands bietet den Vorteil, dass das Risiko versteckter Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, die übernommen werden, auf ein Minimum gesenkt wird. (vgl. Büchel/von Rechenberg, Kölner Handbuch Handels- und Gesellschaftsrecht, Kapitel 21 Rn. 7 ff.; Knott/Mielke, Unternehmenskauf, Rn. 67 f.; Seibt, Mergers & Acquisitions, D I).
Im Rahmen eines Asset Deals bei einem Unternehmenskauf wird all das übertragen, was in der Gesamtheit das Unternehmen ausmacht. Maßgeblich ist, aus was sich ein Unternehmen in seiner gesamten Einheit zusammensetzt. Dies richtet sich nach dem Unternehmensbegriff.
Ein Unternehmen ist die wirtschaftliche und rechtliche Einheit aus
- Sachen,
- Rechten,
- tatsächlichen Beziehungen und Erfahrungen,
- unternehmerischen Handlungen,
- materiellen und immateriellen Rechtsgütern und
- Geschäftswerten
unter der eine erwerbswirtschaftliche Betätigung abläuft.
Damit das Unternehmen in seiner Gesamtheit übertragen werden kann, hat der Kaufgegenstand im Rahmen des Asset Deals sämtliche dieser Bestandteile zu umfassen, die dann im Einzelnen vom Verkäufer auf den Käufer zu übertragen sind. Die Formulierung, dass „alle Vermögenswerte, die zum Betrieb gehören“ übertragen werden sollen, ist nicht bestimmt genug, um dem Erfordernis einer einzelnen Auflistung gerecht zu werden.
Werden etwa Teile der Betriebsausstattung versehentlich oder absichtlich im Kaufvertrag nicht aufgeführt, werden diese auch nicht zum Kaufgegenstand.
Die Übertragung der Kaufvertragsgegenstände richtet sich nach Regeln des zu übertragenden Gegenstandes:
- Grundstücke werden durch Einigung und Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch übertragen.
- Bewegliche Sachen, die im Eigentum und im Besitz des verkauften Unternehmens sind, werden durch Übergabe übertragen
- Bewegliche Sachen, die im Eigentum aber nicht im unmittelbaren Besitz des verkauften Unternehmens sind, werden durch Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruches gegen den unmittelbaren Besitzer übertragen.
- Forderungen und Rechte werden durch Einigung und Abtretung an den Käufer übertragen.
Festzuhalten ist damit: Gegenstand des Unternehmenskaufvertrags ist das Unternehmen als Gesamtheit von Sachen und Rechten.
Bei der Übertragung des Unternehmens im Rahmen des Asset Deals gilt das Prinzip der Einzelrechtsnachfolge. Nach dem Prinzip der Einzelrechtsnachfolge werden sämtliche Sachen und Rechte jeweils einzeln und nach dem ihm zugrundeliegenden Recht übertragen. Das bedeutet, dass beispielsweise jeder Vertrag und jeder Vermögensgegenstand einer individuellen Übertragung vom Verkäufer auf den Käufer bedarf. Die Übertragung der Unternehmensbestandteile im Einzelnen läuft auf unterschiedlichen Wegen ab. Je nach der Art des zu übertragenden Unternehmensbestandteils sind dabei unterschiedliche rechtliche Vorschriften zu beachten.
Es gilt zunächst den sachenrechtlichen Spezialitätsgrundsatz zu beachten. Danach besteht ein Recht nur an einer einzelnen Sache und nicht an einer Gesamtheit. Das ist der Grund, warum nicht ein allgemeines Recht am Unternehmen als Gesamtheit von Sachen und Rechten übertragen werden kann, sondern die Einzelübertragung der jeweiligen Bestandteile notwendig ist. Bei der Übertragung der einzelnen Bestandteile ist zudem dem Bestimmtheitsgrundsatz Aufmerksamkeit zu schenken. Der Bestimmtheitsgrundsatz besagt, dass bei der Definition des Kaufgegenstands dessen einzelne Bestandteile exakt zu beschreiben sind, dass der Einzelne zu verkaufende Gegenstand konkret und eindeutig identifiziert werden kann. Es können nur individualisierte Sachen oder Rechte übertragen werden. Der Erwerb jeder einzelnen Sache oder jedes Rechts ist an deren Bestimmtheit geknüpft. Nicht ausreichend ist insofern, wenn nur die Gesamtheit aus mehreren Sachen erfasst wurde. Üblicherweise findet sich im Anhang zum Vertrag eine Inventarliste, um die verkauften Wirtschaftsgüter im Einzelnen zu bestimmten und zu benennen.
Um zu gewährleisten, dass trotz nicht ausreichender Beachtung des Bestimmtheitsgrundsatzes die Übertragung aller gewollten Vermögensgegenstände erfolgt, bietet sich die Vereinbarung sog. Auffangklauseln an. Wollen die Parteien alle Vermögensgegenstände des Veräußerers zum Kaufgegenstand machen, können sie eine vertragliche Regelung über das Vorgehen im Fall von ungewollt nicht erfassten Vermögensgegenständen treffen. Eine solche Regelung enthält üblicherweise die Verpflichtung des Veräußerers, die ausgebliebenen Vermögensgegenstände noch nachträglich zu übereignen. (vgl. Büchel/von Rechenberg, Kölner Handbuch Handels- und Gesellschaftsrecht, Kapitel 21 Rn. 10 f.; Knott/Mielke, Unternehmenskauf, Rn. 62 f.)
Beispiel
Soll B die A-GmbH im Wege des Asset Deals auf A übertragen, genügen sie dem Bestimmtheitsgrundsatz, wenn sie im sogenannten Vollzugsvertrag den Regelungspunkt „Einbeziehung in den Kaufvertrag“ anlegen und darunter sämtliche Rechte, Verbindlichkeiten und Vertragsverhältnisse auflisten. Im Anschluss kann sicherheitshalber der Regelungspunkt zur „Auffangklausel“ folgen, für den Fall, das in der vorherigen Auflistung einzelne Rechte vergessen worden sind.
Dementsprechend sind der Definition des Kaufgegenstands und der Übertragung der Kaufgegenstände besondere Aufmerksamkeit zu schenken, da letztlich nur das, was ausdrücklich mitverkauft und übertragen wird, auch Teil des Unternehmenskaufs wird (vgl. Büchel/von Rechenberg, Kölner Handbuch Handels- und Gesellschaftsrecht, Kapitel 21 Rn. 8; Saenger, Gesellschaftsrecht, § 36 Rn. 1075).
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Unternehmenskauf und Unternehmenskaufvertrag“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Anna Lucia Kürn erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-001-4.
Autor(-en):
Harald Brennecke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Brennecke Rechtsanwälte
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.
Über die Autoren:
Harald Brennecke, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.
Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei
- Rechtsformwahl
- Wahl des Firmennamens
- Gesellschaftsgründungen:
z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung bei Notarterminen
- Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
- Liquidation von Gesellschaften
- Firmenkäufen
- Due Diligence
- Geschäftsführerverträgen
- Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.
Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:
- "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
- "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
- "Der Unternehmenskauf - Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
- "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
- "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
- "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
- "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
- "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
- "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
- "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
- "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0
Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:
- Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
- Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
- Die Unternehmergesellschaft (UG)
Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
- Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
- Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
- Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
- Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
- Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
- Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
- Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
- Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
- Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters
Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28
Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Bremen
Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Gesellschafter, Vertretungsorgane und Unternehmen in allen Fragen
- der gesellschaftsrechtlichen Gründung,
- Bestellung von Organen,
- Prüfung und Beratung von Vertretungsberechtigungen
- Gestaltung von Verträgen
- Überprüfung von Verträgen (z.B. Geschäftsführer)
- Interne Auseinandersetzungen bei Unternehmensbeteiligungen
Frau Dibbelt ist spezialisiert auf die Restrukturierung von Unternehmen. Sie unterstützt bei der Umwandlung in eine andere Rechtsform, Unternehmenszusammenschlüssen und Verschmelzungen. Sie berät Mandanten außerdem bei Vorteilen und möglichen Folgen der Betriebsaufspaltung. Diese ermöglicht durch die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten beispielsweise eine Haftungsbeschränkung im Fall einer Insolvenz. Die Betriebsaufspaltung kann jedoch auch zu steuerlichen Konsequenzen und Nachteilen bei Beendigung führen. Sie beantwortet diesbezüglich Fragen zu Chancen und Risiken sowohl aus gesellschafts- als auch steuerrechtlicher Sicht.
Zudem begleitet und berät sie bei der Liquidation und Auflösung von Gesellschaften sowie bei Krisen und der Vermeidung einer Insolvenz. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Kapitalaufbringung und -erhaltung, der Wahrnehmung von Sanierungspflichten und Umwandlungsmaßnahmen sowie Vorbeugen von Gesellschafter- und Organhaftung. Ferner unterstützt sie bei Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzplans sowie bei inner- und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern über die Sanierung.
Ein besonderes Interesse von Frau Dibbelt liegt in der Prüfung gesellschafts- und steuerrechtlicher Folgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Sie berät bei Fragen zur Trennung von Geschäftsführern, bei Gesellschafterwechsel oder bei Aufnahme weiterer Gesellschafter. Darüber hinaus wird sie bei Fragen zur Unternehmensfortführung und Gestaltung von Nachfolgerregelungen beratend tätig.
Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat im Gesellschaftsrecht veröffentlicht:
- Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
- Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
- Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Humboldt Forum Recht – Die Juristische-Internetzeitschrift an der Humboldt-Universität zu Berlin, Seite 38 – 48, Ausgabe 5/2013
- Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
- „Neue Regelungen für die Vorstandsvergütung durch das VorstAG“, Mittelstand und Recht, 3/2009
- Rechts- und Bewertungsfragen bei der Praxisübernahme, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe 3/2013
- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 3, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe Heft zum Jahreswechsel 2012/2013
- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 2, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VII – XI, Ausgabe 7/2012
- Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 1, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite X – XV, Ausgabe 6/2012
Weitere Veröffentlichungen sind derzeit in Vorbereitung und Planung.
Monika Dibbelt ist Dozentin für Gesellschaftsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:
- Die Betriebsaufspaltung – gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte
- Umstrukturierungen von Gesellschaften – Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzung
- Unternehmensfortführungen und Gestaltung von Nachfolgerregelungen
- Ausscheiden von Gesellschaftern – gesellschafts- und steuerrechtliche Folgen
- Gesellschafterwechsel – die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
- Die Gesellschaft in der Krise – Erkennen, Handeln und Haftungen vorbeugen
- Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
- Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Gesellschaftern – Verstehen und Vermeiden
Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Monika Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-22 41 987-0
Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:
Rechtsinfos/ SonstigesRechtsinfos/ Gesellschaftsrecht