Unternehmenskauf – Teil 30 – Kaufpreismodalitäten

5.5.2.1 Kaufpreismodalitäten

Die wohl häufigste Kaufpreismodalität ist die Vereinbarung der Unternehmensübertragung unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung. Es ist der Regelfall, dass die Vertragsparteien einen Übertragungsstichtag festlegen, an dem die Zahlung und die Übertragung Zug um Zug erfolgen sollen.

Alternativ können die Parteien sich auf die Zahlungsmodalität einigen, dass schon mit der Unterzeichnung des Kaufvertrags ein Teilbetrag des Kaufpreises fällig sein soll.

Für den Erwerber kann es daneben von Interesse sein, einen sog. Garantieeinbehalt zu vereinbaren. Dies kommt in Betracht sofern Bedarf besteht, die Durchsetzung möglicher Garantieansprüche des Erwerbers gegen den Veräußerer abzusichern. Zu diesem Zweck ist dann ein bestimmter Garantiebetrag auf ein Treuhandkonto zu überweisen. Dieser Garantiebetrag wird im Fall von Garantieansprüchen bei Ablauf der Garantiefrist ausgezahlt an den Erwerber.

Auch für den Veräußerer kann es von Interesse sein, sich hinsichtlich der Erfüllung der Verbindlichkeiten aus dem Kaufvertrag, das heißt besonders in Bezug auf die Kaufpreiszahlung, abzusichern. In Frage kommt

    • die Bestellung von Sicherheiten, die auch durch Dritte beispielsweise in Form einer Bürgschaft vorgenommen werden kann. Daneben können auch
    • Finanzierungszusagen durch Kreditinstitute erfolgen, um dem Veräußerer eine Sicherheit zu gewährleisten. (Fußnote)
    • Zahlung des Kaufpreises auf ein Ander- oder Treuhandkonto mit Verfügungsbeschränkungen und Regelungen über die Auszahlungsvoraussetzungen an den Verkäufer.

5.5.2.2 Kaufpreis

Der Kaufpreis im Rahmen eines Unternehmenskaufvertrages kann auf unterschiedliche Arten vereinbart werden:

    • fester Kaufpreis (Fixkaufpreis)
    • Kaufpreisbestimmung nach Vertragsschluss.

5.5.2.2.1 Fixkaufpreis

Den Normalfall stellt die Vereinbarung eines festen Kaufpreises, auch Fixkaufpreis genannt, dar. Mit Unterzeichnung des Kaufvertrags steht der genaue Kaufpreis fest. Er kann entweder betragsmäßig bestimmt oder bestimmbar sein. Sogar die Vereinbarung eines negativen Betrag kommt in Betracht, falls die Verbindlichkeiten den positiven Wert des Kaufgegenstands übersteigen sollten. Oftmals wird die Vereinbarung eines festen Kaufpreises mit bestimmten Gewährleistungen verknüpft. Der Erwerber wird eine Zusicherung der ordentlichen Fortführung der Geschäfte bis zur Übertragung des Unternehmens verlangen. (Fußnote)

5.5.2.2.2 Kaufpreisanpassung

Anstelle eines sog. Fixkaufpreises kommt ein sog. variabler Kaufpreis in Betracht. Bei einer variablen Kaufpreisgestaltung werden Regelungen zur nachträglichen Kaufpreisanpassung vereinbart. Der Kaufpreis wird damit in Abhängigkeit von zukünftigen Entwicklungen gestellt. Im Fall bestimmter Veränderungen kommt ein Anpassungsmechanismus zum Einsatz, sodass nicht weiter an dem grundsätzlich vereinbarten Kaufpreis festgehalten wird. Ein Kaufpreisanpassungsmechanismus stellt ein Instrument zur Begegnung von unumgänglichen Risiken bei der Unternehmensbewertung dar.

Eine Kaufpreisanpassung verfolgt den Zweck, die Zahlung des tatsächlich angemessenen Kaufpreises zu gewährleisten. Diese tatsächlich angemessene Höhe steht stets in Abhängigkeit von etwaigen unvorhersehbaren Veränderungen. Bis zur Fälligkeit kann die ursprüngliche Vereinbarung aus diesem Grund schon nicht mehr dem tatsächlichen Wert entsprechen. Durch die Vereinbarung einer Kaufpreisanpassung kann auf solche Wandlungen flexibel reagiert werden.

Die Voraussetzung für den Vollzug einer Kaufpreisanpassung ist eine Änderung der kaufpreisrelevanten Faktoren. Es muss genau festgelegt werden, auf welchen Annahmen der ursprünglich vereinbarte Preis basiert. Daraus sind wiederum die Anpassungsgründe und die jeweilige Höhe der Anpassung abzuleiten und im Kaufvertrag festzuhalten. Eine Korrekturmöglichkeit sollte vereinbart werden, wenn die Parteien im Vorhinein im Detail Einigkeit über die für eine Änderung notwendigen Umstände erzielen konnten.

Zur Vereinbarung eines variablen Kaufpreises wird als Regelungsinhalt im Kaufvertrag aufgenommen, dass ein vorläufiger Kaufpreis entrichtet werden muss. Erst nachdem eine Kaufpreisanpassungsberechnung zur Ermittlung des endgültigen Kaufpreises stattgefunden hat, hat dann im Fall einer Abweichung ein Ausgleich stattzufinden. Üblicherweise wird vereinbart, dass der Übergang der mit dem Unternehmenskaufvertrag erworbenen Vermögenswerte bereits mit Zahlung des vorläufigen Preises stattfindet. Im Einzelnen kann der Anpassungsmechanismus den Kaufpreis insgesamt betreffen oder nur für einen schwer bestimmbaren Teil vereinbart werden. Wichtig für die Praxistauglichkeit ist dabei, dass in jedem Fall eine eindeutige Regelung besteht, die keinen Raum für Zweifelsfragen bei der nachträglichen Anpassung lässt. (Fußnote)

Ob ein Kaufpreisanpassungsmechanismus vereinbart werden sollte, ist im Einzelfall abzuwägen. Die Variabilität gibt den Parteien eine Gestaltungsmöglichkeit, durch die zwar einerseits die Bestimmung des tatsächlich angemessenen Kaufpreises erzielt werden kann, andererseits besteht die Gefahr vor missbräuchlicher Ausnutzung der Gestaltungsfreiheit. Um dem vorzubeugen sind detaillierter vertragliche Regelungen notwendig, die mit Aufwand und Kosten verbunden sind. Im Endeffekt ist die Vereinbarung eines variablen Kaufpreises daher nicht die Regel. Üblicherweise beschränken sich die Parteien auf eine umfangreiche Ausgestaltung der Garantieregelungen, um sich gegeneinander abzusichern. (Fußnote)

5.5.2.2.3 Kaufpreisbestimmung nach Signing

Über die Vereinbarung eines Anpassungsmechanismus hinaus geht die Vereinbarung der Kaufpreisbestimmung nach Vertragsschluss. Die Festlegung des Kaufpreises muss nicht generell zum Zeitpunkt des Abschlusses des Unternehmenskaufvertrags erfolgen. Im Kaufvertrag ist dann festzuhalten, dass die Kaufpreisbestimmung nach Vertragsschluss stattfinden soll. Wichtig ist in diesem Fall, dass die Parteien den Fall einer ausbleibenden Einigung bedenken. Die Vereinbarung eines Streitbeilegungsmechanismus kann zu diesem Zweck dienen. Die Parteien können sich auf eine dritte Person verständigen, die im Fall von unlösbaren Streitigkeiten über die Kaufpreisberechnung verbindlich entscheiden soll.

Beispiel:

Unternehmer U und Übernehmer Ü haben festgelegt, den Kaufpreis erst nach Vertragsschluss zu bestimmen. Nach Vertragsschluss können Sie sich nicht einigen.

    • U und Ü haben für den Fall, dass sie keine Einigung erzielen können, eine Schiedsvereinbarung nach § 1029 I ZPO getroffen. Aufgrund der fehlenden Einigung können Sie nun das Schiedsgericht anrufen. Das Schiedsgericht entscheidet durch Urteil, welchem U und Ü dann unterworfen sind.

Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Unternehmenskauf und Unternehmenskaufvertrag“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Anna Lucia Kürn mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-001-4.


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Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
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  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Mandanten in allen Bereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts. Im Bereich Kapitalanlegerrecht prüft Sie, ob Ansprüche gegen Vermittler, Kreditinstitute oder freie Anlageberater wegen Beratungsfehlern in Betracht kommen und macht etwaige Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich für Sie geltend.

Ein Schwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt im Bereich des Bank- und Bankvertragsrecht sind Fragestellungen rund um die Rechtmäßigkeit und Inanspruchnahme aus Darlehensverträgen, Krediten und Bürgschaften. Durch ihre Tätigkeit im Insolvenzrecht hat Frau Rechtsanwältin Dibbelt regelmäßig insbesondere auch immer wieder mit Fragen zur Verrechnung von Haben und Salden bei Kreditinstituten sowie der Berücksichtigung einer Inanspruchnahme aus (persönlichen und sachlichen) Sicherheiten im Rahmen von Insolvenzen zu tun.

Kreditsicherheiten sowie die Gestaltung klassischer Formen der Fremdkapitalfinanzierung, Mezzanine- und strukturierter Finanzierungen bilden einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt.

Sie unterstützt ihre Mandanten auch bei Kontenpfändungen durch Einrichtung von P-Konten bzw. eines Antrages auf Erhöhung des Pfändungsschutzbetrages. Derartige Pfändungsschutzanträge können nicht nur Verbraucher sondern auch Selbständige stellen.

Darüber hinaus berät und prüft Frau Rechtsanwältin Dibbelt, ob für eine Erlaubnis der Finanzaufsichtsbehörde (BaFin) erforderlich ist und erstellt ggf. die notwendigen Anträge.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt ist Mitglied der Bankrechtlichen Vereinigung e.V.

Sie bereitet derzeit mehrere Veröffentlichungen im Bank- und Kapitalmarktrecht vor.

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