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Unterhaltsrückstände und Verbraucherinsolvenz


Der Unterhalt ist eine der Grundlagen der sozialen Absicherung. Durch ihn soll der Lebensbedarf einer Person sichergestellt werden. Im täglichen Leben kommt es aber leider nicht selten vor, dass der Unterhaltsverpflichtete seiner Leistungspflicht nicht nachkommen will oder kann. In derartigen Fällen ist oftmals eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht zu vermeiden, um dem Unterhaltsberechtigten zu seinem Recht zu verhelfen. Doch auch wenn man infolge dessen einen vollstreckbaren Titel in den Händen hält, können einem noch große Steine in den Weg gelegt werden. Denn oftmals sind die Unterhaltsverpflichteten selbst nicht leistungsfähig. Dann drängt sich die Frage auf, wie sich die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens auf die Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsrückstände auswirkt.

Rechtliche Auswirkungen der Verfahrenseröffnung
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führt zu einem Systemwechsel. Das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt nicht mehr die Regelungen zur Einzelzwangsvollstreckung, sondern die der Gesamtvollstreckung Anwendung finden. Alle Insolvenzgläubiger sind daher hinsichtlich ihrer Befriedigung auf eine festgelegte Quote beschränkt. Befriedigungen nur einzelner Gläubiger sind dann für die Dauer des Insolvenzverfahrens ausgeschlossen. Folglich sind gemäß § 89 Abs. 1 InsO Zwangsvollstreckungen einzelner Insolvenzgläubiger während dieses Zeitraumes weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.

Besonderheiten bei Unterhaltsansprüchen
Grundsätzlich sind bis zur Insolvenzeröffnung aufgelaufene Unterhaltsforderungen Insolvenzforderungen. Das bedeutet, dass der Unterhaltsberechtigte diese zur Insolvenztabelle anmelden muss. Darauf erhält er zur Befriedigung lediglich eine Quote, also einen festen Betrag, der sich aus der Anzahl aller Gläubiger und der Gesamtsumme der Forderungen ergibt.

Eine Ausnahme ergibt sich hier aus § 114 Abs. 3 InsO. Diese Vorschrift beschreibt den Umfang, in dem Lohnpfändungen auch künftiger Forderungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch wirksam sind.

Zwangsvollstreckungen, die vor Verfahrenseröffnung eingeleitet wurden, sind nach § 114 Abs. 3 Sätze 1 und 2 InsO spätestens mit Ablauf des auf die Eröffnung folgenden Kalendermonats unwirksam. Die Insolvenzordnung bestimmt allerdings für die Wirksamkeit von Vollstreckungsmaßnahmen durch Unterhaltsgläubiger, dass Zwangsvollstreckungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in den sog. erweitert pfändbaren Teil der Bezüge auch nach Verfahrenseröffnung wirksam bleiben. Der Grund hierfür ist, dass dieser Teil der Bezüge nicht zur Insolvenzmasse gehört. Unterhaltsgläubiger werden hier gegenüber den übrigen Insolvenzgläubigern privilegiert.
Dies gilt allerdings nur, soweit es sich dabei um Neugläubiger von laufenden Unterhaltsansprüchen handelt. Demzufolge scheidet ein solcher zusätzlicher Vollstreckungszugriff bei Gläubigern rückständiger Unterhaltsansprüche aus, die bereits als Insolvenzgläubiger ohnehin an der gemeinschaftlichen Befriedigung im Insolvenzverfahren beteiligt sind. Denn nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist aufgrund des bereits angesprochenen Systemwechsels aus Gründen der nun zu beachtenden Gleichbehandlung aller Gläubiger eine Einzelvollstreckung wegen Unterhaltsforderungen, die die in die Insolvenz fallen, grundsätzlich untersagt. Auf eine Differenzierung etwa danach, ob der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor oder nach Eröffnung der Insolvenz zugestellt worden ist, kommt es nicht an. Für überhaupt erst nach der Insolvenzeröffnung neu aufgelaufene Unterhaltsschulden gilt das Vollstreckungsverbot nicht. Deren Pfändung ist folglich auch im laufenden Verfahren möglich.


Dieses Prinzip ändert sich auch nicht in dem Fall, in dem dem Schuldner des Verbraucherinsolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung nach § 291 InsO in Aussicht gestellt wird. Dafür muss der Schuldner für einen Zeitraum von sechs Jahren ab Verfahrenseröffnung bestimmte Obliegenheiten erfüllen, insbesondere sein pfändbares Einkommen dem Treuhänder zur Gläubigerbefriedigung überlassen.
Auch in dieser Wohlverhaltensphase kann wegen des rückständigen Unterhalts nicht aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vollstreckt werden. Denn auch in diesem Verfahrensstadium verbietet die Insolvenzordnung die Zwangsvollstreckung einzelner Insolvenzgläubiger. Es soll vermieden werden, dass sich die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger auch über das Insolvenzverfahren hinaus untereinander verschieben. Auch der Neuerwerb soll dem Zugriff der Insolvenzgläubiger entzogen werden. Der erweitert pfändbare Teil des Arbeitseinkommens wird nämlich von der Abtretung an den Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren nicht umfasst. Auch in der Wohlverhaltensperiode ist die Einzelzwangsvollstreckung ausgeschlossen. Die Gläubigerbefriedigung soll nur durch den Treuhänder selbst erfolgen.


Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025


Normen: § 850d InsO; § 89 InsO; § 114 InsO; § 291 InsO; § 294 InsO

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