Unterhaltsansprüche nach dem Erbfall

Wer Unterhalt erhält, geht oft davon aus, dass mit dem Tode des Unterhaltsschuldners der Unterhalt vollständig entfällt. Dies ist aber gerade nicht der Fall. Der Unterhaltsanspruch endet nur bei Wiederverheiratung, wenn der Berechtigte stirbt oder bei einem Unterhaltsverzicht. Das Bürgerliche Gesetzbuch bestimmt, dass der Unterhaltsanspruch nach dem Tode des Unterhaltspflichtigen fortbesteht und sich als Unterhaltsanspruch gegen den oder die Erben des Unterhaltsverpflichteten richtet. Der Tod des Unterhaltspflichtigen bedeutet also nicht, dass die Unterhaltspflicht erlischt. Die Verpflichtung geht vielmehr auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über (Fußnote). Was bedeutet dies? Dies bedeutet, dass der Erbe - der in Anspruch genommen wird - jetzt nicht mehr behaupten kann, der Verstorbene sei nicht leistungsfähig gewesen. Mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen kommt seiner Leistungsfähigkeit keine Bedeutung mehr zu (Fußnote). Der Erbe kann auf den vollen Unterhalt verklagt werden.

Diese Unterhaltsverpflichtung des oder der Erben ist allerdings nicht unbeschränkt. Die Haftung des Erben wird auf den ,,fiktiven Pflichtteil`` des Unterhaltsgläubigers begrenzt. Der geschiedene Ehegatte soll nicht mehr erhalten, als er gehabt hätte, wenn seine Ehe statt durch Scheidung durch Tod des Verpflichtenden aufgelöst worden wäre. Damit haftet der Erbe nur bis zu einem Betrag, der dem Pflichtteil entspricht, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre. Auszugehen ist somit vom Gesamtnachlass und nicht etwa von dem Vermögen, das der Unterhaltschuldner im Zeitpunkt der Ehescheidung besessen hat.

Wichtig: Unterhalt kann nicht nur gegen die zweite Ehefrau verlangt werden, sondern theoretisch auch gegen den gemeinsamen Sohn und Alleinerben des Erblassers. Dies zeigt der BGH Beschluss vom 04.08.04 - XII ZB 38/04: Die Antragstellerin begehrte nach dem Tod ihres geschiedenen Ehemannes vom gemeinsamen Sohn und Alleinerben des Vaters Unterhalt nach § 1586 b BGB und beantragte, den gerichtlichen Vergleich gemäß § 727 ZPO gegen den Antragsgegner als Rechtsnachfolger umzuschreiben und die Vollstreckungsklausel gegen ihn zu erteilen. Der BGH gab dem Antrag statt.

Praxistipp: Es sollte mit einem Rechtsanwalt überlegt werden, wie die Erbenhaftung vertraglich ausgeschlossen oder begrenzt werden kann. Es gibt die Möglichkeit in einem Ehevertrag oder in einer Scheidungsfolgenvereinbarung, die Erben von der Unterhaltslast zu verschonen.


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Stand: Januar 2006


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