Umweltstrafrecht für Geschäftsführer – Teil 48 – Tätige Reue
12.6 Täterschaft und Teilnahme
§ 330a StGB ist ein Allgemeindelikt, somit kann jeder Täter dieser Straftat sein, d.h. nicht nur der Geschäftsführer als Anlagenbetreiber. Daneben ist eine Straftat wegen Anstiftung oder Beihilfe hinsichtlich aller Absätze 1-4 des § 330a StGB möglich. Für die Strafbarkeit nach § 330a Abs. 4 StGB (d. h. vorsätzliche Tathandlung mit fahrlässiger Gefahrverursachung) genügt es, wenn der Teilnehmer an der vorsätzlichen Freisetzung oder Verbreitung der Stoffe lediglich beteiligt ist und die sich daraus ergebenden Gefahr für andere verkennt (vgl. Witteck, in: BeckOK-StGB, § 330a Rn. 21, 22).
12.7 Strafrahmen
Die vorsätzlich schwere Gefährdung durch Verbreiten oder Freisetzen von Giften nach § 330a Abs. 1 StGB hat einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Die schwere Gefährdung mit Todesfolge nach § 330a Abs. 2 StGB sieht aufgrund der schweren Folge einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bis zu 15 Jahren vor.
Der minderschwere Fall der vorsätzlichen schweren Gefährdung durch Verbreiten oder Freisetzen von Giften § 330a Abs. 3 StGB setzt in minder schweren Fällen des Absatz 1 einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und in minder schweren Fällen des Absatz 2 einen Strafrahmen von einem Jahr Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren fest.
§ 330a Abs. 3 StGB legt einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren fest, wenn die Gefahr nach § 330a Abs. 1 StGB fahrlässig verursacht wird.
Wird die Tathandlung der schweren Gefährdung durch Verbreiten oder Freisetzen von Giften nach § 330a Abs. 1 StGB leichtfertigbegangen und die Gefahr fahrlässig verursacht, beträgt Strafrahmen nach § 330a Abs. 5 StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
13 Tätige Reue nach § 330b
Nach § 330b Abs. 1 StGB kann der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen bei Taten nach
- § 325a Abs. 2 StGB über das Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierender Strahlen
- § 326 Abs. 1-3 StGB über den vorsätzlichen unerlaubten Umgang mit Abfällen
- § 328 Abs. 1-3 StGB über den unerlaubten Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern und
- § 330a Abs. 1, 3 und 4 StGB über die vorsätzlich schwere Gefährdung durch Verbreiten oder Freisetzen von Giften, dessen minderschweren Fall und der fahrlässigen Gefahrverursachung durch das vorsätzliche Verbreiten oder Freisetzen von Giften
die Strafe gemäß § 49 Abs. 2 StGB mildern oder ganz von einer Strafe abzusehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet oder den von ihm verursachten Zustand beseitigt, bevor ein erheblicher Schaden entsteht
Der Tatrichter muss gemäß § 330b Abs. 1 S. 2 StGB bei einer Fahrlässigkeitstat nach
- § 325a Abs. 3 Nr. 2 StGB über das fahrlässige Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierender Strahlen
- § 326 Abs. 5 StGB über den fahrlässigen unerlaubten Umgang mit Abfällen
- § 328 Abs. 5 StGB über den unerlaubten Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern und
- § 330a Abs. 5 StGB über die fahrlässige Gefahrverursachung durch leichtfertiges Verbreiten oder Freisetzen von Giften
zwingend von einer Strafe absehen, wenn der Täter freiwillig die Gefahr abwendet oder den von ihm verursachten Zustand beseitigt, bevor ein erheblicher Schaden entsteht
Bei denjenigen Umweltstraftatbeständen des StGB, die der Regelung des § 330b nicht unterfallen, ist die tätigen Reue in der Strafzumessung begünstigend zu berücksichtigen und kann sogar zu einer Einstellung des Strafverfahrens nach §§ 153, 153a StPO führen.
Damit § 330b StGB Anwendung finden kann, muss der Täter „tätig“ werden, d. h. er muss freiwillig die Gefahr abwenden oder den von ihm verursachten Zustand beseitigen nach § 330b Abs. 1 S. 1 StGB:
- Bei konkreten Gefährdungsdelikten muss der Täter freiwillig die von ihm verursachte Gefahr vor Eintritt eines erheblichen Schadens abwenden.
- Bei den Eignungsdelikten nach § 326 StGB über den vorsätzlichen unerlaubten Umgang mit Abfällen und § 328 Abs. 1 und 2 über den unerlaubten Umgang mit radioaktiven Stoffen muss der Täter den gefahrträchtigen Zustand aufgrund vorschriftwidrigem Umgang mit gefährlichen Stoffen freiwillig beseitigen.
Es gibt Situationen, in denen die Gefahr oder der rechtswidrig verursachte Zustand ohne Zutun des Täters abgewendet bzw. beseitig wird. In diesen Fällen reicht es für eine Strafmilderung oder sogar für ein gänzliches Absehen von Strafe nach § 330b Abs. 2 StGB aus, wenn sich der Täter zumindest freiwillig und ernsthaft um das Abwenden einer Gefahr oder um das Beseitigen des rechtswidrig verursachten Zustands bemüht hat. Abzustellen ist bei der Freiwilligkeit und Ernsthaftigkeit auf die Vorstellung des Täters. Das Bemühen muss nach seiner Vorstellung geeignet sein, den Eintritt der Gefahr abzuwenden. Da die Regelung in § 330b Abs. 1 StGB im Hinblick auf die dort genannten Vorschriften abschließend ist, bleiben gleichzeitig verwirklichte anderen Strafnormen oder Ordnungswidrigkeiten in von der tätigen Reue unberührt (vgl. Witteck, in: BeckOK-StGB, § 330b Rn. 2-8).
Beispiel
Geschäftsführer G der GumChem-GmbH möchte weiterhin seine giftigen Ausschussproduktionen kostenlos entsorgen. Da ihm aber das einfache Hineinkippen der Stoffe in die Badeseen wegen der Gesundheitsgefahren für die Badegäste zu riskant ist, lässt er die Stoffe in alte, bereits angerostete Stahlfässer, die über keinerlei Rost- und Korrosionsschutz verfügen, abfüllen und in den Badesee werfen. Dadurch denkt er, dass keine Stoffe austreten können. Im Laufe der Zeit packen G aber Gewissensbisse, weil die Fässer für eine feuchte Lagerung nicht gemacht sind und bereits angerostet waren. Der Rost könnte sich weiterausbreiten und die Fässer undicht werden, was zu einem Austreten der Stoffe führen könnte. Sodann beauftragt er mehrere Taucher, die die Fässer allesamt borgen, ehe sich der Rost soweit durchgefressen hat und die Giftstoffe austreten konnten.
- Wären die Stoffe ausgetreten und hätten sich im Badesee unkontrolliert ausgebreitet und hätten die Badegäste in großer Zahl in ihrer Gesundheit gefährdet, dann wäre G wegen fahrlässiger Gefährdung durch leichtfertiges Verbreiten oder Freisetzen von Giften nach § 330a Abs. 1, Abs. 5 StGB zu bestrafen gewesen. So hat G freiwillig die Gefahr für die Badegäste abgewendet und wird somit nicht bestraft.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Alexander Becker, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-79-3.
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Stand: Mai 2026