Umweltstrafrecht für Geschäftsführer – Teil 44 – Minderschwere Fälle

11.2 Minderschwere Fälle einer Umweltstraftat

§ 330 Abs. 3 StGB enthält eine Strafzumessungvorschrift bei minderschweren Fällen der Qualifikationen wegen Verursachung einer Todesgefahr bzw. der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung in § 329 Abs. 2 StGB. Bei der Strafzumessungsregel des minderschweren Falles des § 330 Abs. 3 StGB existieren allerdings keine Regelbeispiele, an denen man minderschwere Fälle festmachen kann. Es wird lediglich ganz allgemein die Möglichkeit einer Bestrafung wegen eines minderschweren Falles geregelt.
Bei der Prüfung, ob ein minderschwerer Fall vorliegt, werden die wesentlichen Tatumstände abgewogen. Ergibt die Abwägung, dass die Tat hinsichtlich vergleichbarer Taten im Schweregrad deutlich nach unten abweicht, wird ein minderschwerer Fall angenommen. Das hat die Anwendung eines niedrigeren Strafrahmens zur Folge (vgl. Weitner/Schuster, JA 2015, S. 216, 218). Ein minderschwerer Fall kommt in Betracht, wenn z. B. nur eine niedrige Gefahr oder Giftstoffe von nur minderer Gefährlichkeit vorliegt oder wenn der Täter den Tod eines anderen Menschen lediglich unbewusst fahrlässig herbeigeführt hat (vgl. Szesny in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar-StGB, § 330a Rn. 6).

Beispiel
Umweltschädlichen Ausschussproduktionen werden auf Veranlassung des Geschäftsführers G der GumChem-GmbH nachts in mehrere Seen gekippt, was diese stark verunreinigt. Eine besondere Gewinnsucht liegt bei G aber nicht vor. Einer der Seen war jedoch ein Badesee, was G vorher nicht wusste. Ebenso wenig waren G die erhöhten Gefahren der Flüssigkeiten für Mensch und Natur bekannt. G vertraute darauf, dass schon nichts passieren würde, da der betreffende See abgelegen liegt und sich der Kunstsoff verwässern werde. Am frühen Morgen nach dem Auskippen der Stoffe in den Badesee erlitt der Schwimmer S aufgrund der Stoffe im Wasser eine akute Atemwegsintoxikation und sofort starb.

  • G erfüllt den Grundtatbestand der vorsätzlichen Gewässerverunreinigung nach § 324 Abs. 1 Alt. 1 StGB. Daneben verwirklicht er den Erfolgsqualifikationstatbestand der fahrlässigen Verursachung des Todes eines anderen Menschen nach den §§ 330 Abs. 2 Nr. 2, 18 StGB. Denn der eingetretene Tod des S beruht kausal auf der Gewässerverunreinigung. Der Tod ist dem G zudem objektiv zurechenbar, da der G durch das Einleiten der Stoffe eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im Tod des S realisiert hat. Hinzu kommt, dass sich die der Gewässerverunreinigung spezifisch anhaftende Gefahr im Tod des S gerade verwirklicht hat, sog. Unmittelbarkeitszusammenhang (vgl. Schaefer in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar-StGB, § 18 Rn. 3). Der G handelte nicht vorsätzlich. Indem er sorgfaltswidrig sich vorab nicht über den See und die Flüssigkeiten erkundigt hat, erkannte er nicht, dass der See ein Badesee war und sich dort in den Sommermonaten üblicherweise Badegäste aufhielten. Er erkannte somit nicht einmal die Möglichkeit, dass Menschen zu Schaden kommen konnten. Dies reicht für die Annahme eines Vorsatzes nicht aus. Es liegt daher unbewusste Fahrlässigkeit vor. Ein besonnener und gewissenhafter Mensch in der konkreten Lage und der sozialen Rolle des G hätte sich vorher erkundigt und den Tod des S vermeiden können, indem er die giftigen Stoffe erst gar nicht in den Badesee gekippt hätte, weil es sich hier um einen Badesee gehandelt hat. Der G hätte nach seinen individuellen und subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten die Gefährdung der Badegäste vorhersehen und vermeiden konnte. G handelte zudem sorgfaltswidrig, denn ein „umweltbewusster Rechtsgenosse“ in der konkreten Situation des G hätte nicht mehrere Tonnen giftigen Flüssigkunststoff in einen Badesee. Es kann wegen der unbewusste fahrlässigen Herbeiführung des Todes des S zugunsten des G ein minderschwerer Fall angenommen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Alexander Becker, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-79-3.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 330 Abs. 3 StGB

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosGesellschaftsrecht