Umweltstrafrecht für Geschäftsführer – Teil 41 – § 329 Abs. 2 StGB

10.3 Die Tathandlungen des § 329 Abs. 2 StGB

Nach § 329 Abs. 2 StGB ist die Gefährdung eines Wasser- und Heilquellenschutzgebiets strafbar.
Tatobjekte des § 329 Abs. 2 StGB sind Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete nach den §§ 51, 52, 53 WHG.
Ein Wasserschutzgebiet ist gesetzliche nicht definiert und stellt einen bestimmten Teil der Erdoberfläche dar, an dem bestimmte Handlungen ge- oder verboten sind, die Auswirkungen auf die Wasserqualität entfalten können (vgl. Schwind in: Berendes/Frenz/Müggenborg-WHG, Rn. 1).
Ein Heilquellenschutzgebiet wird hingegen von § 53 Abs. 1 WHG als natürlich zu Tage tretende oder künstlich erschlossene Wasser- oder Gasvorkommen, die auf Grund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder der Erfahrung nach geeignet sind, Heilzwecken zu dienen definiert.

Tathandlungen des § 329 Abs. 2 S. 1 StGB sind:

  • Nr. 1: Betreiben betrieblicher Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
  • Nr. 2: Betreiben von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe oder das Befördern wassergefährdender Stoffe
  • Nr. 3: Abbau von Kies, Sand, Ton oder anderen festen Stoffe im Rahmen eines Gewerbebetriebes.

10.3.1 Unerlaubtes Betreiben betrieblicher Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Betrieblich ist eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 329 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StGB, wenn

  • sie dazu dient, bestimmte Leistungen hervorzubringen oder zur Verfügung zu stellen
  • indem sie unter einheitlicher Leitung zu arbeitstechnischen Zwecken
  • in einer auf gewisse Dauer angelegten organisatorischen Einheit von Personen und Sachmitteln verwendet wird (vgl. Szesny, in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar-StGB, § 329 Rn. 15).

Nach § 62 Abs. 3, Abs. 4 WHG sind wassergefährdende Stoffe

  • feste
  • flüssige und
  • gasförmige

Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

Die betrieblichen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 329 Abs. 2 Nr. 1 StGB werden in § 62 Abs. 1 WHG näher beschrieben. Danach handelt es sich um Anlagen zum

  • Lagern
  • Abfüllen
  • Herstellen
  • Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie
  • Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen
  • Umschlagen wassergefährdender Stoffe sowie
  • Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen.

Ausgenommen davon sind nach § 62 Abs. 6 WHG Anlagen zum Verwenden von Abwasser und radioaktiven Stoffen (vgl. Fischer-StGB, § 329 Rn. 5-7).

Die Anlagen müssen dienen zum

  • Lagern: Jedes vorübergehende Aufbewahren mit dem Ziel späterer Verwendung oder Wiederverwendung.
  • Abfüllen: Jedes Übertragen eines Stoffes aus seinem jetzigen Behältnis in ein anderes. Das gilt für flüssige wie für feste Stoffe.
  • Herstellen: Jedes Gewinnen oder Anfertigen von Stoffen. Maßgeblich ist die Wassergefährlichkeit des Endprodukts.
  • Behandeln: Jedes Einwirken auf einen wassergefährdenden Stoff. Die Einwirkung kann auf physikalische, chemische oder biologische Weise erfolgen. Der Stoff muss dabei seine wassergefährdende Eigenschaft nicht zwingend beibehalten oder verlieren.
  • Verwenden: Jede Art von Nutzung eines wassergefährdenden Stoffes zur Erfüllung bestimmter Zwecke, die über die bloße Wassergefährdung hinausgehen.

Beispiel
Die GumChem-GmbH hat ein Werk zur Produktion von Flüssigkunststoff auf einem Gebiet errichtet, das zwei Jahre zuvor durch das Wassergesetz des Bundeslands F als Wasserschutzgebiet ausgewiesen wurde. Während der Errichtung des Werkes wurde der GmbH eine Untersagung des Betriebs erteilt. Der Geschäftsführer G ignorierte die Untersagung und ordnete die Inbetriebnahme der Produktionsstätte für den flüssigen Baukunststoff an.

  • G erfüllt den Tatbestand der Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete durch unerlaubtes Betreiben betrieblicher Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 329 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Auf den G wird nach der Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB über das Handeln für einen anderen die strafrechtliche Verantwortung abgewälzt, da rechtlicher Anlagenbetreiber eigentlich die GmbH ist. Die Produktionsstätte stellt eine betriebliche Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen dar, denn bei dem Flüssigkunststoff zu Bauzwecken handelt es sich um einen wassergefährdende Stoff. Diese betriebliche Anlage wurde zudem durch G vorsätzlich entgegen der vollziehbaren Untersagung zum Schutze des Wasserschutzgebiets in Betrieb genommen.

10.3.2 Unerlaubtes Betreiben von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe oder das Befördern wassergefährdender Stoffe

Befördern nach § 329 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass eine Ortsveränderung bewirkt wird. Zu diesem Beförderungsvorgang zählt daneben das Be- und Entladen der Stoffe (vgl. Szesny in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar-StGB, § 328 Rn. 12, 17). Eine Rohrleitung ist jeder umschlossene Hohlraum, durch den ein Stoff fließen kann, ohne Rücksicht auf das Material der umschließenden Hülle (Witteck, in BeckOK-StGB, § 329 Rn. 12).

Beispiel
Die OilCon-GmbH raffiniert im Bundesland F Rohöl. Um mehr Rohöl lagern zu können, hat sie sich im nahegelegenen Grundstück mehrere Öltanks errichtet. Damit soll das Problem umgangen werden, dass sie nicht mehr erst Rohöl heranschaffen muss, sondern sich bedarfsunabhängig solches liefern lassen und lagern kann. Das gelagerte Rohöl kann dann mittels der Rohrleitung in die nächstgelegene eigene Raffinerie gepumpt werden. Die Rohrleitungen wurden aber in die Nähe des eines Jahr zuvor ausgewiesenen Wasserschutzgebiets verlegt. Schon bei Errichtung der Rohranlage wurde der GmbH eine vollziehbare Untersagung für den Betrieb erteilt. Dennoch wurde auf Anweisung des Geschäftsführers N der Betrieb dieser Rohranlage aufgenommen.

  • N erfüllt den Tatbestand der Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete durch unerlaubtes Betreiben von Rohranlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe nach § 329 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Auf den N wird als Vertretungsorgan der GmbH die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach der Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB über das Handeln für einen anderen abgewälzt, da die GmbH eigentlich die rechtliche Anlagenbetreiberin ist. Das beförderte Rohöl stellt einen wassergefährdenden Stoff nach § 62 Abs. 3 WHG dar. Dieser Stoff wurde mittels der Rohrleitung entgegen der behördlichen Untersagung zum Schutz des Wasserschutzgebiets befördert und damit die Rohranlage betrieben. N handelte zudem vorsätzlich.

10.3.3 Unerlaubter Abbau von Kies, Sand, Ton oder anderen festen Stoffe im Rahmen eines Gewerbebetriebes

Der unerlaubte Abbau von Kies, Sand, Ton oder anderen festen Stoffe im Rahmen eines Gewerbebetriebes nach § 329 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StGB fordert den Abbau von festen Stoffen im Rahmen eines Gewerbebetriebs, sodass der Abbau durch eine Privatperson nicht erfasst ist. § 329 Abs. 2 S. 2 StGB erstreckt den Anwendungsbereich auf öffentliche Unternehmen (vgl. Fischer-StGB, § 329 Rn. 9).

Strafbar ist ein Abbau von Kies, Sand, Ton oder anderen festen Stoffe im Rahmen eines Gewerbebetriebes erst, wenn entgegen einer erlassenen Rechtsvorschrift oder vollziehbaren Untersagung gehandelt wird. Von Bedeutung sind insbesondere vollziehbare Untersagungen, die zumindest der Absicherung des betreffenden Wasser- oder Heilquellenschutzgebiet vor störenden Einflüsse dienen. Eine Rechtsvorschrift kann ein Landesgesetz oder eine Landesverordnung zur Regelung der §§ 62, 63 WHG oder eine Verordnung zur Gewässerbewirtschaftung nach §§ 23 ff. WHG sein (vgl. Witteck, in: BeckOK-StGB § 329 Rn. 15).

Beispiel
Die K/S-GmbH gewinnt durch Nassauskiesung für den Baustoffhandel Kies. Im Bundesland F wurde aufgrund der Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 3 WHG über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung eine Rechtsverordnung zum Schutz eines Wasserschutzgebiets erlassen, die es verbietet, bis in das Grundwasser hinein Kies auszubaggern. Um das Grundwasser zu schützen, soll zur Nassauskiesung zusätzliches Wasser in die ausgebaggerten Hohlräume gepumpt werde. Den Geschäftsführer S interessiert diese Rechtsverordnung nicht, denn er will Umsatz generieren, was nach seiner Auffassung bei gleichzeitiger kostenpflichtigen Zufuhr und Aushebungsstop bei Erreichen des Grundwassers nicht gelingen wird. Daher ordnet er gegenüber seiner Belegschaft an, den F-See komplett auszubaggern. Die Existenz der Rechtsverordnung verschwieg er bewusst, sodass die Arbeiter keine Kenntnis von dieser erhielten. Dadurch wird ohne Zuführung von externem Wasser bis ins Grundwasser hinein nass ausgekiest.

  • S erfüllt den Tatbestand der Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete durch den unerlaubten Abbau von Kies, Sand oder anderen festen Stoffe im Rahmen eines Gewerbebetriebes in mittelbarer Täterschaft nach §§ 329 Abs. 2 Nr. 3, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB. Nach dieser Vorschrift richtet sich die Strafbarkeit nicht danach, wer rechtlicher Anlagenbetreiber ist, da die Vorschrift über den unerlaubten Abbau von Sand, Kies, Ton oder anderen festen Stoffen im Rahmen eines Gewerbebetriebs nach § 329 Abs. 2 Nr. 3 StGB das Merkmal des Anlagebetriebs gerade nicht voraussetzt. Täter ist derjenige, der abbaut. Da S aber nicht unmittelbar den See ausgebaggert hat, sondern dies lediglich unter gezieltem Verschweigen der Rechtsverordnung angeordnet hat, nutzte er diesen rechtlichen Defekt der Belegschaft aus. Denn diese kannte die Rechtsverordnung nicht und ging davon aus, dass die Art und Weise der Baggerarbeiten nicht landesrechtlich geregelt war. Daher ist S mittelbarer Täter, wobei die Arbeiter seine vorsatzlosen Werkzeuge darstellen. Mittels der Arbeiter hat er den Kies durch Aushebung gewonnen und damit abgebaut (vgl. Witteck, in: BeckOK-StGB, § 329 Rn. 14). Dies tat er vorsätzlich entgegen der Rechtsverordnung des Bundeslandes F und damit unerlaubt. Außerdem geschah der unerlaubte Abbau im Rahmen eines Gewerbebetriebes, da die GmbH Kies geschäftsmäßig, auf Dauer und mit der Absicht auf Gewinnerzielung den Kies abgebaut hat (vgl. BGH Urt. v. 20.1.2016 – VIII ZR 311/14, BeckRS 2016, 03975, Rn. 12).


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Alexander Becker, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-79-3.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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Harald Brennecke, Rechtsanwalt

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Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

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    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
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  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

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Normen: § 329 Abs. 2 StGB

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