Umweltstrafrecht für Geschäftsführer – Teil 39 – § 328 Abs. 3 StGB

9.4 Die Tathandlungen des § 328 Abs. 3 StGB

Strafbar ist nach § 328 Abs. 3 StGB

  • die Verwendung von Stoffen und Gemischen beim Anlagenbetrieb nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen und
  • der verwaltungspflichtwidrige Umgang mit gefährlichen Gütern.

9.4.1 Unerlaubtes Verwenden von Stoffen und Gemischen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 beim Anlagenbetrieb

Nach § 328 Abs. 3 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder technischen Einrichtung, radioaktive Stoffe oder gefährliche Stoffe und Gemische nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (vgl. http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1272/oj)

  • lagert
  • bearbeitet
  • verarbeitet
  • oder sonst verwendet

und dadurch

  • die Gesundheit eines anderen
  • Tiere
  • Pflanzen
  • Gewässer
  • Luft
  • Boden
  • oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

Die aufgezählten Tathandlungen sind nicht abschließende Beispiele des „Verwendens“. Zur Bestimmung des „Verwendens“ dient als Anhaltspunkt § 3 Nr. 10 ChemG, der zusätzliche Erscheinungsformen des „Verwendens“ aufzählt, wie

  • Gebrauchen
  • Verbrauchen
  • Aufbewahren
  • Abfüllen
  • Umfüllen
  • Mischen
  • Entfernen
  • Vernichten und
  • innerbetriebliches Befördern (vgl. Szesny in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar-StGB, § 328 Rn. 29).

Zudem ist für die Strafbarkeit wegen unerlaubten Verwendens von Stoffen und Gemischen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 beim Anlagenbetrieb erforderlich, dass durch die Verwendung radioaktiver Stoffe oder gefährliche Stoffe und Gemische nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eine konkrete Gefahr für die oben benannten Rechtsgüter entsteht (vgl. Szesny in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar-StGB, § 328 Rn. 33).

Beispiel
Geschäftsführer N der Warfield-GmbH will mit Plutonium forschen. Zu diesem Zweck lässt er sich Plutonium liefern, das er zwischen den Kartons mit leeren Patronenhülsen und Handgranatattrappen lagert, weil keine Lagerstätte, die vor der Strahlung schützt, vorhanden ist. N erkennt, dass die Lagerarbeiter, die von dem Plutonium nichts wissen, erhöhten Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind und dass er keine Genehmigung zum Aufbewahren des Plutoniums nach § 6 Abs. 1 AtG über die Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen besitzt. Die Lagerarbeiter werden der Strahlung ausgesetzt.

  • N erfüllt den Tatbestand des unerlaubten Verwendens von Stoffen und Gemischen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 beim Anlagenbetrieb. Da Anlagebetreiber die GmbH ist, wird nach der Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB über das Handeln für einen anderen die strafrechtliche Verantwortung auf den N abgewälzt. N verletzt die Verwaltungspflicht, eine Genehmigung für den Besitz von Kerbrennstoffen nach § 6 Abs. 1 StGB einzuholen. Das Plutonium fällt als radioaktiver Stoff unter Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Durch das Lagern ohne geeignete Schutzmaßnahmen hat N die Gesundheit der Lagerarbeiter gefährdet. N handelte vorsätzlich.

9.4.2 Verwaltungspflichtwidriger Umgang mit gefährlichen Gütern

Nach § 328 Abs. 3 Nr. 2 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten gefährliche Güter

  • befördert
  • versendet
  • verpackt
  • auspackt
  • verlädt
  • entlädt
  • entgegennimmt oder
  • anderen überlässt.

Gefährliche Güter sind nach § 2 Abs. 1 GGBefG Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können.

Nicht vom Tatbestand erfasst sind rein innerbetriebliche Transporte.

Der Täter überlässt ein gefährliches Gut, wenn er die tatsächliche Gewalt über das Gut auf einen anderen überträgt. Dafür reicht es, wenn der andere und der überlassende Täter das gefährliche Gut gemeinsam besitzen (vgl. Szesny in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar-StGB, § 328 Rn. 31).

Beispiel
Der Geschäftsführer N der Warfield-GmbH lässt übrig gebliebenes Plutonium, an die Warzone-GmbH liefern. Dabei wird das Plutonium völlig unzureichend gesichert, sodass radioaktive Strahlung von dem Paket ausgeht. N weiß, dass es sich bei dem Plutonium um einen gefährlichen Stoff handelt, der aufgrund seiner Eigenschaften Gefahren für Mensch und Natur bei seiner Beförderung schafft. Er weiß zudem, dass er eigentlich für den Transport eine Genehmigung nach der Vorschrift des § 4 Abs. 1 AtG über das Befördern von Kernbrennstoffen bräuchte. Diese hat er gleichwohl nicht eingeholt. Zudem erkennt er, dass der Fahrer und Fußgänger durch die austretende Strahlung Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind. Das Plutonium wird bei der Warzone-GmbH abgeliefert und entgegengenommen.

  • N macht sich wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Gütern nach § 328 Abs. 3 Nr. 2 StGB strafbar. Die strafrechtliche Verantwortung wird nach der Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB über das Handeln für einen anderen auf den N übergewälzt, da die Pflicht zur Einholung der Beförderungsgenehmigung eigentlich die GmbH trifft. Das Plutonium stellt ein gefährliches Gut nach den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 1 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) in Verbindung mit § 330d Abs. 1 Nr. 3 StGB dar. Dieses wurde befördert nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 2 GGBefG. Denn das Plutonium hat seinen Ort verändert und wurde übernommen nach Ablieferung. Dabei wurden der Fahrer und mehrere Passanten aufgrund der Strahlung konkret in ihrer Gesundheit gefährdet. Insgesamt handelte N vorsätzlich.

9.4.3 Verwaltungsakzessorietät in § 328 Abs. 3 StGB

Bei der Verwendung von Stoffen und Gemischen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 beim Anlagenbetrieb und dem verwaltungspflichtwidrigen Umgang mit gefährlichen Gütern nach § 328 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 StGB muss der Täter gegen verwaltungsrechtliche Pflichten verstoßen. Erfasst sind davon

  • §§ 4, 10 bis 12 Atomgesetz (AtG) mit den Pflichten zur Einhaltung von Schutzmaßnahmen und Einholung von Genehmigungen bzw. zur Erstattung einer Anzeige an die Aufsichtsbehörde beim Umgang mit radioaktiven Stoffen und bei der Verwendung von radioaktiven Stoffen
  • Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) mit den Pflichten zur Begrenzung der Strahlendosis und Einholung von Genehmigungen sowie zur Ergreifung von Vorsorge- und Schutzmaßnahmen
  • Röntgenverordnung (RöV) mit den Pflichten zur Einholung von Genehmigungen, Pflicht zur Anzeige bei Anzeigebedürftigkeit des Betriebs sowie Pflichten beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahler oder bei der Anwendung von Röntgenstrahlung u. a. an Mensch und Tier
  • Chemikaliengesetz (ChemG) mit den Pflichten zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch gefährliche Stoffe und Gemische, z. B. Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten sowie Mitteilungspflichten über bestimmte Gemische
  • §§ 7, 23 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) bzw. darauf beruhenden Verordnungen mit den Pflichten, die aus Vorschriften über die Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb genehmigungsbedürftiger und nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen resultieren
  • § 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) mit den Pflichten aus einzuhaltenden Anforderungen beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und
  • § 7 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) mit den Pflichten aus Vorschriften über Maßnahmen gegen die Ein- und Verschleppung und Ansiedlung von Schadorganismen.

Für den verwaltungspflichtwidrigen Umgang mit gefährlichen Gütern nach § 328 Abs. 3 Nr. 2 StGB sind insbesondere gefahrenabwehrrechtliche Vorschriften von Bedeutung, wie

  • § 3 Abs. 1 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) mit den Pflichten zum Schutz gegen die von der Beförderung gefährlicher Güter ausgehenden Gefahren und erheblichen Belästigungen
  • § 4 Atomgesetz mit der Pflicht zur Einholung einer Genehmigung beim Befördern von Kerbrennstoffen
  • Straßenverkehrsordnung (StVO) mit den Pflichten zur Vermeidung von unnötigem Lärm und vermeidbaren Abgasbelästigungen sowie
  • § 14 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit den Sorgfaltspflichten des Arbeitsgebers zur Vermeidung von Gefährdungen für den Arbeitnehmer durch Instandhaltung der Arbeitsstätte und Beachtung von Hygieneerfordernissen.

heranzuziehen (vgl. Szesny in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar-StGB, 2. Aufl. 2015, § 328, Rn. 34, 35).


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Alexander Becker, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-79-3.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

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    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
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  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
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    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

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Normen: § 328 Abs. 3 StGB

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