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Umweltstrafrecht für Geschäftsführer – Teil 39 – § 328 Abs. 3 StGB

9.4 Die Tathandlungen des § 328 Abs. 3 StGB

Strafbar ist nach § 328 Abs. 3 StGB

  • die Verwendung von Stoffen und Gemischen beim Anlagenbetrieb nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen und
  • der verwaltungspflichtwidrige Umgang mit gefährlichen Gütern.

9.4.1 Unerlaubtes Verwenden von Stoffen und Gemischen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 beim Anlagenbetrieb

Nach § 328 Abs. 3 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder technischen Einrichtung, radioaktive Stoffe oder gefährliche Stoffe und Gemische nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (vgl. http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1272/oj)

  • lagert
  • bearbeitet
  • verarbeitet
  • oder sonst verwendet

und dadurch

  • die Gesundheit eines anderen
  • Tiere
  • Pflanzen
  • Gewässer
  • Luft
  • Boden
  • oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

Die aufgezählten Tathandlungen sind nicht abschließende Beispiele des „Verwendens“. Zur Bestimmung des „Verwendens“ dient als Anhaltspunkt § 3 Nr. 10 ChemG, der zusätzliche Erscheinungsformen des „Verwendens“ aufzählt, wie

  • Gebrauchen
  • Verbrauchen
  • Aufbewahren
  • Abfüllen
  • Umfüllen
  • Mischen
  • Entfernen
  • Vernichten und
  • innerbetriebliches Befördern (vgl. Szesny in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar-StGB, § 328 Rn. 29).

Zudem ist für die Strafbarkeit wegen unerlaubten Verwendens von Stoffen und Gemischen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 beim Anlagenbetrieb erforderlich, dass durch die Verwendung radioaktiver Stoffe oder gefährliche Stoffe und Gemische nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eine konkrete Gefahr für die oben benannten Rechtsgüter entsteht (vgl. Szesny in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar-StGB, § 328 Rn. 33).

Beispiel
Geschäftsführer N der Warfield-GmbH will mit Plutonium forschen. Zu diesem Zweck lässt er sich Plutonium liefern, das er zwischen den Kartons mit leeren Patronenhülsen und Handgranatattrappen lagert, weil keine Lagerstätte, die vor der Strahlung schützt, vorhanden ist. N erkennt, dass die Lagerarbeiter, die von dem Plutonium nichts wissen, erhöhten Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind und dass er keine Genehmigung zum Aufbewahren des Plutoniums nach § 6 Abs. 1 AtG über die Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen besitzt. Die Lagerarbeiter werden der Strahlung ausgesetzt.

  • N erfüllt den Tatbestand des unerlaubten Verwendens von Stoffen und Gemischen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 beim Anlagenbetrieb. Da Anlagebetreiber die GmbH ist, wird nach der Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB über das Handeln für einen anderen die strafrechtliche Verantwortung auf den N abgewälzt. N verletzt die Verwaltungspflicht, eine Genehmigung für den Besitz von Kerbrennstoffen nach § 6 Abs. 1 StGB einzuholen. Das Plutonium fällt als radioaktiver Stoff unter Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Durch das Lagern ohne geeignete Schutzmaßnahmen hat N die Gesundheit der Lagerarbeiter gefährdet. N handelte vorsätzlich.

9.4.2 Verwaltungspflichtwidriger Umgang mit gefährlichen Gütern

Nach § 328 Abs. 3 Nr. 2 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten gefährliche Güter

  • befördert
  • versendet
  • verpackt
  • auspackt
  • verlädt
  • entlädt
  • entgegennimmt oder
  • anderen überlässt.

Gefährliche Güter sind nach § 2 Abs. 1 GGBefG Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können.

Nicht vom Tatbestand erfasst sind rein innerbetriebliche Transporte.

Der Täter überlässt ein gefährliches Gut, wenn er die tatsächliche Gewalt über das Gut auf einen anderen überträgt. Dafür reicht es, wenn der andere und der überlassende Täter das gefährliche Gut gemeinsam besitzen (vgl. Szesny in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar-StGB, § 328 Rn. 31).

Beispiel
Der Geschäftsführer N der Warfield-GmbH lässt übrig gebliebenes Plutonium, an die Warzone-GmbH liefern. Dabei wird das Plutonium völlig unzureichend gesichert, sodass radioaktive Strahlung von dem Paket ausgeht. N weiß, dass es sich bei dem Plutonium um einen gefährlichen Stoff handelt, der aufgrund seiner Eigenschaften Gefahren für Mensch und Natur bei seiner Beförderung schafft. Er weiß zudem, dass er eigentlich für den Transport eine Genehmigung nach der Vorschrift des § 4 Abs. 1 AtG über das Befördern von Kernbrennstoffen bräuchte. Diese hat er gleichwohl nicht eingeholt. Zudem erkennt er, dass der Fahrer und Fußgänger durch die austretende Strahlung Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind. Das Plutonium wird bei der Warzone-GmbH abgeliefert und entgegengenommen.

  • N macht sich wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Gütern nach § 328 Abs. 3 Nr. 2 StGB strafbar. Die strafrechtliche Verantwortung wird nach der Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB über das Handeln für einen anderen auf den N übergewälzt, da die Pflicht zur Einholung der Beförderungsgenehmigung eigentlich die GmbH trifft. Das Plutonium stellt ein gefährliches Gut nach den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 1 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) in Verbindung mit § 330d Abs. 1 Nr. 3 StGB dar. Dieses wurde befördert nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 2 GGBefG. Denn das Plutonium hat seinen Ort verändert und wurde übernommen nach Ablieferung. Dabei wurden der Fahrer und mehrere Passanten aufgrund der Strahlung konkret in ihrer Gesundheit gefährdet. Insgesamt handelte N vorsätzlich.

9.4.3 Verwaltungsakzessorietät in § 328 Abs. 3 StGB

Bei der Verwendung von Stoffen und Gemischen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 beim Anlagenbetrieb und dem verwaltungspflichtwidrigen Umgang mit gefährlichen Gütern nach § 328 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 StGB muss der Täter gegen verwaltungsrechtliche Pflichten verstoßen. Erfasst sind davon

  • §§ 4, 10 bis 12 Atomgesetz (AtG) mit den Pflichten zur Einhaltung von Schutzmaßnahmen und Einholung von Genehmigungen bzw. zur Erstattung einer Anzeige an die Aufsichtsbehörde beim Umgang mit radioaktiven Stoffen und bei der Verwendung von radioaktiven Stoffen
  • Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) mit den Pflichten zur Begrenzung der Strahlendosis und Einholung von Genehmigungen sowie zur Ergreifung von Vorsorge- und Schutzmaßnahmen
  • Röntgenverordnung (RöV) mit den Pflichten zur Einholung von Genehmigungen, Pflicht zur Anzeige bei Anzeigebedürftigkeit des Betriebs sowie Pflichten beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahler oder bei der Anwendung von Röntgenstrahlung u. a. an Mensch und Tier
  • Chemikaliengesetz (ChemG) mit den Pflichten zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch gefährliche Stoffe und Gemische, z. B. Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten sowie Mitteilungspflichten über bestimmte Gemische
  • §§ 7, 23 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) bzw. darauf beruhenden Verordnungen mit den Pflichten, die aus Vorschriften über die Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb genehmigungsbedürftiger und nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen resultieren
  • § 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) mit den Pflichten aus einzuhaltenden Anforderungen beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und
  • § 7 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) mit den Pflichten aus Vorschriften über Maßnahmen gegen die Ein- und Verschleppung und Ansiedlung von Schadorganismen.

Für den verwaltungspflichtwidrigen Umgang mit gefährlichen Gütern nach § 328 Abs. 3 Nr. 2 StGB sind insbesondere gefahrenabwehrrechtliche Vorschriften von Bedeutung, wie

  • § 3 Abs. 1 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) mit den Pflichten zum Schutz gegen die von der Beförderung gefährlicher Güter ausgehenden Gefahren und erheblichen Belästigungen
  • § 4 Atomgesetz mit der Pflicht zur Einholung einer Genehmigung beim Befördern von Kerbrennstoffen
  • Straßenverkehrsordnung (StVO) mit den Pflichten zur Vermeidung von unnötigem Lärm und vermeidbaren Abgasbelästigungen sowie
  • § 14 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit den Sorgfaltspflichten des Arbeitsgebers zur Vermeidung von Gefährdungen für den Arbeitnehmer durch Instandhaltung der Arbeitsstätte und Beachtung von Hygieneerfordernissen.

heranzuziehen (vgl. Szesny in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar-StGB, 2. Aufl. 2015, § 328, Rn. 34, 35).


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Alexander Becker, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-79-3.



Stand: Mai 2026


Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@fasp.de
Telefon: 0721-20396-22

 


Das Referat Gesellschaftsrecht wird bei FASP Finck & Partner betreut von:

Portrait Klaus-Finck  

Klaus G. Finck, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt, Steuerberater,
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Steuerrecht

„Überblick, Erfahrung und Hartnäckigkeit helfen, jedes erdenkliche Dickicht zu durchdringen und für den Mandanten den besten Weg zum Ziel zu finden.“

Er ist Gründer und Namensgeber von FASP Finck & Partner. Sein Name steht für das F in FASP. 1999 erhielt er den Förderpreis „Demokratie Leben 1999“. Seit 28.06.2017 ist er zudem stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der Bayerischen Akademie für Wirtschaftskommunikation eG, kurz BAW.

Tätigkeitsschwerpunkte
  • Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht
  • Gestaltungsberatung
  • Unternehmensnachfolge
  • Heilberufe
  • Gelisteter Berater der KfW-Beraterbörse

Beruflicher Hintergrund

  • Rechtsanwalt seit 1981
  • Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater seit 1984
  • Gründungsmitglied der Kanzlei 1986
  • Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht seit 2009

Privates Engagement

Mitgliedschaften

Ich freue mich, als Co-Autor mein Fachwissen im Ratgeber Unternehmensnachfolge 2025 der Deutsche Unternehmerbörse DUB.de teilen zu dürfen und Unternehmer*innen bei rechtlichen Fragestellungen der externen Nachfolge zu unterstützen.

In meinem Kapitel beleuchte ich unter anderem:

🔍 Welche rechtlichen Fallstricke bei einer externen Nachfolge auftreten können.
📄 Wie eine präzise Vertragsgestaltung den Kaufpreis sichert und Haftungsrisiken minimiert.
⚖️ Warum Themen wie Kaufpreisstruktur, Garantien und Haftung frühzeitig geklärt werden sollten, um eine reibungslose Übergabe sicherzustellen.

#unternehmensnachfolge #mittelstand FASP Finck & Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB

Mit und bei der Firma CADFEM habe ich letztes Jahr ein ganztägiges eLearning-Seminar „Die Risiken des Berechnungsingenieurs“ hergestellt. Den Teaser finden Sie hier: Teaser.

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Portrait Dr.-Cornelia-Stapff  

Dr. Cornelia Stapff

Dr. Cornelia Stapff betreibt unsere Rosenheimer Zweigstelle, steht Ihnen aber auch in München beratend zur Seite.

Nach ihrem Studium der Rechtswissenschaft in München und Promotion in Augsburg war sie Produktmanagerin in einem technischen Fachverlag, später Vertragsjuristin bei der Fraunhofergesellschaft und der IHK München. Seit 2002 ist sie als Rechtsanwältin tätig, seit 2006 als Fachanwältin für Arbeitsrecht. 2016 kam sie schließlich zu FASP und ergänzt hier den Bereich Arbeit und Personal, Vertrags- und Gesellschaftsrecht.

Als Fachanwältin für Arbeitsrecht liegen ihre Schwerpunkte in den Bereichen Personal, einschließlich Kündigung, Kündigungsschutz und Kurzarbeit.

2020 hat Dr. Stapff den Lehrgang zum Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bestanden.

Sie berät Geschäftsführer und Unternehmensinhaber bei vertrags- und gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen sowie beim Kauf- oder Verkauf von Unternehmen- bzw. Unternehmensteilen.

Tätigkeitsschwerpunkte
  • Arbeitsrecht
  • Außergerichtliche Beratung und Prozessvertretung mittelständischer Unternehmen
  • Kündigungsschutzklagen von Arbeitnehmern
  • Prüfung und Gestaltungsberatung von Arbeitsverträgen, Arbeitszeitmodellen und freie Mitarbeit
  • Betriebsvereinbarungen, Sozialpläne und Interessenausgleich
  • Vertragsrecht
  • Vertrieb und Einkauf
  • Handelsvertreterverträge
  • Gewerbemietverträge
  • Gesellschaftsrecht
  • Prüfung und Gestaltung von Gesellschaftsverträgen
  • Gründungsberatung
  • Umstrukturierung von Unternehmen
  • Sportrecht
Lehrtätigkeit und Trainings
  • seit 2003 Inhouse Schulungen für Unternehmen in wirtschafts- und arbeitsrechtlichen Themen
  • seit 2001 Lehrbeauftragte an der FH Rosenheim für Wirtschafts- und Unternehmensrecht
  • seit 2000 Trainerin der IHK-Akademie München insbesondere Vertragsrecht und Verhandlungstaktik
  • seit 2020 Webinare für Unternehmer zu arbeitrechtlichen Themen

Veröffentlichungen

  • Stapff, Arbeitsrecht in der täglichen Praxis, Ein Leitfaden für Führungskräfte aus der Praxis für die Praxis (expert-Verlag, 2. aktualisierte Fassung 2016) – Rezension in fachbuchjournal 3/2015, S. 19
  • Staufer/Stapff, Scheinselbständigkeit bei Ärzten, AuW 2/2017, S. 46
  • Stapff, Sind Betriebsferien zu Weihnachten erlaubt?, AuW 11/2017, S. 94

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Portrait Harald-Brennecke  

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

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Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
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  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

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Normen: § 328 Abs. 3 StGB

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