Umweltstrafrecht für Geschäftsführer – Teil 36 – Gefährliche Stoffe und Güter

8.4 Täterschaft und Teilnahme

Das unerlaubte Betreiben von kerntechnischen Anlagen nach § 327 StGB ist ein Sonderdelikt, da Täter nur sein kann, wer Anlagenbetreiber (zum Begriff siehe 4.5) ist und wer zur Einholung der Genehmigung oder zur Befolgung der Untersagung verpflichtet ist (vgl. Fischer-StGB, § 327 Rn. 18). Im Falle der GmbH findet eine Verlagerung der strafrechtlichen Verantwortung auf den Geschäftsführer nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB statt.

8.5 Versuchsstrafbarkeit und Strafrahmen

Eine Versuchsstrafbarkeit existiert im Rahmen der Vorschrift des § 327 StGB über den unerlaubten Betrieb von Anlagen nicht (vgl. Witteck, in: BeckOK-StGB, § 327 Rn. 28). Straftaten nach der Vorschrift des § 327 Abs. 1 StGB über den unerlaubten Umgang mit kerntechnischen Anlagen und Anlagen, in denen Kernbrennstoffe verwendet werden, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn sie vorsätzlich begangen werden. Liegt der Fahrlässigkeitstatbestand des § 327 Abs. 3 Nr. 1 StGB vor, so beträgt der Strafrahmen für § 327 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe.
Vorsätzliche Straftaten nach den Vorschriften des § 327 Abs. 2 S. 1 und S. 2 StGB über den sonstigen unerlaubten Betrieb von Anlagen in der Bundesrepublik und im EU-Ausland werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter im Falle des § 327 Abs. 2 StGB fahrlässig, so beträgt der Strafrahmen nach § 327 Abs. 3 Nr. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe.

8.6 Weitere Strafvorschriften

Weitere Strafvorschriften sind

  • § 39 Abs. 2 Nr. 2 Gentechnikgesetz (GenTG), der das Betreiben einer gentechnischen Anlage ohne Genehmigung.
  • §§ 39 Abs. 1 Nr. 7, 40 ProdSG i. V. m. §§ 12, 14 Abs. 1 und 2, 15, 23 Abs. 2 BetrSichV (siehe 5.8; vgl. Alt, in: MüKo-StGB, § 327 Rn. 67) unter Strafe stellt.

9 Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern nach § 328 StGB

Der Straftatbestand des unerlaubten Umgangs mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern nach § 328 StGB hat sechs Absätze:

  • Abs. 1 Nr. 1: Unerlaubter Umgang mit Kernbrennstoffen
  • Abs. 1 Nr. 2: Unerlaubter Umgang mit sonstigen gefährlichen radioaktiven Stoffen
  • Abs. 2 Nr. 1: Pflichtwidrige Nichtablieferung von Kernbrennstoffen
  • Abs. 2 Nr. 2: Abgabe oder Vermittlung von Kernbrennstoffen oder sonstigen gefährlichen radioaktiven Stoffen an Unberechtigte
  • Abs. 2 Nr. 3: Verursachen einer nuklearen Explosion
  • Abs. 2 Nr. 4: Verleiten eines anderen zur Verursachung einer nuklearen Explosion oder Förderung einer solchen Handlung
  • Abs. 3 Nr. 1: Verwendung von Stoffen und Gemischen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 beim Anlagenbetrieb
  • Abs. 3 Nr. 2: Verwaltungspflichtwidriger Umgang mit gefährlichen Gütern
  • Abs. 4: Strafbarkeit des Versuchs
  • Abs. 5: Fahrlässigkeitstatbestand
  • Abs. 6: Ausschluss der Strafbarkeit wegen Versuchs oder Fahrlässigkeit bei § 328 Abs. 2 Nr. 4 StGB

§ 328 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 StGB sind abstrakt Gefährdungsdelikte. § 328 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist ein Eignungsdelikt. § 328 Abs. 3 StGB stellt ein konkretes Gefährdungsdelikt dar, der anders als die abstrakten Gefährdungsdelikte bzw. Eignungsdelikte den tatsächlichen Eintritt eines Gefährdungserfolges für die Strafbarkeit voraussetzt (vgl. Witteck, in: BeckOK-StGB, § 328 Rn. 2).

9.1 Geschütztes Rechtsgut

Geschütztes Rechtsgut ist beim Straftatbestand des unerlaubten Umgangs mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern nach § 328 StGB

  • das menschliche Leben
  • die menschliche Gesundheit
  • das Eigentum und
  • die Umwelt in Form von Pflanzen, Tieren, Luft, Gewässer und Boden (vgl. Saliger, Umweltstrafrecht, S. 222 Rn. 468).


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Verantwortung des GmbH-Geschäftsführers im Umweltstrafrecht“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Alexander Becker, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-79-3.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2017


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

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  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
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  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

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