Umwandlungssteuerrecht – Teil 01 – Einführung, Rechtliche Grundlagen
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
1 Einführung
Die Entscheidung eines Unternehmers für eine bestimmte Unternehmensform hängt von zahlreichen Faktoren ab. Eine einmal gewählte Gesellschaftsform muss nicht zwingend beibehalten werden, sondern kann hinterfragt und einem geänderten unternehmerischen Umfeld angepasst werden. Die Änderung der Unternehmensform erfolgt nach dem Umwandlungsgesetz. Die im Umwandlungsgesetz vorgesehenen Änderungen der Unternehmensform haben verschiedene steuerrechtliche Konsequenzen. Diese sind im Umwandlungssteuergesetz geregelt und sollen hier dargestellt werden.
2 Rechtliche Grundlagen
Zur Umwandlung eines Unternehmens kommen
- Verschmelzung
- Spaltung
- Vermögensübertragung oder
- Formwechsel
in Betracht.
2.1 Zivilrechtliche Grundlagen
Die Rechtsform einer Unternehmung kann geändert werden. So kann etwa eine Kommanditgesellschaft (KG) als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) weiter betrieben werden oder umgekehrt, Unternehmen können verschmolzen werden oder es kann zur Aufteilung von Unternehmen kommen. Derartige Veränderungen von Rechtsform oder Vermögenszuständigkeiten erfolgen regelmäßig aus betriebswirtschaftlichen Gründen, aber auch die jeweilige Besteuerung kann bedeutsam sein.
Das Umwandlungsgesetz (UmwG) schafft die zivilrechtlichen Grundlagen für die Umwandlung von Unternehmen. Bis auf den Formwechsel, bei dem der Rechtsträger der gleiche bleibt, erfolgen die Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.
Das Umwandlungsgesetz verzichtet auf den Begriff Unternehmen, sondern spricht nur von Rechtsträgern und bestimmt die Umwandlungsarten abschließend.
2.1.1 Verschmelzung
Die Verschmelzung ist in §§ 2 bis 122 UmwG geregelt. Sie liegt vor, wenn das gesamte Vermögen eines oder mehrerer Rechtsträger auf einen anderen Rechtsträger im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge unter Auflösung ohne Abwicklung übertragen wird.
Es gibt zwei Arten von Verschmelzungen, je nachdem, ob der übernehmende Rechtsträger
- bereits besteht, dann handelt es sich um eine Verschmelzung durch Aufnahme, § 2 Nr. 1 UmwG oder
- neu gegründet wird, dann handelt es sich um eine Verschmelzung durch Neugründung, § 2 Nr. 2 UmwG.
Bei der Verschmelzung durch Aufnahme können ein oder mehrere Rechtsträger auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen. Die Verschmelzung durch Neugründung ist nur möglich, wenn mindestens zwei Rechtsträger auf den neuen Rechtsträger übertragen werden. Den Anteilseignern des übertragenden und erlöschenden Rechtsträgers wird im Wege des Anteilstausches eine Beteiligung an dem übernehmenden oder neuen Rechtsträger gewährt.
Rechtsträger, die an einer Verschmelzung beteiligt sein können, sei es als übertragender oder übernehmender Rechtsträger, nennt § 3 UmwG. Dazu gehören
- die Personenhandelsgesellschaften
- die Kapitalgesellschaften sowie
- unter bestimmten Bedingungen natürliche Personen. Eine natürliche Person kann nur Übernehmer des Vermögens einer Kapitalgesellschaft sein, sofern sie deren Alleingesellschafter ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 UmwG).
Beispiel
A und B sind Gesellschafter der A & B oHG. Die oHG soll mit der C-GmbH, deren Alleingesellschafter C ist, verschmolzen werden. Die Verschmelzung erfolgt zur Aufnahme, da der übernehmende Rechtsträger bereits besteht.
- Die A & B oHG überträgt ihr gesamtes Vermögen auf die C-GmbH und erlischt. Durch Anteilstausch erhalten A und B Anteile an der C-GmbH.
2.1.2 Spaltung
Die Spaltung ist in §§ 123 bis 173 UmwG geregelt.
Es gibt verschiedene Arten der Spaltung
- Aufspaltung
- Abspaltung oder
- Ausgliederung.
Bei einer Spaltung geht das Vermögen oder Vermögensteile durch Gesamtrechtsnachfolge oder Teilgesamtrechtsnachfolge auf einen anderen Rechtsträger über. Der Kreis der spaltungsfähigen Rechtsträger ist im Wesentlichen so gefasst wie der Kreis der Rechtsträger, die verschmolzen werden können (§ 124 UmwG i. V. m. § 3 UmwG). Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften können Vermögen im Wege der Aufspaltung oder Abspaltung auf eine Personenhandelsgesellschaft oder auf eine Kapitalgesellschaft übertragen. Ein Einzelkaufmann dagegen kann sich zur Übertragung von Vermögen auf eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft nur der Ausgliederung bedienen (§ 152 UmwG).
2.1.2.1 Aufspaltung
Bei der Aufspaltung wird der zu spaltende Rechtsträger ohne Abwicklung aufgelöst. Sein Vermögen geht auf mindestens zwei Rechtsträger über, die entweder bereits bestehen (§ 123 Abs. 1 Nr. 1 UmwG) oder neu gegründet werden (§ 123 Abs. 1 Nr. 2 UmwG). Die Anteilseigner des übertragenden und erlöschenden Rechtsträgers erhalten Anteile an den übernehmenden oder neu gegründeten Rechtsträgern.
2.1.2.2 Abspaltung
Bei der Abspaltung spaltet der übertragende Rechtsträger einen Teil oder mehrere Teile seines Vermögens ab und überträgt sie durch Teilgesamtrechtsnachfolge auf einen bereits bestehenden Rechtsträger (§ 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG) oder auf einen neu gegründeten Rechtsträger (§ 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG). Der übertragende Rechtsträger bleibt bestehen und wird fortgeführt. Die Anteile an dem oder den übernehmenden Rechtsträger(n) erhalten die Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers.
2.1.2.3 Ausgliederung
Die Ausgliederung gleicht in wesentlichen Punkten der Abspaltung. Sie kann zur Aufnahme (§ 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG) oder zur Neugründung (§ 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG) erfolgen. Der Unterschied zur Abspaltung liegt jedoch darin, dass die Anteile an den übernehmenden Rechtsträgern nicht den Anteilseignern des übertragenden Rechtsträgers gewährt werden, sondern dem übertragenden Rechtsträger selbst.
Beispiel
A und B sind zu je 50% an einer GmbH beteiligt. Ein Teil des Vermögens der GmbH wird in die neu zu gründende GmbH eingebracht, deren Anteile A und B je zur Hälfte zustehen.
- Es handelt sich um eine Abspaltung zur Neugründung.
Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Umwandlungssteuerrecht“ von Carola Ritterbach, Fachanwältin für Bank-und Kapitalmarktrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist LL.M. und Steuerberateranwärter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2017, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-73-1.
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
Stand: Januar 2017