Umsatzsteuermehrbelastung für gemeinnützige Sportvereine
Ab dem 01.01.2007 drastische Umsatzsteuermehrbelastung auch für gemeinnützige Sportvereine
Der Bundesrat will kurz vor Weihnachten das Jahressteuergesetz 2007 verabschieden. Darin ist vorgesehen, dass der ermäßigte Steuersatz für Zweckbetriebe künftig versagt werden soll, wenn die Zweckbetriebe in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dienen und in unmittelbarem Wettbewerb zu herkömmlichen Unternehmen stehen. Der Umsatzsteuersatz wird dadurch quasi von jetzt auf gleich von bislang 7 % auf künftig 19 % angehoben. Die Änderung soll bereits zum 1.1.2007 in Kraft treten.
Erläuterung: Die Vorschriften über den Zweckbetrieb (§ 65 ff AO) stellen eine besondere Form der Steuerbegünstigung für gemeinnützige Körperschaften, insbesondere (Sport-) Vereine, dar. Dadurch ist es unter anderem auch den Sportvereinen möglich, sich im steuerbegünstigten Raum wirtschaftlich betätigen zu können. Ein Zweckbetrieb liegt immer dann vor, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb eines Sportvereins in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des Sportvereins zu verwirklichen und diese Zwecke nur durch einen solchen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreicht werden können. Darüber hinaus darf der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art (insbesondere gewerbliche Unternehmen) nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als dies bei der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
Beispiel: Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind dann ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 30.678 Euro im Jahr nicht übersteigen (§ 67a AO) . Bislang profitieren insbesondere auch gemeinnützige Sportvereine von dem ermäßigten Steuersatz bei der Umsatzsteuer, soweit die Umsätze nicht auf Leistungen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs entfallen (§ 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG). Der Gesetzgeber beabsichtigt mit der Einschränkung der Steuerermäßigung die Beseitigung von Wettbewerbsvorteilen zu nicht begünstigten Unternehmen und die Unterbindung von Gestaltungsmodellen. Das Jahressteuergesetzes 2007 sieht vor, den ermäßigten Steuersatz für Leistungen eines Zweckbetriebs nur noch dann zu gewähren, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden. Der ermäßigte Steuersatz gilt künftig aber weiterhin in solchen Fällen, in denen die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des gemeinnützigen Sportvereins mit den entsprechenden Leistungen unmittelbar verwirklicht werden.
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Stand: Dezember 2025
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