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Umfang der Ersatzpflicht bei Sachschäden

Sachschäden werden nur im privaten Verbraucherbereich ersetzt.

§ 1 Haftung
(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2 Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.
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Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch bei Sachbeschädigung ist danach

 Dass die betroffene Sache gewöhnlich für den privaten Gebrauch bestimmt ist und
 Hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet wurde.

Sachschäden im gewerblichen und freiberuflichen Bereich sind somit ausgeschlossen. Außerdem muss der Geschädigte eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 € tragen. Eine Haftungshöchstgrenze sieht das Gesetz in diesem Fall nicht vor.
Achtung: Das fehlerbehaftete Produkt ist nicht in die Haftung mit einbezogen. Schadenersatz ist immer nur für die an „anderen Sachen“ verursachten Schäden zu leisten. Der Schaden am Produkt selbst kann nur über weitere Rechtsgrundlagen, beispielsweise die Gewährleistung oder die Verschuldenshaftung nach § 823 BGB geltend gemacht werden.

Nicht zu ersetzen ist sind entgangene Nutzungen der geschädigten Sache und der entgangene Gewinn.


Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025

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