Überschreitung des vertraglich vereinbarten Kostenlimits

In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass die Parteien mündlich oder im Vertrag eine Kostengrenze vereinbaren.

Ein Kostenlimit ist vertraglich vereinbart, wenn der Bauherr bei Auftragserteilung dem Architekten gegenüber klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, dass die Kosten des Bauvorhabens einen bestimmten Betrag keinesfalls übersteigen darf.

Wichtig: Die Aufnahme eines bestimmten Betrags in den Bauantrag stellt grundsätzlich kein vertraglich vereinbartes Kostenlimit dar, da der Bauantrag anderen Zwecken dient, als der Bestimmung des vom Architekten einzuhaltenden Kostenrahmens.

Dem Architekten obliegt die Pflicht, die Angaben der Baukosten sorgfältig zu ermitteln und darauf zu achten, dass diese Baukosten auch eingehalten werden. Wird für den Architekten eine Baukostenüberschreitung erkennbar, hat er den Bauherrn auf die bereits eingetretene oder zu erwartende Kostensteigerung hinzuweisen.

Überschreitet der Architekt mit seiner Planung die vertraglich vereinbarte Grenze, stehen dem Bauherrn die werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche zu.

Ein Verschulden seitens des Architekten wird hierbei nicht vorausgesetzt. Der Architekt haftet aufgrund seiner vertraglichen Einstandspflicht für den vereinbarten Erfolg auch ohne Verschulden. Dies trifft nur dann nicht zu, wenn die Überschreitung der Kosten allein auf ein dem Bauherrn zurechenbares Verhalten beruht.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: März 2005


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Baurecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Tilo-Schindele Tilo Schindel, Rechtsanwalt

Tilo Schindele berät und vertritt bei Rechtsfragen um Bau- und Werkverträge. Er prüft Bauverträge, begleitet Bauvorhaben in den verschiedenen Leistungsphasen und vertritt bei Streitigkeiten um Bauleistungen. Er berät im öffentlichen Baurecht wie im privaten Baurecht. Er unterstützt in allen Phasen bei VOB- wie bei BGB-Verträge.

Rechtsanwalt Schindele steht Ihnen für Rechtsstreite um Baumängel über die außergerichtliche Verhandlung mit Sachverständigen über das selbständige Beweissicherungsverfahren bis hin zum Bauprozess zur Verfügung.

Er berät gerne Architekten, Bauunternehmen, Subunternehmer, Handwerker und Bauherren in allen Belangen wie Baugenehmigung, Bauplanung, Bauausführung sowie Bauabnahme. Er begleitet Geschäftsführer von Bauunternehmen bei Auseinandersetzungen nach dem Bauforderungssicherungsgesetz.

Zudem berät Herr Schindele auch bei umweltrechtlichen Fragen.

 

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Tilo Schindele unter:

Mail: schindele@brennecke-rechtsanwaelte.de

Telefon: 0711-400 426 – 40 oder 0170/6348186

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosBaurechtprivates Baurecht
RechtsinfosBaurechtArchitektenrecht
RechtsinfosBaurechtprivates BaurechtBGB