UN-Kaufrecht – Teil 30 – Erfüllung

4.5.1 Erfüllung

Gem. Art. 62 CISG kann der Verkäufer vom Käufer weiterhin Erfüllung verlangen, also die Leistung des vereinbarten Kaufpreises, die Abnahme der Ware und die Einhaltung aller sonstigen vertraglichen Pflichten. Er muss sich demnach nicht auf den Empfang von Schadensersatz beschränken, sondern kann die praktische Erfüllung des Vertragszwecks verlangen. Hier gilt es allerdings die Ausnahmeregelung des Art. 28 CISG für den anglo-amerikanischen Rechtskreis zu beachten - da das Common Law grds auf die Entrichtung von Schadensersatz gerichtet ist, kann hier abhängig von den jeweiligen staatlichen Vorschriften regelmäßig nicht die Vertragserfüllung, sondern nur eine Entschädigung in Geld gefordert werden. Ferner ist zu beachten, dass der Erfüllungsanspruch in einem Alternativverhältnis zum Rechtsbehelf der Vertragsaufhebung gem. Art. 64 CISG steht. Da sich durch die Vertragsaufhebung die Erfüllungsgrundlage aufgelöst hat, gibt es für den Käufer logischerweise nichts mehr, was er erfüllen könnte.
Gem. Art. 63 CISG kann der Verkäufer seinen Anspruch auf Vertragserfüllung durch Setzung einer Nachfrist an den Käufer unterstreichen. Hier zu beachten, dass der Verkäufer für die Zeit der Nachfrist keine sonstigen Rechtsbehelfe geltend machen kann um seinen Anspruch durchzusetzen. Damit soll das Vertrauen des Käufers geschützt werden, der erwarten darf innerhalb der gesetzten Frist erfüllen zu können ohne sonstigen Ansprüchen des Verkäufers ausgesetzt zu sein. Allerdings hat die Setzung einer Nachfrist für den Verkäufer den Vorteil, dass er bei Nichterfüllung trotz Fristsetzung auch bei nicht wesentlichen Vertragsverletzungen seitens des Käufers gem. Art. 64 Abs. 1 lit b) CISG die Vertragsauflösung verlangen kann.

4.5.2 Vertragsaufhebung

Die Vertragsaufhebung kann gem. Art. 64 CISG in zwei Konstellationen verlangt werden. Zum einen dann, wenn der Käufer eine wesentliche Vertragsverletzung begangen hat (Fußnote), zum anderen, wenn die vom Verkäufer gestellte Nachfrist zur Vertragserfüllung erfolglos abgelaufen ist (Fußnote).
Eine wesentliche Vertragsverletzung liegt gem. Art. 25 CISG dann vor, wenn die wesentlichen Vertragserwartungen des Verkäufers durch den Käufer frustriert wurden. Wann dies der Fall ist, ist auf einer Fall-zu-Fall Basis zu entscheiden. Die fristgerechte Bezahlung des Kaufpreises stellt nach allgemeiner Auffassung keine wesentliche Vertragsverletzung dar, da der Verkäufer einerseits auch nach Fälligkeit logischerweise noch Interesse am Erhalt des geschuldeten Geldes hat und andererseits die Stellung einer Nachfrist von Verkäuferseite sonst regelmäßig obsolet wäre. Nur in seltenen Fällen, bspw. bei (Fußnote) starkem Wertverlust der Kaufpreiswährung, kann die Nichtzahlung ausnahmsweise eine wesentliche zur Vertragsaufhebung berechtigende Vertragsverletzung darstellen. Auch die Verletzung von Abnahme- und sonstigen Käuferpflichten führt nur ausnahmsweise zur Frustration des Verkäufers in die Durchführung des Vertrags, bspw. wenn bei einem Räumungsverkauf die zeitige Abnahme der Ware Grundlage für die Kaufpreisberechnung geworden ist oder bei einem Joint-Venture die Mitwirkungshandlung wesentlich für die Einhaltung der Produktionsziele des Verkäufer ist. Da die Charakterisierung der Vertragsverletzung von den Umständen des Einzelfalls und der Auslegung des Gerichts abhängt sollte sicherheitshalber stets eine Nachfrist im Sinne des Art. 64 Abs. 1 lit b) CISG gesetzt werden um den Vertrag nach ihrem erfolglosen Ablauf problemlos aufheben zu können.

4.5.3 Selbstvornahme beim Spezifikationskauf

In den Fällen, in denen der Käufer es verpasst, dass ihm vertraglich zustehende Recht, die Merkmale der Kaufsache (Fußnote) zu bestimmen, so kann der Verkäufer diese Spezifizierung nach Maßgabe des Art. 65 CISG ggf. selbst vornehmen. Voraussetzung ist einerseits, dass der Vertrag dem Käufer ein solches Recht zugesteht, zum anderen, dass die vertraglich oder durch den Verkäufer nachträglich gesetzte Frist zur Spezifizierung erfolglos abläuft.
Bei der Durchführung der Spezifikation muss der Verkäufer allerdings drei Faktoren beachten. Zunächst muss er die Spezifizierung im Sinne des Käufers durchführen, sofern ihm dessen Präferenzen und Bedürfnisse bekannt oder zumindest erkennbar sind. Daraufhin muss er dem Käufer die von ihm durchgeführte Spezifikation in seinen Einzelheiten mitteilen und ihm schließlich eine angemessene Frist setzen, in der er eine abweichende Spezifizierung vornehmen kann. Macht er hiervon Gebrauch, ist die Spezifizierung des Käufers ausschlaggebend, läuft die Frist jedoch erfolglos ab, bleibt es bei der Spezifizierung des Verkäufers.
Zu beachten ist, dass die Spezifizierung nach Art. 65 CISG grds. unbeschadet anderer Rechtsbehelfe durchgeführt werden kann, allerdings ergibt sich aus dem Vertrauensschutz des Käufers zumindest für die Zeit der Nachfristsetzung ein Ausschluss der Geltendmachung der Art. 62 - 64 CISG durch den Verkäufer. Davon unabhängig kann dieser jedoch den ihm durch die Verzögerung der Spezifizierung entstandenen Schaden (Fußnote), gem. Art. 61 Abs. 1 lit b) CISG vom Käufer ersetzt verlangen.

4.5.4 Verzinsung

Unabhängig davon kann der Verkäufer für die verspätete Zahlung des Kaufpreises oder sonstiger Forderungen gem. Art. 78 CISG Zinsen vom Käufer verlangen. Dieser ist unabhängig vom Schadensersatzanspruch des Art. 61 Abs. 1 lit b) CISG und kann stets dann geltend gemacht werden, wenn der Käufer mit der Erfüllung der gegen ihn gerichteten Geldforderungen im Verzug ist.
Für das Entstehen des Anspruchs müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss der Verkäufer einen Zahlungsanspruch gegen den Käufer haben. Das können sowohl der vertragliche Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises sein als auch alle sonstigen auf Geld gerichteten Forderungen gegen den Käufer wie bspw. Schadensersatz- oder Rückzahlungsansprüche. Zudem muss die Fälligkeit des Anspruchs eingetreten sein, die sich gem. Art. 58f CISG primär nach der Parteivereinbarung bestimmt (Fußnote). Schließlich muss der Käufer säumig sein. Dazu genügt es, dass der Leistungszeitpunkt objektiv überschritten wurde, auf das Verschulden des Käufers kommt es dagegen nicht an, sofern nicht der Verkäufer die Säumnis des Käufers entgegen Treu und Glauben herbeigeführt hat. Auch muss der Käufer nicht erst angemahnt werden.
Die Zinshöhe ergibt sich nicht direkt aus dem CISG. Nach der einhelligen Rspr. muss stattdessen das durch die Anwendung von Kollisionsnormen identifizierte nationale Recht herangezogen werden. Haben die Parteien keine anderweitige wirksame Abrede getroffen, so bestimmt sich das anwendbare Recht innerhalb der EU gem. Art. 4 Abs. 1 lit a) Rom I-VO nach dem Staat, in dem der Verkäufer seinen Sitz hat.

4.5.5 Schadensersatz

Wie bereits dargelegt kann der Verkäufer unabhängig von seinen sonstigen Rechtsbehelfen gem. Art. 61 Abs. 1 lit b) CISG Schadensersatz vom Käufer verlangen, sofern dieser eine Pflicht aus dem Vertrag verletzt. Ein Vertretenmüssen im Sinne des deutschen § 280 Abs. 1 BGB ist dagegen nicht notwendig. Es handelt sich gem. Art. 79 Abs. 5 CISG vielmehr um einen Fall der verschuldensunabhängigen Garantiehaftung. Im Gegensatz zu Art. 64 CISG ist die Wesentlichkeit der Pflichtverletzung keine konstitutive Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs. Vielmehr kann dieser für jede Art der Vertragsverletzung geltend gemacht werden. Zudem kann der Verkäufer Schadensersatz parallel zu allen anderen Rechtsbehelfen geltend machen.
Die Schäden, die vom Verkäufer gem. Art. 61 Abs. 1 lit b) CISG geltend gemacht werden können sowie die für den Käufer geltenden Haftungsbefreiungen, entsprechen denen des Schadensersatzanspruchs des Käufers gem. Art. 45 Abs. 1 lit b) CISG. Die in Kapitel 4.3.5 gemachten Aussagen treffen daher entsprechend auf Art. 61 Abs. 1 lit b) CISG, sodass auf diese verwiesen werden kann.


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Struktur und Praxis des UN-Kaufrechts (CISG)“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt und Tim Hagemann LL.M., Diplomjurist, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2020, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-016-8.


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

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