UN-Kaufrecht – Teil 03 – Lückenfüllung

1.2.3 Lückenfüllung

Zwar sind die vorgenannten Bereiche nicht geregelt. Allerdings lässt sich daraus natürlich nicht folgern, dass diese Rechtsinstitute für Verträge, für die die CISG gilt, keine Anwendung finden. Vielmehr muss in diesen Fällen die dadurch entstandene Lücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung gefüllt werden. Dabei ist folgendermaßen vorzugehen:

• Zunächst ist herauszufinden, ob die Parteivereinbarung für diesen Fall ein bestimmtes Recht explizit oder implizit ausweist.
• Lässt sich eine solche Rechtswahl nicht ermitteln, so wird das Gericht, das sich mit dem Fall befasst, die am Standort des Gerichts geltenden Regeln des internationalen Privatrechts anwenden um festzustellen, welches Recht auf den vom CISG nicht geregelten Teil des Vertrags Anwendung findet. In Deutschland finden sich diese Regelungen im EGBGB und den unmittelbar geltenden europäischen Rom Verordnungen. Alternativ hierzu können gem. Art. 9 CISG grds. auch die internationalen Handelsbräuche und -gepflogenheiten herangezogen werden.

Praxistipp
Da das Vorliegen eines Handelsbrauchs von der Partei bewiesen werden muss, die sich auf ihn stützt und ihre Ermittlung mit einem hohen Maß an Rechtsunsicherheit verbunden ist, sollten die Vertragsparteien darauf achten für die Rechtsgebiete, die nicht vom CISG abgedeckt werden ausdrückliche Regelungen in den Vertrag aufzunehmen.

1.3 Vor- und Nachteile des UN-Kaufrechts

Die Verwendung der CISG erfolgt auf freiwilliger Basis. Die Vertragsparteien können daher gem. Art. 6 CISG die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts durch Aufnahme einer entsprechenden Klausel in den Vertragstext ganz oder zum Teil ausschließen (sog. "Opt-Out"). Sie müssen folglich abwägen, ob die CISG in ihrem Fall für beide Parteien von Vorteil ist.

1.3.1 Vorteile

Für die Anwendung des UN-Kaufrechts spricht, dass es den Parteien ermöglicht, sich auf ein "neutrales" Recht mit für beide Seiten durchschaubaren und sehr flexiblen Regeln zu einigen ohne sich auf die Unwägbarkeiten ausländischer Rechtsordnungen einlassen zu müssen. Nicht nur wurde bei der Erarbeitung auf die Interessen importierender und exportierender Nationen gleichermaßen Rücksicht genommen, sondern es bestehen neben der englischen auch noch eine gleichberechtigte französische, spanische, arabische und chinesische Sprachfassung der CISG, die ihre Anwendung für nicht anglophone Vertragspartner vereinfacht. Ferner gehört das UN-Kaufrecht zu einem der am besten erschlossenen internationalen Vertragswerke, zu dem es zahlreiche Bücher, Datenbanken und erfahrene deutsche Juristen gibt. Die daraus resultierende Verringerung der Kosten für Rechtsberatung sollte von den Parteien bei ihrer Entscheidung unbedingt berücksichtigt werden. Insbesondere für deutsche Unternehmer dürfte die Wahl des UN-Kaufrechts von Vorteil sein. Denn insbesondere im Bereich des Mängelgewährleistungs- und Leistungsstörungsrecht bestehen starke Parallelen zu den Vorschriften des deutschen BGB.

1.3.2 Nachteile

Dem gegenüber stehen allerdings auch einige Nachteile der CISG. Zunächst ist festzuhalten, dass das CISG - teilweise gewollt - lückenhaft ist und unbestimmte Rechtsbegriffe wie bspw. die "wesentliche Vertragsverletzung" verwendet. Letzteres wiegt mittlerweile allerdings nicht mehr so schwer, da die meisten vom UN-Kaufrecht verwendeten Begriffe durch die Rechtsprechung hinreichend definiert wurden. Zusätzlich könnte man als Nachteil der CISG die Tatsache anführen, dass es kein internationales "CISG-Gericht" gibt. Dadurch gibt es keine zentrale Instanz, die verbindliche Entscheidungen zu offenen Rechtsfragen des UN-Kaufrechts fällen kann, sodass in der Folge die nationalen Gerichte prinzipiell zu unterschiedlichen Interpretationen der CISG kommen können. In der Praxis ist diese Gefahr allerdings marginal, da die Gerichte in der Regel Gebrauch von den gut zugänglichen Urteilsdatenbanken und der korrespondierenden Fachliteratur machen.
Im Ergebnis überwiegen daher insbesondere für deutsche Unternehmer die Vorteile des UN-Kaufrechts, sodass ihre Verwendung vor dem Abschluss internationaler Warenverträge ggf. in Absprache mit dem jeweiligen Rechtsberater ernstlich in Betracht gezogen werden sollte.


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Struktur und Praxis des UN-Kaufrechts (CISG)“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt und Tim Hagemann LL.M., Diplomjurist, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2020, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-016-8.


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

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