UN-Kaufrecht – Teil 01 – Einleitung

1. Einleitung

1.1 Was ist das UN-Kaufrecht?

1.1.1 Hintergrund

Bereits wenige Jahre nach Gründung der Vereinten Nationen im Jahre 1945 ergab sich als Folge sich immer enger vernetzender internationaler Waren- und Produktionsketten und der Erschließung neuer Absatzmärkte die Notwendigkeit der Schaffung eines einheitlichen internationalen Kaufrechts, das den rechtssicheren Erwerb und Verkauf von Produkten vereinfachen und damit den Handel entscheidend fördern sollte. Zwar gab es bereits in den 60er Jahren mit den sog. "Haager Kaufgesetzen von 1964" eine erste Initiative zur Vereinheitlichung des Rechts des internationalen Warenverkehrs, allerdings scheiterte dieses langfristig an der nur sehr geringen internationalen Akzeptanz von gerade einmal neun Staaten, die es innerstaatlich in Kraft setzten. In den darauffolgenden zwei Jahrzehnten war der Rückgriff auf das innerstaatliche Recht einer der vertragsschließenden Parteien praktisch alternativlos.
Eine Lösung für dieses Problem sollte daher das sog. "UN-Kaufrecht" - eigentlich CISG ("Convention on Contracts for the international Sale of Goods") bzw. "Wiener Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf" - bieten, das 1980 auf einer Konferenz der Vereinten Nationen in Wien von zunächst 62 Staaten erarbeitet und von diesen im Anschluss als internationaler Staatenvertrag unterzeichnet und auf nationaler Ebene in jeweiliges staatliches Recht umgesetzt wurde. So gilt es innerhalb von Deutschland seit 01.01.1991 in Form eines Bundesgesetzes verbindlich für den internationalen Warenkauf. Während die Haager Kaufgesetze wegen mangelnder Unterstützung nie über Westeuropa hinaus Relevanz erlangten, sind dem UN-Kaufrecht mittlerweile 80 Staaten beigetreten, darunter - glücklicherweise - auch die wichtigsten Außenhandelspartner Deutschlands wie China, Frankreich und die Vereinigten Staaten, allerdings mit der prominenten Ausnahme des Vereinigten Königreichs, das die CISG bis heute nicht unterzeichnet hat.
Dadurch besteht für international tätige deutsche Unternehmen seither die Möglichkeit, in der Mehrzahl ihrer grenzüberschreitenden Warenverträge die mitunter komplexen und ungewohnten Fallstricke des ausländischen nationalen Kaufrechts zu umgehen und stattdessen auf das vereinheitlichte internationale Kaufrecht der CISG als Alternative zurückzugreifen.

1.1.2 Wirtschaftliche Bedeutung

Bis heute (Stand 2020) haben 93 Staaten die CISG ratifiziert (Fußnote), zu denen, neben den eingangs erwähnten wichtigen deutschen Handelspartnern, auch zunehmend aufstrebende Entwicklungs- und Schwellenländer wie Vietnam, Brasilien und Kamerun gehören. Selbst die politisch und wirtschaftlich isolierte Volksrepublik Korea ("Nordkorea") ist dem Vertrag im März 2019 beigetreten, sodass die CISG dort am 01.04.2020 in Kraft getreten ist. Bereits 2014 wurden zwei Drittel des weltweiten Handels und über 80 % des deutschen Exportvolumens mit CISG Mitgliedsstaaten abgewickelt - mit der weltweit stetig ansteigenden Anzahl von Mitgliedsstaaten dürfte sich diese Zahlen in den nächsten Jahren freilich noch erhöhen. Aus diesem Grund kann die Bedeutung des UN-Kaufrechts für international agierende Unternehmen nicht unterschätzt werden, erleichtert sie doch die Bestimmung eines für beide Seiten nachvollziehbaren und transparenten rechtlichen Rahmens für internationale Warengeschäfte ohne sich auf das heiße Parkett einer fremden Rechtsordnung begeben zu müssen. Dies gilt umso mehr für die immer beliebter werdenden deutschen Handelspartner in Südostasien und Afrika, für deren Rechtsordnungen es in Deutschland so gut wie keine erfahrenen Spezialisten gibt.

1.2 System des UN-Kaufrechts

1.2.1 Überblick und Systematik

Das UN-Kaufrecht umfasst 101 Artikel, die sich auf vier systematisch untergliederte Abschnitte verteilen:

• Teil I (Art. 1 - 13 CISG): Anwendungsbereich und Allgemeine Bestimmungen
Kapitel I (Art. 1 - 6 CISG) des ersten Teils beschäftigt sich zunächst mit dem allgemeinen Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts. Stellt sich also eine Vertragspartei die Frage, ob die Einbeziehung von UN-Kaufrecht in Ihrem konkreten Fall überhaupt möglich ist, ob es ggf. Bereichsausschlüsse zu beachten gibt oder die Bestimmungen des CISG ganz oder teilweise ausgeschlossen oder verändert werden können, so sind die Art. 1 - 6 CISG zu konsultieren (s.u. Ziffer 2.1).
Kapitel II (Art. 7 - 13 CISG) trifft hingegen die allgemeinen Bestimmungen zur Auslegung des Übereinkommens und Parteiverhaltens, sowie zur Einbeziehung von Handelsbräuchen und der notwendigen Form der Verträge. Bestehen in einem Vertrag bspw. zweideutigen Vertragsklauseln oder Zweifel bzgl. der von den gewählten Vertragsform, ist auf das zweite Kapitel des ersten Teils zurückzugreifen (s.u. Ziffer 2.2).

• Teil II (Art. 14 - 24 CISG): Abschluss des Vertrags
Die wichtigsten Modalitäten bzgl. des Vertragsabschlusses finden sich in Art. 14 - 24 CISG. Diese enthalten die im deutschen Recht in den §§ 130 ff. und 145 ff. BGB geregelten Bestimmungen zu Angebot, Annahme, Wirksamwerden und Widerruf der zum Vertragsschluss führenden Parteierklärungen. Relevanz entfaltet dieser Teil also insbesondere dann, wenn sich die Parteien vergewissern wollen, ob ein von ihr abgegebenes Angebot zu einem wirksamen Vertragsschluss geführt hat, in welchen Zeitraum die Annahme eines Angebots möglich ist und in welchem Zeitpunkt der Vertragsschluss erfolgt ist (s.u. Ziffer 3)

• Teil III (Art. 25 - 88 CISG): Warenkauf
Das Herzstück des UN-Kaufrechts bildet Teil III, das die wichtigsten Bestimmungen des auf den Kauf anzuwendenden Rechts beinhaltet:
Kapitel I (Art. 25 - 29 CISG) beinhaltet die auf alle Artikel in Teil III anzuwendenden allgemeinen Bestimmungen. Besonders praxisrelevant ist dabei die in Art. 25 CISG enthaltene Definition der "wesentlichen Vertragsverletzung" (s.u. Ziffer 4.1).
Kapitel II (Art. 30 - 52 CISG) beschäftigt sich mit den Pflichten des Verkäufers. Dabei werden zunächst in den Art. 30 - 44 CISG die den Verkäufer treffenden Pflichten einzeln aufgelistet. Dazu zählen insbesondere die Pflicht zur vertragsgemäßen Warenlieferung, zur Übergabe der notwendigen Dokumente, zur Verschaffung des Eigentums, sowie zur Mangelfreiheit der Kaufsache.
Die nachfolgenden Art. 45 - 52 CISG erörtern die rechtlichen Folgen der Verletzung der in Art. 30 - 44 CISG aufgelisteten Pflichten durch den Verkäufer. Insbesondere enthalten sie die maßgeblichen Bestimmungen zu Erfüllung und Nacherfüllung, Schadensersatz, Vertragsaufhebung und Kaufpreisminderung (s.u. Ziffer 4.2).
Kapitel III (Art. 53 - 65 CISG) enthält die korrespondierenden Pflichten des Käufers zur Abnahme und Bezahlung, die ebenfalls zunächst einzeln aufgelistet (Art. 53 - 60 CISG) und deren Verletzung im Anschluss erörtert werden (Art. 61 - 65 CISG), (s.u. Ziffer 4.3).
Kapitel IV (Art. 66 - 70 CISG) trifft Bestimmungen zum Gefahrübergang, also über den Zeitpunkt, in dem das Risiko des Verkäufers im Falle eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Beschädigung der Kaufsache trotzdem leisten zu müssen auf den Käufer übergeht (s.u. Ziffer 4.4).
Kapitel V (Art. 71 - 88 CISG) schließlich listet gemeinsame Bestimmungen zu den Pflichten von Käufern und Verkäufern auf. Dies betrifft Fragen über vorweggenommene Vertragsverletzungen, zum Schadensersatz, zu Zinsen, Befreiungen, zu den Wirkungen der Vertragsaufhebung, sowie zur Erhaltung der Ware (s.u. Ziffer 4.5).

• Teil IV (Art. 89 - 101 CISG): Schlussbestimmungen
Die letzten 23 Artikel beschäftigen sich mit den völkerrechtlichen Schlussbestimmungen des UN-Kaufrechts. Besonders hervorzuheben ist dabei Art. 92 CISG, dass den Mitgliedsstaaten gestattet, die Wirksamkeit von Teil II und III des Vertrags auszuschließen. So ratifizierten die skandinavischen Länder zunächst nicht Teil II der CISG (Abschluss des Vertrags). Mit Norwegen hat im Jahr 2014 mittlerweile aber auch das letzte von ihnen seinen Vorbehalt zurückgezogen, sodass die CISG nunmehr in ganz Skandinavien in ihrer Gesamtheit anwendbar sind. Aufgrund Ihrer geringen Bedeutung für die Praxis wird in diesem Skript nur auf die wichtigsten Bereichsausschlüsse eingegangen (s.u. Ziffer 5).


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Struktur und Praxis des UN-Kaufrechts (CISG)“ von Harald Brennecke, Rechtsanwalt und Tim Hagemann LL.M., Diplomjurist, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht 2020, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-016-8.


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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