Telefonieren im Straßenverkehr, Teil 4
Das OLG Karlsruhe hatte die für Autofahrer interessante Frage zu entscheiden, ob ein Palm-Organizer mit Mobiltelefonfunktion unter die Regelung des § 23 Abs. 1a StVG fällt. Nach dieser Vorschrift ist die Benutzung eines Mobiltelefons im Straßenverkehr untersagt. Weiter war vom Gericht die Frage zu klären, ob eine Benutzung auch dann gegeben ist, wenn bei der Fahrt gespeicherte Daten bei deaktivierter Mobilfunkkarte, eine Nutzung des Mobiltelefons also nicht möglich ist, abgefragt werden.
Das Gericht hat hier eine Nutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVG bejaht. Das es sich bei dem Palm-Organizer hier auch um ein Mobiltelefon handelte stand für das Gericht außer Frage. Eine Nutzung des Palm-Organizer, trotz deaktivierter Mibilfunkkarte, lag hier vor, weil das Gerät grundsätzlich als Mobiltelefon hätte benutzt werden können, auch wenn hierzu weitere Bedienungsschritte erforderlich gewesen wären. Nach der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine Nutzung im Sinne der Vorschrift nicht nur vor, wenn das Telefon als solches benutzt wird sondern auch bei jeder anderen bestimmungsgemäßen Nutzung der Bedienfunktionen des Gerätes. Entscheidend ist allein, ob die Bedienung einen Bezug zu der bestimmungsgemäßen Verwendung aufweist.
Nicht Beantwortet hat das Gericht die Frage, ob ein Palm-Organizer ohne Mobilfunkfunktion unter die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVG fällt. Dies muss im Ergbenis wohl verneint werden, weil dann begrifflich schon kein Mobiltelefon vorliegt.
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Stand: August 2007