Telefonieren im Straßenverkehr, Teil 2
Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich mal wieder mit dem Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons im Straßenverkehr zu beschäftigen. Im vorliegenden Fall ging es darum, ob das Halten des Handys ans Ohr genüge, um eine Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO zu bejahen.
Das Gericht hat hierzu ausgeführt, dass dem Fahrzeugführer die Benutzung untersagt ist, wenn hierfür das Telefon aufgenommen oder gehalten wird. Eine Telefonverbindung muss dabei nicht zustande gekommen sein. Wiederholt wurde gerichtlich klargestellt, dass unter das Verbot des § 23 Abs. 1a StVO auch die Tätigkeiten fallen, die der Vorbereitung des Telefonierens dienen. Auch diese Handlungen fallen unter die bestimmungsgemäße Verwendung.
Für den hier vorliegenden Fall hat das Gericht keinen anderen Schluss ziehen können. Das Halten des Telefons ans Ohr lasse nur den Schluss der Benutzung zu.
Keine Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVG ist dagegen das bloße Ab- oder Umlegen des Telefons, da diese Handlung nicht der Vorbereitung des Telefonierens diene.
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Stand: August 2007