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Telefonieren im Straßenverkehr, Teil 1

Immer wieder haben sich die Oberlandesgerichte (Fußnote) mit der Frage zu beschäftigen, ob der fahrzeugführer ein Telefon oder Mobiltelefon im Straßenverkehr genutzt hat. Ist dies der Fall, erhält der betroffene fahrzeugführer neben einem Bußgeld einen Punkt im Zenralregister in Flensburg. Die nachfolgene Entscheidung zeigt einmal mehr, dass die Gerichte den Begriff der Nutzung im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO sehr weit fassen.

Das Oberlandesgericht Hamm hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Fahrer während der Fahrt den Telefonhöhrer seines Autotelefons aufnahm und die Telefonkarte hin und her schob, um das Telefon funktionsfähig zu machen. Grund war eine defekte Freisprechanlage.

Das GeriOberlandesgerichtht hat hier eine Nutzung im Sinne des § 23 Abs. 1 a StVO angenommen. Es hat klargestellt, dass nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm dem fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt ist, wenn hierfür das Telefon gehalten oder aufgenommen wird. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass eine Telefonverbindung für die gerichtliche Feststellung des Tatbestandmerkmals "Benutzung" nicht hergestellt werden muss, was sowohl für eine Hanhynutzung als auch für ein Autotelefon gelte. Der Gesetzgeber wollte mit der Vorschrift erreichen, dass der Fahrzeugführer in jeder Situation beide Hände für die Beherrschung des Fahrzeuges frei hat. Jede Nutzung des Telefons ist daher während der Fahrt untersagt. Unter Nutzung ist dabei auch die Vorbereitung der Nutzung zu verstehen.


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Stand: August 2007


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Normen: § 23 Abs. 1a StVG

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