Logo Brennecke & FASP Group

Teilabnahme in Architektenverträgen

Fall: Ein Architekt ist mit sog. Vollarchitektur (Leistungsphasen 1-9 gem. § 15 HOAI) beauftragt. Nach 8 Jahren stellen sich Mängel am hergestellten Gebäude heraus. Der Architekt hätte die Entstehung des Mangels bei ordnungsgemäßer Bauüberwachung verhindern können.

Problem: Die Gewährleistungsansprüche gegen den Bauunternehmer sind bereits verjährt. Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche gegen den vollumfänglich beauftragten Architekten beginnt jedoch frühestens mit Ablauf der Gewährleistungsfrist gegen den Bauunternehmer, weil der Architekt Überprüfung möglicher Gewährleistungsansprüche des Bauherrn vor Ablauf ihrer Verjährung schuldet.

 

Damit endet die Verjährung des Gewährleistungsanspruches gegen den Architekten in der Regel erst 10 Jahre nach Abnahme gegenüber dem Bauunternehmen.

 

Lösung: Der Architekt sollte mit dem Bauherrn eine Teilabnahme nach Leistungsphase 8 vereinbaren und eine förmliche Teilabnahme nach Fertigstellung des gebäudes durch. Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche aus fehlerhafter Bauüberwachung endet somit 5 Jahre früher als im Regelfall.

 

Frage: kann eine solche Vereinbarung auch von vornherein im Architektenvertrag vereinbart werde?

 

Antwort: Ja, dies ist möglich. Der BGH hat ausdrücklich betont, dass eine Teilabnahme nach Phase 8 des § 15 HOAI formularmäßig vereinbart werden kann (VII ZR 161/00). Eine solche Klausel verstößt auch nicht gegen ABG-Recht, da eine Teilabnahme im Werkvertragsrecht in § 641 I 2 BGB ja gerade vorgesehen ist und keine Verkürzung gesetzlicher Gewährleistungsfristen eintritt.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de

Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat Baurecht wird bei Brennecke & Partner Rechtsanwälte betreut von:

Portrait Tilo-Schindele Tilo Schindel, Rechtsanwalt

Tilo Schindele berät und vertritt bei Rechtsfragen um Bau- und Werkverträge. Er prüft Bauverträge, begleitet Bauvorhaben in den verschiedenen Leistungsphasen und vertritt bei Streitigkeiten um Bauleistungen. Er berät im öffentlichen Baurecht wie im privaten Baurecht. Er unterstützt in allen Phasen bei VOB- wie bei BGB-Verträge.

Rechtsanwalt Schindele steht Ihnen für Rechtsstreite um Baumängel über die außergerichtliche Verhandlung mit Sachverständigen über das selbständige Beweissicherungsverfahren bis hin zum Bauprozess zur Verfügung.

Er berät gerne Architekten, Bauunternehmen, Subunternehmer, Handwerker und Bauherren in allen Belangen wie Baugenehmigung, Bauplanung, Bauausführung sowie Bauabnahme. Er begleitet Geschäftsführer von Bauunternehmen bei Auseinandersetzungen nach dem Bauforderungssicherungsgesetz.

Zudem berät Herr Schindele auch bei umweltrechtlichen Fragen.

 

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Tilo Schindele unter:

Mail: schindele@brennecke-rechtsanwaelte.de

Telefon: 0711-400 426 – 40 oder 0170/6348186

 


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosVertragsrechtGewährleistung
RechtsinfosArchitektenrecht
RechtsinfosBaurechtArchitektenrechtLeistung
RechtsinfosBaurechtprivates BaurechtBGBKündigung
RechtsinfosBaurechtprivates BaurechtBGBMängelansprüche
RechtsinfosBaurechtprivates BaurechtBGBAbnahme
RechtsinfosBaurechtprivates BaurechtBGBVerjährung