Tarifvertragliche Kündigungsfristen

Gem. § 622 Abs. 4 BGB sind grundsätzlich tarifliche Vereinbarungen erlaubt, bei denen zwischen den Tarifparteien einvernehmlich kürzere Künbdigungsfristen als die gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfristen vereinbart werden. Weiterhin ist es selbst für nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer im folgenden möglichen, diese tarifliche Vereinbarungen einvernehmlich und wirksam in den eigenen Arbeitsvertrag zu übernehmen. Vergleichbares gilt bei allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge. Sehen solche veränderte Kündigungsfristen vor, so gehen diese Regelungen den gesetzlichen Kündigungsfristen vor, er sei denn, einzelvertraglich ist ausdrücklich etwas anderes geregelt.

Bitte beachten Sie weiterhin, dass die Kündigungsfristen tarifvertraglich nicht nur verkürzt, sondern auch verlängert werden können.

Praxistipp: Aus dem oben vorgenannten Gründen empfehlen wir Ihnen vor Ausspruch einer Kündigung unbedingt den Blick in die entsprechenden Tarifverträge oder die Kontaktaufnahme mit einem Anwalt Ihres Vertrauens.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 12.07.2011


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.

Normen: § 622 BGB

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