TV Total – Keine Schaffung eines eigenen Films bei Verwendung fremder Filmausschnitte Teil 2 - Argumente und Fazit


Autor(-en):
Sören Flecks
wissenschaftlicher Mitarbeiter


Die beklagte Produktionsfirma versuchte ferner sich auf das Recht zur freien Benutzung nach § 24 I UrhG zu stützen. Danach darf ein fremdes Werk ohne Zustimmung des Urhebers nur verwendet werden, wenn dabei ein neues eigenständiges Werk entsteht. Wiederum hat der BGH bestätigt, dass § 24 I UrhG sich zwar nur auf eigens geschaffene Werke beziehen, aber ebenso auch auf die hier verwendeten Laufbilder beziehen soll. Die Beklagte versuchte dem vergebliche entgegen zu halten, dass Laufbildern eine schöpferische Gestaltung fehle, welche eine freie Benutzung rechtfertige. Das Gericht verneinte dies und führte zudem an, dass für die freie Benutzung nach § 24 I UrhG das neue Werk einen ausreichenden Abstand zu dem benutzten Werk einhalten muss. Die Sendung habe zwar eine parodistische Zielsetzung, dies sei aber kein Freifahrtschein für die Entnahme von Laufbildern. Überdies ginge es bei der Anmoderation durch Stefan Raab lediglich um die Belustigung des Publikums und nicht um eine parodistische bzw. satirische Auseinandersetzung mit dem täglichen TV-Programm.

Auch die Argumentation der Beklagten, es handle sich bei der Darstellung um ein Zitat, welches nach § 51 UrhG verwendet worden wäre, griff nicht durch. Das Gericht begründete dies durch einen fehlenden Zitatszweck. Es fehle der inhaltliche Zusammenhang des Beitrags mit der Vorführung in der Sendung. Ein Zitat sei nur dann zulässig, wenn es als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für eine selbständige Aussage des Verwenders diene. Dieses war hier offensichtlich nicht der Fall.

Schlussendlich lehnte das Gericht auch die Argumentation ab, der Bericht des hessischen Rundfunks sei ein Tagesereignis nach § 51 UrhG gewesen. Zwar könne bei wichtigen, für die Öffentlichkeit bedeutenden Ereignissen von den Sendern nicht verlangt werden jedes mal eine Zustimmung über die Verwendung der Laufbilder einzuholen. Dies sei jedoch hier nicht der Fall, da der Ausstrahlungszeitpunkt für die Öffentlichkeit bzw. das Publikum keine Rolle spielt. Der Interviewausschnitt hätte seinen komischen Wert nicht verloren, wenn zunächst eine Zustimmung vom hessischen Rundfunk eingeholt worden wäre.

Fazit

Der BGH hat durch dieses Urteil die Rechte der Urheber gestärkt. Vor allem wurde der Schutzbereich auch auf sog. Laufbilder ausgedehnt und bestätigt. Festzuhalten bleibt, dass eine generelle Untersagung der Vorführung solcher Ausschnitte nicht erreicht werden kann, jedoch ergeben sich hieraus auch für andere Bereiche Möglichkeiten Filmwerke zu schützen. Es lohnt eine genaue Betrachtung der Verwendungssituation um ggf. für seine eigenen Urheberrechte einzutreten. Fehlt es also an einer parodistischen Einbettung bzw. Auseinandersetzung oder kommt es gar zu einer quasi Trittbrettfahrersituation, bei der ein Filmwerk zwar als neu geschaffen gelten soll, sich aber nicht ausreichend vom Urheberwerk absetzt, besteht die Möglichkeit dagegen erfolgreich vorzugehen.
Jedenfalls ist die Verwendung fremden Filmmaterials – und sei dies nur in Form von Laufbildern – nicht gleich die Schaffung eines gänzlich eigenen Werkes und genießt Leistungsschutz.

 

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Sören Flecks
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Stand: August 2008


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  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
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