Synopse zur Urheberrechtsgesetzreform 6. Abschnitt des Gesetzes; 3. Teil
| UrhG | geltenden Fassung ab 10.09.2003 | Änderungen |
| § 63 I | (1) 1Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48, 50, 51, 58 und 59 vervielfältigt wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. 2Das gleiche gilt in den Fällen des § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 für die Vervielfältigung eines Datenbankwerkes. 3Bei der… | (1) 1Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48, 50, 51, 53 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 sowie der §§ 58 und 59 vervielfältigt wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. ²Bei der… |
| § 63a I 2 | 1Auf gesetzliche Vergütungsansprüche…. 2Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden | 1Auf gesetzliche Vergütungsansprüche… . ²Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft oder zusammen mit der Einräumung des Verlagsrechts dem Verleger abgetreten werden, wenn dieser sie durch eine Verwertungsgesellschaft wahrnehmen lässt, die Rechte von Verlegern und Urhebern gemeinsam wahrnimmt. (2) 1Der ausübende Künstler... . 2Die §§ 31, 32 bis 32b und die §§ 33 bis 42 und 43 sind entsprechend anzuwenden. |
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Stand: Dezember 2025
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