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Streitwertbemessung im Falle von Schadensersatz und Unterlassungsanspruch bei markenrechtlichen Verletzungen

Die Besonderheit einer gesetzlich geschützten Marke besteht darin, einem Unternehmen eine starke Wettbewerbsposition am Markt zu verschaffen und es von anderen Unternehmen, evtl. der selben Branche, abzugrenzen. Um diese hervorgehobene Marktposition zu erreichen, ist der Inhaber einer Marke meist mit einem enormen finanziellen Aufwand und Risiko belastet, um einen erfolgreichen, von Kunden auch wahrnehmbaren Markenaufbau herbeizuführen. Insofern stellt eine erfolgreiche und bekannte Marke immer einen Vermögenswert für den Inhaber, bzw. das Unternehmen dar. Wird diese Marke nun durch unbefugte Benutzung Dritter verletzt, stellt sich meist das Problem, den entstandenen oder zukünftig zu erwartenden Schaden mit einem genauen Betrag zu beziffern. Es stellt sich also die Frage, nach welchen Kriterien ein Streitwert im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu bemessen ist. Das Recht an einer Marke kann durch vielseitige Verletzungshandlungen Dritter im geschäftlichen Verkehr beeinträchtigt werden. Der Inhaber einer Marke besitzt daher ein subjektives Ausschließlichkeitsrecht, welches ihm verschiedene Ansprüche zur Unterbindung einer bestehenden oder zukünftig zu erwartenden Markenverletzung einräumt. Hervorzuheben sind insofern der Unterlassungsanspruch zur Unterbindung zukünftiger Markenverletzungen und der Schadensersatzanspruch zum Ausgleich bereits erfolgter Markenverletzungen. Bezüglich des Schadensersatzanspruchs hat der verletzte Markeninhaber grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen drei Methoden zur Berechnung eines eingetretenen Schadens. So kann er einerseits den an seinem Unternehmen konkret entstandenen Schaden, inklusive einem etwaig entgangenen Gewinn, geltend machen und Herstellung des Zustandes verlangen, der ohne die rechtswidrige Markenverletzung durch den Dritten bestehen würde. Andererseits kann er auch Herausgabe des Gewinns verlangen, den der Dritte mit der Markenverletzung erzielt hat. Da sich ein konkret entstandener Verlust beim Markeninhaber, bzw. eine der Höhe nach genau bestimmbare Gewinnerzielung des Dritten meist schwer nachweisen lässt, wird dem Markeninhaber als dritte Möglichkeit eine Schadensberechnung nach der so genannten ,,Lizenzanalogie`` eingeräumt. Demnach kann der Markeninhaber Zahlung in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr verlangen, die der Dritte entrichten müsste, um die Marke rechtmäßig und mit Einverständnis des Inhabers zu nutzen. Bezüglich des Unterlassungsanspruchs, der meist in Form einer einstweiligen Verfügung gegen den Verletzter geltend gemacht wird, erscheint die Bemessung des in Frage stehenden Streitwertes schwierig. Einigkeit besteht weitestgehend darüber, dass ein Regelstreitwert nicht anzuerkennen ist, eine Streitwertbemessung üblicherweise von den Gegebenheiten des Einzelfalles abhängt und vom Umfang weit über die Höhe eines Schadensersatzanspruches hinaus geht, um eine Präventivfunktion zu erfüllen. Die Streitwerthöhe richtet sich insbesondere nach dem Wert der verletzten Marke und dem Angriffsfaktor, also der Gefährlichkeit der Verletzung und der damit verbundenen Beeinträchtigung der Marke. Indizielle Wirkung zur Bestimmung des Wertes der Marke hat insoweit die Größe des verletzten Unternehmens, der bisher erzielte Umsatz unter der Marke, Bekanntheitsgrad und Ruf des Kennzeichens in der Öffentlichkeit, Grad der originären Kennzeichnungskraft der infrage stehenden Marke und die allgemeine Bedeutung des Kennzeichens für den Absatz nach Art des Produkts und der Branche. Auch der Angriffsfaktor wird im Einzelfall durch vielfältige Umstände bestimmt. So ist der zukunftsgerichtete Verletzungsumfang zu berücksichtigen, der insbesondere von der Intensität der Kennzeichenverletzung selbst, also vom Grad der Verwechslungsgefahr, der Rufausbeutung, der Aufmerksamkeitsausbeutung, der Rufschädigung oder der Verwässerung der Marke bestimmt wird.


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Stand: November 2025

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Gericht / Az.: OLG Frankfurt a. M., GRUR-RR 2005, 296. OLG Frankfurt a. M., GRUR-RR 2005, 239. OLG Frankfurt a. M., GRUR-RR 2003, 232. OLG Saarbrücken, OLG Report 2002, 417. OLG Zweibrücken, GRUR-RR 2001, 285. KG Berlin, NJWE-WettbR 1998, 139. OLG Stuttgart, NJWE-WettbR 1997, 207. OLG Koblenz, NJWE-WettbR 1996, 92.
Normen: § 3 ZPO; §142 MarkenG

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