Strafrechtsänderungsgesetz Teil 3/2 Computerkriminalität
Strafrechtsänderungsgesetz Teil 3/2 Computerkriminalität
Zukünftige Straftatbestände
Die bisher vorhandenen Tatbestände sollen jetzt auch im Rahmen des neuen Strafrechtsänderungsgesetzes (Fußnote) um weitere Tatbestände ergänzt werden und damit die aktuellen kriminellen Handlungen im Computerbereich unter Strafe stellen. Demzufolge ist insbesondere "Hacking" in naher Zukunft auch strafrechtlich verfolgbar: Bereits der unbefugte Zugang zu besonders gesicherten Daten unter Überwindung von Sicherheitsvorkehrungen soll unter Strafe gestellt werden (Fußnote).
Bisher war Computersabotage nur bei Angriffen gegen Behörden, Unternehmen und Betrieben strafbar (Fußnote) - künftig sollen jedoch auch private Datenverarbeitungen geschützt werden. Ferner werden Störungen durch unbefugtes Eingeben und Übermitteln von Computerdaten unter Strafe gestellt, um zum Beispiel DoS-Attacken (Fußnote) erfassen zu können, bei denen die Leistungen eines Servers durch eine Vielzahl von Anfragen so belastet werden, dass dessen Kapazitäten nicht ausreichen und der Zugang für berechtigte Kontaktaufnahmen mit dem Server blockiert oder erschwert wird. Besonders schwere Fälle der Computersabotage können mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft werden.
Das Beschaffen von Daten aus einer nichtöffentlichen, einer sogenannten inoffiziellen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage soll künftig unter Strafe gestellt werden (Fußnote).
Besonders gefährliche Vorbereitungshandlungen zu Computerstraftaten werden ebenso unter Strafe gestellt. Sanktioniert wird insbesondere das Verbreiten, Herstellen, Überlassen, oder Verschaffen von "Hacker-Tools", die bereits nach Art und Weise ihres Aufbaus darauf angelegt sind, illegalen Zwecken zu dienen (Fußnote).
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