Logo FASP Group

Strafrechtliche Risiken der Tätigkeit des Steuerberaters - 4. Erweitertes Haftungsrisiko des Steuerberaters im Haftungsverfahren

Der Täter einer Steuerhinterziehung bzw. der Teilnehmer an einer Steuerhinterziehung haftet neben dem Steuerpflichtigen für die nicht abgeführten oder verkürzten Steuern.


Der Steuerberater, der sich durch die Beteiligung an der Steuerstraftat eines Mandanten strafbar macht, kann über die Hinterzieherhaftung auch für die hinterzogenen oder verkürzten Steuern des Mandanten haftbar gemacht werden. Das Ausmaß der jeweiligen Pflichtverletzung oder der jeweilige Verschuldensgrad sind hierbei unerheblich.


Zu beachten ist allerdings, dass das Finanzamt unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung des Steuerberaters nach wie vor die Hinterziehung beweisen und darlegen muss. Im Haftungsverfahren können allerdings Feststellungen aus dem jeweiligen Strafverfahren herangezogen werden. Hiergegen kann sich der in Anspruch Genommene nur verteidigen, indem er detailliert die Fehlerhaftigkeit des strafgerichtlichen Urteils darstellt. Pauschale Unschuldbehauptungen genügen nicht. Auch bei einer Einstellung des Steuerstrafverfahrens nach § 153a StGB muss das Finanzamt im Haftungsverfahren konkret die Hinterziehung feststellen und nachweisen, denn auch im Rahmen der Einstellung nach § 153a StGB gilt die Unschuldsvermutung.


Wird im Haftungsverfahren ein Haftungsbescheid erlassen, sollte dieser nicht ohne weitere Nachprüfung akzeptiert werden. Wichtig ist insbesondere die Information, ob die Steuerschuld bereits gegenüber dem originären Steuerschuldner festgesetzt wurde. Ist dort nämlich eine Festsetzung erfolgt, begrenzt die dortige Festsetzung der Steuerschuld den Haftungsanspruch.

Dieser Artikel ist Teil einer Serie zum Thema "Strafrechtliche Risiken der Tätigkeit des Steuerberaters"


Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025

Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosStrafrechtSteuerstrafrecht
RechtsinfosSteuerrechtSteuerstrafrecht
RechtsinfosHaftungsrechtBerufsgruppenSteuerberater
RechtsinfosWirtschaftsstrafrecht