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Strafrechtliche Risiken der Tätigkeit des Steuerberaters - 3. Begünstigung und Strafvereitelung durch den Steuerberater


Der Steuerberater kann sich auch wegen Begünstigung und/oder Strafvereitelung strafbar machen. Im Rahmen der möglichen Strafbarkeitsrisiken eines Steuerberaters spielen Begünstigung und Strafvereitelung im Vergleich zur Steuerhinterziehung in Täterschaft oder Teilnahme in Bezug auf eingeleitete Ermittlungsverfahren eine untergeordnetere Rolle.


a) Begünstigung
Den Tatbestand der Begünstigung gemäß § 257 StGB verwirklicht derjenige, der dem Täter in der Absicht, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, hilft. Voraussetzung für die Strafbarkeit des Steuerberaters ist hier eine Steuerstraftat als Vortat, an der er nicht selbst als Täter oder Teilnehmer beteiligt war.
Der Steuerberater verwirklicht den Tatbestand der Begünstigung, wenn er seinem Mandanten durch objektiv geeignete Handlungen und in der Absicht, diesem einen rechtswidrig erlangten Steuervorteil zu sichern, hilft. Geeignete Handlungen sind unter anderem solche, die die Entdeckung der Vortat verhindern sollen und zur Sicherung der rechtswidrig erlangten Vorteile geeignet sind.


b) Strafvereitelung
Den Tatbestand der Strafvereitelung gemäß § 258 StGB verwirklicht derjenige, der durch seine Hilfeleistung vereitelt, dass ein anderer bestraft wird.
In die Gefahr, sich wegen Strafvereitelung strafbar zu machen, kann der Steuerberater sowohl in seiner steuerberatenden Funktion als auch als Steuerstrafverteidiger kommen. Die Frage, inwieweit sich der Steuerberater als Steuerstrafverteidiger wegen Strafvereitelung strafbar macht, ist umstritten und immer unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls zu beantworten.


c) Zuständigkeit
Die durch den Steuerberater begangene Begünstigung stellt wie die Vortat der Steuerhinterziehung ebenfalls eine Steuerstraftat dar und wird somit auch von den Strafsachenstellen der Finanzämter verfolgt.
Bei der durch den Steuerberater begangenen Strafvereitelung handelt es sich nicht um eine Steuerstraftat. Demzufolge sind auch hier die Strafsachenstellen der Finanzämter nicht für die Verfolgung zuständig.


Dieser Artikel ist Teil einer Serie zum Thema "Strafrechtliche Risiken der Tätigkeit des Steuerberaters"


Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025



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