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Dem Subunternehmer ist zu raten, dass er sich eine schriftliche Erklärung - eine "Bürgschaft" - des Bauherrn für seinen Werklohn geben lässt. Im zugrunde liegenden Fall der Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 17.12.2004, Az: 17 U 87/01), hatte der Architekt des Bauherrn dem Subunternehmer folgende Erklärung zukommen lassen:

"Namens und im Auftrag des Auftraggebers teile ich Ihnen hiermit mit, dass die Bezahlung für das Bauvorhaben ... durch den Bauherrn gewährleistet wird. Das heißt, sollte vom Generalunternehmer eine Zahlung Ihnen gegenüber nicht ausgeführt werden, wird der Bauherr diese Zahlung direkt an Sie vornehmen. Diese Zahlungsaussage trifft jedoch nur zu, wenn Ihre Werkleistung ordnungsgemäß ist." Nach der Ansicht des OLG Karlsruhe, begründet die Erklärung des Architekten eine akzessorische Bürgenhaftung des Bauherrn gegenüber dem Subunternehmer für dessen Werklohnansprüche aus dem Vertrag mit dem Generalunternehmer. Das setzt allerdings voraus, dass der Bauherr Kenntnis von diesem Schreiben erhalten und sich dazu nicht ablehnend geäußert hat.


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Stand: Dezember 2025


Gericht / Az.: OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.12.2004, Az: 17 U 87/01

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