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Stipendium, Steuerfreiheit

Ein Ehepaar bezahlte für den College - Besuch ihres Sohnes in Großbritannien ein Schulgeld von 43.230 DM im Kalenderjahr. Diese Ausgaben machten die Eheleute in Höhe von 30% als Sonderausgaben in ihrer Einkommenssteuererklärung geltend. Das Finanzamt lehnte im Steuerbescheid die Anerkennung von dieser Summe ab, weil der Abzug nur bei der in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG genannten Ersatzschule oder Ergänzungsschule zulässig sei. Die Eltern sind der Ansicht, dass diese Regelung gegen Gemeinschaftsrecht verstoße. Der Bundesfinanzhof erkannte das von den Eltern gezahlte Schulgeld ebenfalls nicht als Sonderausgaben an. Es bedürfe hierzu nicht der Klärung durch den europäischen Gerichtshof, ob die Norm des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG gegen die Bestimmungen des EG-Vertrages über die Freizügigkeit verstoße. Selbst wenn diese Privatschule in Deutschland geführt würde, so könnte sie aufgrund der hohen Schulgebühren nicht genehmigt oder anerkannt werden. Ansonsten werde gegen Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG verstoßen, weil nicht alle Eltern ein Schulgeld in einer derartigen Höhe aufbringen könnten. Bereits die Erhebung eines Schulgeldes in Höhe von 170-190 DM im Monat sei bedenklich. BFH vom 14.12.2004, Az. XI R 66/03
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Stand: Juni 2005


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