Steuervorteil für Abfindungen auch bei selbst verschuldeter Kündigung

Die meisten Kündigungsschutzklagen haben ein vermeintliches oder tatsächliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers zur Ursache. Nur die wenigsten betreffen tatsächlich betriebsbedingte Kündigungen. Häufig ist nicht eindeutig, ob die vom Arbeitgeber erhobenen Vorwürfe gerichtsfest sind, dennoch wird versucht sich über eine Kündigung vom Arbeitnehmer zu lösen. Denn bei einvernehmlichen Vertragsaufhebungen sind die gezahlten Abfindungen erheblich.

Die Arbeitnehmer, die sich gegen diese Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage wehrt, erzielt schließlich vor Gericht eine Einigung mit dem Arbeitgeber und es kommt doch zu einer Abfindungszahlung.

Bisher waren die Finanzämter gehalten, diese Urteile darauf zu überprüfen, ob der Arbeitnehmer die Abfindung erhielt, obwohl er die Kündigung verschuldet hatte.

Die neue Rechtssprechung des Bundesfinanzhofes möchte vermeiden, dass die Finanzbehörden gezwungen sind, arbeitsrechtliche Konflikte neu aufzuarbeiten.

In Zukunft hat der Arbeitnehmer dann nicht mit seinem vertragswirdrigen Verhalten die Kündigung veranlasst, wenn der Arbeitgeber bereit ist eine Abfindung zu zahlen. (BFH XI R 64/03)


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 01/2005


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosSteuerrechtEinkommensteuer
RechtsinfosArbeitsrechtVergütung
RechtsinfosArbeitsrechtAbfindung