Logo Brennecke & FASP Group

Steuerrechtliche Organschaft – Teil 14 – Organisatorische Eingliederung


Herausgeber / Autor(-en):
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


4.3.6 Organisatorische Eingliederung

Eine organisatorische Eingliederung bedeutet,

    • dass der Organträger seine übergeordnete Stellung in der Geschäftsführung der Organgesellschaft wahrnimmt und
    • dort seinen Willen durchsetzt.

4.3.6.1 Definition

Unter den drei Eingliederungsarten (wirtschaftlich, finanzielle und organisatorisch) hat die organisatorische Eingliederung das geringste Gewicht. Das Merkmal der organisatorischen Eingliederung ist nur nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen. Es muss nicht voll ausgeprägt sein (Fußnote).

Allerdings verlangt die organisatorische Eingliederung, dass sich der Wille des Organträgers in der Geschäftsführung der Organgesellschaft laufend realisiert, indem seine Anordnungen in der Organgesellschaft tatsächlich laufend ausgeführt werden (Fußnote). Dabei kommt es darauf an, dass der Organträger die Organgesellschaft durch die Art und Weise der Geschäftsführung beherrscht oder zumindest durch die Gestaltung der Beziehungen zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft sichergestellt ist, dass sein Wille durchgesetzt wird.

Die organisatorische Eingliederung verlangt, dass die mit der finanziellen Eingliederung (Anteilsmehrheit) verbundene Möglichkeit der Beherrschung in der laufenden Geschäftsführung wirklich wahrgenommen wird, sei es durch eine personelle Verflechtung oder durch andere organisatorische Maßnahmen, die in den Kernbereich der laufenden Geschäftsführung eingreifen, so dass die Geschäftsführer die gewöhnlich anfallenden Geschäfte nicht selbständig und eigenverantwortlich ausüben können wie ein ordentlicher Kaufmann.

4.3.6.2 Formen

Bei der Form der organisatorischen Eingliederung wird einerseits nach

    • der Identität der Geschäftsführung und
    • der leitenden Angestellten

beim Organträger geschaut.

4.3.6.2.1 Identität der Geschäftsführung

Die Durchsetzung des Willens kann sich vor allem aus der völligen oder teilweisen Identität der Geschäftsführung ergeben. Die organisatorische Eingliederung besteht insbesondere bei einer Personenidentität in den Geschäftsführungsorganen der beiden Gesellschaften (Fußnote).Die für die Annahme einer umsatzsteuerlichen Organschaft erforderliche organisatorische Eingliederung wird dadurch hergestellt, dass beide Unternehmensteile einer einheitlichen Leitung unterstehen (Fußnote). Es genügt, dass nur einzelne Geschäftsführer des Organträgers Geschäftsführer der Organgesellschaft sind (Fußnote).

4.3.6.2.2 Leitende Angestellte des Organträgers

Eine organisatorische Eingliederung kann dadurch entstehen, wenn der übergeordnete Unternehmer (Organträger) selbst die Geschäftsführung der Organgesellschaft übernimmt (Fußnote). Es genügt jedoch, wenn es sich bei den Geschäftsführern der Organgesellschaft um leitende Angestellte des Organträgers handelt (Fußnote).

Die Berücksichtigung leitender Angestellter des Organträgers bei der organisatorischen Eingliederung beruht auf der Annahme, dass der leitende Angestellte des Organträgers dessen Weisungen bei der Geschäftsführung der Organgesellschaft aufgrund eines zum Organträger bestehenden Anstellungsverhältnisses und einer sich hieraus ergebenden persönlichen Abhängigkeit befolgen wird und er bei weisungswidrigem Verhalten vom Organträger als Geschäftsführer der Organgesellschaft abberufen werden kann.

4.3.6.2.3 Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Liquidation

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Organgesellschaft endet neben der wirtschaftlichen auch die organisatorische Eingliederung, weil die Verwaltungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übergeht (Fußnote).

Bei Liquidation der Organgesellschaft hängt die Fortdauer der organisatorischen Eingliederung davon ab, ob der Organträger gegenüber den Liquidatoren seinen Willen durchsetzen kann.

4.3.7 Eingliederung nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse

4.3.7.1 Bedeutung der additiven Aufzählung der Verhältnisse

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG entscheidet das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse darüber, ob eine juristische Person

    • finanziell,
    • wirtschaftlich und
    • organisatorisch

in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert ist.

Aus der additiven Aufzählung der drei Eingliederungsmerkmale ergibt sich, dass keines von ihnen ganz fehlen darf (Fußnote). Da der Gesetzgeber jedoch ausdrücklich auf das Gesamtbild abstellt, müssen die drei Eingliederungsformen nicht gleichermaßen ausgeprägt sein. Die eine oder andere Eingliederungsform kann auch weniger stark in Erscheinung treten, wenn sich die Eingliederung im Übrigen umso deutlicher zeigt (Fußnote).

Die Maßgeblichkeit des Gesamtbildes bedeutet, dass ein Eingliederungsmerkmal nicht einzeln, sondern nur im Zusammenwirken mit den anderen aufgeführten Eingliederungsformen beurteilt werden darf.

4.3.7.2 Gleichwertigkeit der Eingliederungsmerkmale

Es ist grundsätzlich ohne Bedeutung, welches der drei Eingliederungsmerkmale weniger stark ausgeprägt ist.

Der BFH hat hierzu unter anderem in folgenden Fälle entschieden, dass

    • in einem Fall trotz einer nicht vollkommenen finanziellen Eingliederung (Fußnote),
    • in einem anderen Fall trotz einer nicht ganz ausgeprägten organisatorischen Eingliederung (Fußnote) und
    • in einem weiteren Fall trotz einer nicht ausgeprägten wirtschaftlichen Eingliederung (Fußnote)

die Organschaft anerkannt wird.

Daher ist eine Eingliederung aus wirtschaftlichem und organisatorischem möglich. So braucht die Annahme einer Organschaft nicht daran zu scheitern, dass die Eingliederung auf dem finanziellen Tatbestand nicht vollkommen ist (Fußnote).

4.4 Rechtsfolgen der Organschaft

4.4.1 Wahlrecht

Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft erfüllt, führt dies zwingend zum Eintritt der damit einhergehenden Rechtsfolgen.

Nach der Rspr. des BFH hat das

    • finanziell,
    • wirtschaftlich und
    • organisatorisch

verbundene Unternehmen kein Wahlrecht der eintretenden Rechtsfolgen.


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Steuerrechtliche Organschaft“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Jens Bierstedt, Wirtschaftsjurist mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-003-8.



Herausgeber / Autor(-en):
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: Dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de

Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Das Referat wird bei Brennecke Rechtsanwälte betreut von:


Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosGesellschaftsrecht
RechtsinfosSteuerrecht