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Steuerliche Geltendmachung von Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen

Betrieblich veranlasste Reisen können entweder in Form von Betriebsausgaben oder als Werbungskosten steuerlich in Ansatz gebracht werden. Doch nicht selten beinhalten diese Geschäftsreisen auch Elemente, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Das Ob und Wie der steuerlichen Geltendmachung der Bestandteile, die betrieblich veranlasst sind, kann in diesen Fällen nicht einfach sein. Beabsichtigt ein Steuerpflichtiger, unter den vorgenannten Umständen Kostenteile gemischt veranlasster Reisen steuerlich geltend zu machen, sollte er unbedingt die nachfolgenden Grundsätze beachten.

Gesetzliche Ausgangslage
Gemäß § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Betriebsausgaben die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach dem Einkommensteuergesetz sind sie bei der Einkunftsart abzuziehen und damit abziehbar, bei der sie entstanden sind.
Parallel dazu schreibt § 12 Nr. 1 Satz 1 EStG vor, dass die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei der Einkommensteuerermittlung nicht abgezogen werden dürfen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt dies auch für Aufwendungen in Bezug auf die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Aufwendungen können dann als Betriebsausgaben und Werbungskosten in Abzug gebracht werden, wenn sie durch die Einkünfteerzielung veranlasst sind. Von einer solchen Veranlassung ist auszugehen, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und gleichzeitig auch ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten des EStG besteht.
Basieren daher Aufwendungen nicht oder nur im unbedeutenden Maße auf privaten Umständen, die der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind, sind sie als Betriebsausgaben oder Werbungskosten grundsätzlich abzuziehen. Beziehen sie sich hingegen hauptsächlich auf berufliche Umstände, so sind sie nicht abziehbar.

Anwendung auf gemischt veranlasste Reisen

Ob und in welchem Umfang Aufwendungen für eine Reise in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen, hängt entscheidend von den Gründen ab, aus denen der Steuerpflichtige die Reise oder Teile von ihr unternimmt. Beurteilt wird dies anhand der gesamten Umstände des Einzelfalles. Zweifel für eine berufliche Veranlassung gehen jedoch zu Lasten des Steuerpflichtigen.
In diesem Zusammenhang ist anerkannt, dass Umstände privater Veranlassung von geringer Bedeutung dem vollständigen Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht entgegenstehen. Spiegelbildlich dazu reicht aber auch nur eine unbedeutende berufliche Mitveranlassung von Aufwendungen für einen Betriebsausgaben- oder Werbekostenabzug ebenfalls nicht aus.
Bestehen daher im Rahmen einer Reise abgrenzbare berufliche und private Veranlassungsmomente, die jeweils für sich nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sind, so ist ein Abzug der beruflich veranlassten Teile der Reisekosten möglich. Können die einzelnen Bestandteile nicht eindeutig voneinander getrennt werden, findet eine Schätzung der abzugsfähigen Kostenanteile statt.
Fallen Reisekosten an, die sowohl den beruflichen als auch den privaten Reiseteil betreffen, so müssen diese entsprechend ihren jeweiligen Anteilen aufgeteilt werden. Hierbei kann es sich zum Beispiel um die Kosten für die Hin- und Rückreise handeln, etwa wenn hinter eine Geschäftsreise direkt noch ein Urlaub angehängt wird.
Bei der Geltendmachung derartiger Kosten muss aber in jedem Fall eine berufliche Veranlassung nach objektiven und einfach nachprüfbaren Kriterien erkennbar sein. Hierbei hat der Steuerpflichtige für die Beurteilung der hierfür Maßgebenden Umstände kommt insbesondere die Betrachtung der beruflichen und privaten Zeitanteile der Reise in Betracht.
Erhebliche Zweifel in diesem Zusammenhang führen dazu, dass die strittigen Aufwendungen insgesamt einem Abzugsverbot unterliegen. Lediglich bei Unsicherheiten was die Höhe der jeweiligen Aufwendungen betrifft, kommt eine Schätzung nach § 162 der Abgabenordnung (AO) in Betracht.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass bei Reisen, die abgrenzbare und private Anteile enthalten, grundsätzlich die damit einhergehenden Aufwendungen aufzuteilen sind, sofern die berufliche oder private Veranlassung nicht von völlig untergeordneter Bedeutung ist.

Jedem, der eine gemischt veranlasste Reise plant, ist nach alledem anzuraten, die planende Gestaltung so vorzunehmen, dass die einzelnen beruflichen und privaten Bereiche, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, klar voneinander getrennt und nachvollzogen werden können. Nur so steht einer steuerlichen Geltendmachung der jeweiligen Aufwendungen nichts entgegen.

Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 02/2010


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Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Portrait Monika-Dibbelt Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Steuerschuldner bei Fragen über die Abgabe von Steuern und die Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen, insbesondere im Rahmen von Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode. Sie vertritt ihre Mandanten bei der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Bescheide des Finanzamtes sowie in Verfahren vor den Finanzgerichten und im Steuerstrafrecht. Rechtsanwältin Dibbelt arbeitet derzeit an Veröffentlichungen im Bereich Steuerrecht.

Monika Dibbelt hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9

 

Eine steuerberatende Tätigkeit kann Frau Rechtsanwältin Dibbelt nicht erbringen. Bei Bedarf empfiehlt sie gerne einen geeigneten Kontakt.

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0421-2241987-0

 

Portrait Guido-Friedrich-Weiler Guido Friedrich-Weiler, Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Guido Friedrich-Weiler ist

  • Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Bundesakademie für Wehrtechnik und Wehrverwaltung in Mannheim sowie
  • Lehrbeauftragter für Arbeits- und Insolvenzrecht, M&A und Wirtschaftsprüfung an der Rheinischen Fachhochschule in Köln.

Von 2002 bis 2006 war Guido-Friedrich Weiler als Manager bei der Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig.

Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und hat den Fachanwaltskurs für Insolvenzrecht absolviert.

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Guido-Friedrich Weiler unter:
Mail: weiler@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0221-165377-85

 

Normen: § 4 EStG; § 9 EStG; § 12 EStG; § 162 AO

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