Steuerliche Betriebsprüfung – Teil 20 – Ablehnung einer Schlussbesprechung


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Beispiel
A betreibt eine Privatkrankenanstalt. Er führt u. a. für die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Fußnote) Behandlungen und Kuren durch. Mit bestandskräftiger Prüfungsanordnung wurde bei ihm eine Betriebsprüfung angeordnet. Im Verlauf der Betriebsprüfung ergaben sich beim Betriebsprüfer Zweifel, ob A im Prüfungszeitraum tatsächlich die Voraussetzungen erfüllt hat, um als Zweckbetrieb beurteilt werden zu können und ob sie mithin die mit der Einstufung als Zweckbetrieb verbundenen Steuervergünstigungen zu Recht in Anspruch genommen hatte. In diesem Zusammenhang stellte der Betriebsprüfer an A schriftlich sogenannte Prüfungsanfragen. Darin bat er nicht nur um die Beantwortung von Fragen und die Erläuterung des Abrechnungssystems, sondern auch um die Vorlage von genau bezeichneten Unterlagen und Urkunden, z.B. der Ausgangsrechnungen und Leistungsabrechnungen mit den Kostenträgern und Privatpatienten, der Arbeits-/Dienstverträge sowie Lohnkonten des in bestimmten Bereichen eingesetzten Personals und der Abrechnungen für bestimmte Aufwendungen.

  • Es handelt sich um vorbereitende Maßnahmen, die der Ermittlung des Sachverhalts im Rahmen einer Betriebsprüfung und damit lediglich der Vorbereitung der Steuerfestsetzung dienen.
  • Die zu beanstandeten Prüfungsanfragen sind nicht erzwingbar. Denn sie zielten ausschließlich darauf ab, solche Umstände zu ermitteln und zu überprüfen, die nach Auffassung des Betriebsprüfers vorliegen müssen, um A als Zweckbetrieb einstufen und ihr weiterhin diejenigen steuerlichen Vergünstigungen gewähren zu können, die an diese Voraussetzung geknüpft sind


8.8.2 Ablehnung einer Schlussbesprechung

Wird die Durchführung einer Schlussbesprechung von der Finanzverwaltung ausdrücklich ablehnt, liegt ein anfechtbarer Verwaltungsakt vor (Fußnote).

8.8.3 Abbruch einer Betriebsprüfung

Der Abbruch einer Betriebsprüfung stellt eine anfechtbare Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung dar (Fußnote).

8.9 Ablehnung der Durchführung der Betriebsprüfung

Wird die Durchführung einer Betriebsprüfung durch die Finanzverwaltung abgelehnt, so kann der Steuerpflichtige hiergegen Einspruch einlegen und Verpflichtungsklage erheben (Fußnote). Die Finanzverwaltung wird durch diese Klageart zu einem Tätigwerden (Fußnote) verpflichtet.

Der Steuerpflichtige hat zwar keinen Rechtsanspruch auf die Durchführung einer Betriebsprüfung. Jedoch hat der Steuerpflichtige einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung bei der Entscheidung, ob eine Betriebsprüfung durchzuführen ist (Fußnote).

8.10 Anfechtung von Einzelermittlungen außerhalb des Prüfungszeitraums

Wenn der Betriebsprüfer nach begonnener Betriebsprüfung feststellt, dass außerhalb des Prüfungszeitraums steuerrechtliche Fehler von dem Steuerpflichtigen begangen wurden, dann kann die Prüfungsanordnung nachträglich erweitert werden (Fußnote). Eine solche Erweiterung kommt in Betracht, wenn durch die Fehler mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist oder der Verdacht einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit besteht (Fußnote). Zusätzlich kann der Betriebsprüfer Einzelermittlungen durchführen, wenn die Steuerfestsetzungen der Vorjahre, die nicht von der Prüfungsanordnung erfasst sind, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.
Die Abgrenzung zwischen Ermittlungen im Rahmen einer Betriebsprüfung und daneben zulässigen Einzelermittlungen erfolgt, dadurch wie sich das Tätigwerden aus der Sicht des Betroffenen darstellt.
Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass Maßnahmen eines Betriebsprüfers zur Ermittlung eines Steuerfalles Prüfungshandlungen der Betriebsprüfung sind, wenn sie auf die Vorlage von Geschäftspapieren gerichtet sind.
Dem entsprechend muss ein Betriebsprüfer, der Einzelermittlungen außerhalb des Prüfungszeitraums anstellt, dem Steuerpflichtigen deutlich machen, dass die verlangten Auskünfte nicht mehr im Zusammenhang mit der Betriebsprüfung stehen (Fußnote).

Beispiel
Ein Betriebsprüfer stellt im Rahmen einer Betriebsprüfung beim Steuerpflichtigen A fest, dass A Betriebsausgaben in Höhe von 20.000 EUR zu viel angesetzt hat. Der Betriebsprüfer hat konkrete Anhaltspunkte, dass diese Betriebsausgaben in den Vorjahren ebenfalls so berücksichtigt worden. Die ergangenen Steuerbescheide der Vorjahre stehen alle unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

  • Einzelermittlungen kommen in Betracht, wenn die Steuerfestsetzungen beziehungsweise Steuerbescheide der Vorjahre, die nicht von der Prüfungsanordnung erfasst sind, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.
  • Der Betriebsprüfer hat durchaus das Recht die Betriebsprüfung auf die Vorjahre zu erweitern. Dies wird regelmäßig eine Erweiterung des Prüfungszeitraums darstellen. Möglich ist aber auch eine Überprüfung des Einzelfalls mittels einer Einzelmaßnahme. Entscheidend ist auch hier, wie sich das Verhalten des Prüfers für den Steuerpflichtigen darstellt.

8.11 Fortsetzungsfeststellungsklage

Ist eine Betriebsprüfung bereits beendet, bevor der Steuerpflichtige Klage erhoben hat oder wird die Betriebsprüfung während des Klageverfahrens beendet, muss der Steuerpflichtige statt der Anfechtungsklage die sogenannte Fortsetzungsfeststellungsklage erheben oder wenn bereits Anfechtungsklage erhoben war zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergehen. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist immer dann zu erheben, wenn sich der Verwaltungsakt erledigt hat. Eine Erledigung tritt regelmäßig dadurch ein, dass der Verwaltungsakt vollzogen wurde (Fußnote) oder der Verwaltungsakt von der Behörde aufgehoben wurde. Bei letzterem Fall kann eine Klage sinnvoll sein, um gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Prüfungsanordnung der Finanzbehörde rechtswidrig war.
Nach Auffassung der Rspr. ist die Betriebsprüfung mit der Zusendung des Prüfungsberichts beendet. In diesem Zeitpunkt hat sich eine nach Prüfungsbeginn erlassene Erweiterungsanordnung erledigt. In diesen Fällen wäre eine auf die Aufhebung der Prüfungsanordnung gerichtete Anfechtungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil der Steuerpflichtige durch die Prüfungsanordnung nicht mehr zur Duldung einer Betriebsprüfung verpflichtet ist. Bei einer Erledigung der Prüfungsanordnung nach Klageerhebung kann der Kläger die Erledigung der Hauptsache erklären und damit das Klageverfahren beenden oder aber zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage übergehen.
Dies gilt selbst dann, wenn sich die Prüfungsanordnung bereits vor Abschluss des Einspruchsverfahrens erledigt hat (Fußnote).


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Steuerliche Betriebsprüfung“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Jens Bierstedt, wissenschaftlicher Mitarbeiter mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-014-4.



Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de

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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Steuerschuldner bei Fragen über die Abgabe von Steuern und die Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen, insbesondere im Rahmen von Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode. Sie vertritt ihre Mandanten bei der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Bescheide des Finanzamtes sowie in Verfahren vor den Finanzgerichten und im Steuerstrafrecht. Rechtsanwältin Dibbelt arbeitet derzeit an Veröffentlichungen im Bereich Steuerrecht.

Monika Dibbelt hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9

 

Eine steuerberatende Tätigkeit kann Frau Rechtsanwältin Dibbelt nicht erbringen. Bei Bedarf empfiehlt sie gerne einen geeigneten Kontakt.

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