Steuerliche Betriebsprüfung – Teil 07 – Prüfungsbeginn
Herausgeber / Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter
3.4 Festlegung des Prüfungsbeginns
Die Festlegung des Prüfungsbeginns kann durch einen eigenen, formlosen Verwaltungsakt erfolgen, wie beispielsweise durch einen Anruf.
Dabei muss dieser Verwaltungsakt dem Steuerpflichtigen aber eine angemessene Frist zur Vorbereitung auf die Betriebsprüfung geben, deren Länge sich nach der Größe des zu prüfenden Unternehmens bemisst.
Beispiel
Am 10.12.2010 teilt der Betriebsprüfer der Sekretärin der Steuerpflichtigen telefonisch mit, dass am folgenden Tage eine Betriebsprüfung beginne, deren Prüfungsanordnung bereits wirksam bekannt gegeben wurde unter anderem über ein Kalenderjahr, das Ende 2010 zu verjähren droht. Die Sekretärin, die dieses Telefonat führte, gab zu bedenken, dass augenblicklich niemand in der Firma Zeit für eine Betriebsprüfung habe und bat die Prüfung auf Mitte Januardes Jahres 2011 zuverschieben. Der Betriebsprüfer war damit einverstanden. Die Betriebsprüfung wurde im Januar des Jahres 2011 durchgeführt. Den Nachforderungsbescheid, den die Finanzverwaltung zur Auswertung dieser Betriebsprüfung erließ, focht die Steuerpflichtige mit der Begründung an, die fragliche Steuer sei mit Ablauf des Jahres 2010 verjährt und damit erloschen.
- Dieser Rechtsbehelf (Anfechtung) hat kein Erfolg.
- Der Verwaltungsakt der Festlegung des Prüfungsbeginns der telefonisch durch den Betriebsprüfer erfolgte und in mündlicher Form zulässig ist, ist durch die Mitteilung an die Sekretärin, dass die Prüfung am nächsten Tag stattfinden soll, so in den Machtbereich des Steuerpflichtigen gelangt, dass dieser die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte, also wirksam bekannt gegeben worden ist.
- Durch die von der Sekretärin angefragte und auch erfolgte Terminverschiebung ist eine Ablaufhemmung der Verjährung bis zur Rechtskraft der Änderungsbescheide, bzw. Abschluss der Betriebsprüfung, eingetreten.
- Danach ist noch keine Verjährung eingetreten und die Steuerschuld war noch nicht erloschen.
- Der Nachforderungsbescheid ist damit rechtmäßig ergangen.
Beispiel
Die Steuerpflichtige ist als Oberärztin in einem Krankenhaus angestellt. Die Festsetzungsfrist für die ESt läuft Ende des Jahres 2016 ab. Mit Schreiben vom 23.11.2016 kündigt die Finanzverwaltung der Steuerpflichtigen eine Betriebsprüfung an.Der steuerliche Berater der Steuerpflichtigen bittet am29.11.2016 umVerschiebung der Betriebsprüfung, was er sachgerecht begründet. Am 16.12.2016 gab die Finanzverwaltung bekannt, dass die Betriebsprüfung am 20.12.2016 begonnen werde soll.
- Der Prüfungsbeginn als Verwaltungsakt muss ermessensgemäß und angemessen von der Finanzverwaltung festgelegt werden.
- Der drohende Ablauf der Festsetzungsfrist rechtfertigt es nicht, eine angemessene Frist abzukürzen (Fußnote).
- Die Finanzverwaltung kennt diese Fristenläufe und hat sich entsprechend darauf einzustellen.
- Daher liegt hier eine nicht angemessene Frist von vier Tagen vor und die Betriebsprüfung ist daher rechtswidrig.
- Eine Auswertung der Ergebnisse hätte ein Verwertungsverbot zur Folge.
3.5 Prüfungsdurchführung
Eine Betriebsprüfung wird nachfolgenden Gesichtspunkten durchgeführt:
- Prüfungsort,
- Prüfungsgrundsätze,
- Prüfungsabläufe und
- Prüfungsmethoden.
Die Prüfungsdurchführung hängt zunächst vom Prüfungsort ab. Den Finanzbehörden stehen verschiedene Methoden einer Prüfung zur Verfügung, deren Anwendbarkeit von einer Vereinbarkeit mit den Prüfungsgrundsätzen abhängt.
3.5.1 Prüfungsort
Die Betriebsprüfung findet in der Regel in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen statt.
Gibt es keine Geschäftsräume oder sind diese nicht geeignet für eine Prüfung, dann wird auf die Wohnräume des Steuerpflichtigen ausgewichen. Hat der Steuerpflichtige keine Wohnung oder sind diese ebenfalls nicht geeignet, ist an Amtsstelle zu prüfen, d.h. in den Räumen des Finanzamts.
Ausnahmsweise kann an anderen Orten geprüft werden wie z.B. beim Steuerberater des Steuerpflichtigen.
Beispiel
Der Steuerpflichtige A betreibt in der Innenstadt von Karlsruhe einen Kiosk. Der Kiosk ist so ausgerichtet, dass er in einer kastenförmigen Art auf dem Rathausplatz aufgestellt ist. Eine eigene Wohnung hat A nicht. Er hat aber einen steuerlichen Berater, der sowohl seine Buchhaltung als auch die jeweiligen Steuererklärungen erledigt.
- Der Kiosk ist für die Betriebsprüfung nicht geeignet sind. Da A keine eigene Wohnung hat, kann die Überprüfung auch nicht dort durchgeführt werden kann.
- Allerdings besteht die Möglichkeit eine Betriebsprüfung in den Räumen des Steuerberaters durchzuführen, was sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für den Betriebsprüfer besser geeignet ist, als die Prüfung im Finanzamt, da ansonsten alle Steuerrelevanten Unterlagen dorthin gebracht werden müssten.
Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Steuerliche Betriebsprüfung“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Monika Dibbelt, Rechtsanwältin und Jens Bierstedt, wissenschaftlicher Mitarbeiter mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-014-4.
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Carola Ritterbach
Rechtsanwältin
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin
Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter