Steuerliche Begünstigung von Entschädigungen für Arbeitszeitreduzierung
Abfindungen sind im Bereich des Arbeitsrechts nicht ungewöhnlich, gerade dann, wenn ein Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Die Abfindung soll in diesem Zusammenhang einen gewissen Ausgleich für Vermögensverluste durch die Aufgabe des Arbeitsplatzes gewähren und dem Arbeitnehmer den Übergang in ein neues Arbeitsverhältnis erleichtern. Derartige Absprachen werden in der Regel als Geldleistung vereinbart und können als Entschädigungen vollständig oder teilweise steuerlich begünstigt sein.
Gemäß § 24 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) gehören zu den Einkünften im Sinne des EStG aber nicht nur Entschädigungen, die für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt worden sind, sondern auch die Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen (lit. a) vereinbart worden sind. Bei diesen Entschädigungen handelt es sich gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG um außerordentliche Einkünfte.
Zahlt der Arbeitgeber daher seinem Arbeitnehmer eine Abfindung, weil dieser seine Wochenarbeitszeit aufgrund eines Vertrages zur Änderung des Arbeitsvertrages unbefristet reduziert, so kann darin folglich eine begünstigt zu besteuernde Entschädigung gegeben sein, die von § 24 Nr. 1 lit.a EStG umfasst ist.
Denn erforderlich für eine Entschädigung in diesem Sinne ist, dass sie unmittelbar durch den Verlust von steuerbaren Einnahmen bedingt und dazu bestimmt ist, diesen Schaden auszugleichen und auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht. Bei den hier in Rede stehenden Abfindungen dient der vom Arbeitgeber zugesprochene Geldbetrag als Ersatz für die durch die Verminderung der Arbeitszeit entgehenden Einnahmen und fußt mit dem Änderungsvertrag auf einer neuen Rechtsgrundlage. Denn mit der Abfindung kommt der Arbeitgeber nicht etwa einer Leistungspflicht aus dem originären Arbeitsvertrag nach. Vielmehr gleicht er die in der Reduzierung der Wochenarbeitszeit liegende Leistung des Arbeitnehmers finanziell aus. Für die rechtliche Beurteilung ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, dass das Arbeitsverhältnis vollständig beendet wird, zumal § 24 Nr. 1 lit. a EStG nach seinem Wortlaut lediglich voraussetzt, dass Einnahmen entfallen und hierfür Ersatz geleistet wird. Eben dies ist der Fall, wenn eine Vollzeitbeschäftigung vertraglich in eine Teilzeitbeschäftigung umgewandelt wird und auf diesem Wege eine Abfindung ausgehandelt wird.
Für das Vorliegen einer Entschädigung in diesem Sinne ist zwar nicht zwingend erforderlich, dass das zur Entschädigung führende Ereignis ohne oder gegen den Willen des Steuerpflichtigen bzw. des Arbeitnehmers eingetreten ist. Er kann hierbei vielmehr auch selbst mitgewirkt haben. Der Arbeitnehmer muss dann aber bei Aufgabe seiner Rechte unter erheblichem wirtschaftlichen, rechtlichen oder tatsächlichem Druck gestanden haben. Der Arbeitnehmer darf hier in keinem Fall aus eigenem Antrieb gehandelt haben.
Gemäß § 24 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) gehören zu den Einkünften im Sinne des EStG aber nicht nur Entschädigungen, die für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt worden sind, sondern auch die Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen (lit. a) vereinbart worden sind. Bei diesen Entschädigungen handelt es sich gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG um außerordentliche Einkünfte.
Zahlt der Arbeitgeber daher seinem Arbeitnehmer eine Abfindung, weil dieser seine Wochenarbeitszeit aufgrund eines Vertrages zur Änderung des Arbeitsvertrages unbefristet reduziert, so kann darin folglich eine begünstigt zu besteuernde Entschädigung gegeben sein, die von § 24 Nr. 1 lit.a EStG umfasst ist.
Denn erforderlich für eine Entschädigung in diesem Sinne ist, dass sie unmittelbar durch den Verlust von steuerbaren Einnahmen bedingt und dazu bestimmt ist, diesen Schaden auszugleichen und auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht. Bei den hier in Rede stehenden Abfindungen dient der vom Arbeitgeber zugesprochene Geldbetrag als Ersatz für die durch die Verminderung der Arbeitszeit entgehenden Einnahmen und fußt mit dem Änderungsvertrag auf einer neuen Rechtsgrundlage. Denn mit der Abfindung kommt der Arbeitgeber nicht etwa einer Leistungspflicht aus dem originären Arbeitsvertrag nach. Vielmehr gleicht er die in der Reduzierung der Wochenarbeitszeit liegende Leistung des Arbeitnehmers finanziell aus. Für die rechtliche Beurteilung ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, dass das Arbeitsverhältnis vollständig beendet wird, zumal § 24 Nr. 1 lit. a EStG nach seinem Wortlaut lediglich voraussetzt, dass Einnahmen entfallen und hierfür Ersatz geleistet wird. Eben dies ist der Fall, wenn eine Vollzeitbeschäftigung vertraglich in eine Teilzeitbeschäftigung umgewandelt wird und auf diesem Wege eine Abfindung ausgehandelt wird.
Für das Vorliegen einer Entschädigung in diesem Sinne ist zwar nicht zwingend erforderlich, dass das zur Entschädigung führende Ereignis ohne oder gegen den Willen des Steuerpflichtigen bzw. des Arbeitnehmers eingetreten ist. Er kann hierbei vielmehr auch selbst mitgewirkt haben. Der Arbeitnehmer muss dann aber bei Aufgabe seiner Rechte unter erheblichem wirtschaftlichen, rechtlichen oder tatsächlichem Druck gestanden haben. Der Arbeitnehmer darf hier in keinem Fall aus eigenem Antrieb gehandelt haben.
Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: 06/2010
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