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Steuergestaltung Geschäftsführer – Teil 02 – Haftung

1.3 Satzungsmäßige Anforderungen

Eine Gesellschaft kann in ihrer Satzung ergänzend zu den gesetzlichen Voraussetzungen zusätzliche Anforderungen an die Person des Geschäftsführers festlegen. Die gesetzlichen Anforderungen sind als Mindestmaß nicht abdingbar. Es besteht darüber hinaus weitgehende Gestaltungsfreiheit. Die Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sind dabei zu beachten. Danach ist es unzulässig, eine bestimmte Geschlechtszugehörigkeit oder ein Höchstalter (z.B. unter 58 Jahren) festzusetzen. Andererseits ist die Festsetzung eines Höchstalters für die Übernahme des Geschäftsführeramtes gem. § 10 Satz 3 Nr. 2 AGG grundsätzlich zulässig. Wenn das satzungsgemäße Höchstalter durch den Bewerber nicht überschritten wird, stellt es allerdings eine unzulässige Altersdiskriminierung dar, wenn dem bisherigen Geschäftsführer nach Ablauf seiner Amtszeit die Wiederbestellung nur im Hinblick auf sein Alter verweigert wird. Hier müssen stets weitere Gründe vorliegen, damit kein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vorliegt.
Eine fehlerhaft zustande gekommene Geschäftsführerbestellung ist wirksam. Liegt der Bestellung z.B. ein Gesellschafterbeschluss zugrunde, der gegen die Satzung der Gesellschaft verstößt, kann dieser Satzungsverstoß gem. § 243 AktG angefochten werden. Das Registergericht, bei dem die Gesellschaft eingetragen worden ist, darf allerdings die Anmeldung eines Geschäftsführers wegen eines von ihr erkannten Satzungsverstoßes nicht zurückzuweisen. Wird im Nachhinein festgestellt, dass eine satzungsmäßige Voraussetzung in der Person des Geschäftsführers nicht oder nicht mehr gegeben ist, ist das alleine noch kein wichtiger Grund zur Abberufung des Geschäftsführers per se. Die Abberufung kommt vielmehr nur in Betracht, wenn für die Gesellschaft die Weiterführung der geschäftlichen Tätigkeit des Geschäftsführers unzumutbar ist

2. Die Haftung des Geschäftsführers

Es bestehen zwei grundlegende Haftungsbereiche: die Binnenhaftung des Geschäftsführers gegenüber seinem Unternehmen und die Außenhaftung gegenüber Dritten.

2.1 Binnenhaftung

Der Geschäftsführer muss die Sorgfalt “eines ordentlichen Geschäftsmannes“ gem. § 43 Abs. 1 GmbHG an den Tag legen. Verletzt er diese Sorgfaltspflicht, haftet er gegenüber der Gesellschaft mit seinem gesamten Privatvermögen für den dadurch entstandenen Schaden. Der Sorgfaltsmaßstab ergibt sich nicht aus den persönlichen Fähigkeiten und der Erfahrung, die ein Geschäftsführer tatsächlich besitzt. Er richtet sich vielmehr nach der objektiv zu erwartenden Befähigung für den Posten. In bestimmten Bereichen bedeutet das allerdings auch, dass ein Geschäftsführer unter Umständen einen unabhängigen und fachkundigen Rat holen muss. Die Rechtsprechung billigt dem Geschäftsführer einen breiten Handlungsspielraum ein, ohne den eine unternehmerische Entscheidung nicht denkbar ist. Zu den Aufgaben und Sorgfaltspflichten des Geschäftsführers gehören

  • die Wahrnehmung der Vermögensinteressen des Unternehmens,
  • die möglichst effektive Verfolgung des Vermögenszwecks und
  • die Unternehmensorganisation (z.B. Bestellung von Verantwortlichen für einzelne Unternehmensbereiche, Aufgabenerfüllung durch qualifiziertes Personal)

Die Ausgestaltung der Unternehmensorganisationspflichten hängt von der Art und Größe des geführten Unternehmens und der Risikoexploration ab.
Der Geschäftsführer haftet nicht für wirtschaftlichen Misserfolg des Unternehmens, da dies grundsätzlich kein Fehlverhalten seinerseits darstellt.
Geschäftliche Fehlentscheidungen
Auch wenn der Geschäftsführer nicht grundsätzlich für den wirtschaftlichen Misserfolg seines Unternehmens haftet, kann er doch für bestimmte fehlerhafte Entscheidungen zur Rechenschaft gezogen werden. Daher muss der Geschäftsführer unter sorgfältiger Abwägung des Für und Wider die bestehenden Chancen und Risiken eines Geschäfts prüfen, angemessen vorbereiten und die Ergebnisse zur Beweissicherung im eigenen Interesse dokumentieren. Es muss ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den erhofften Erträgen und der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft bestehen. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, alle ihm zugänglichen Informationen von Geschäftspartnern, Banken etc. in den Abwägungsprozess einzubeziehen.
Bestehen für einen Geschäftsführer Zweifel, ob eine geschäftliche Entscheidung richtig ist, hat er eine Entscheidung der Gesellschafterversammlung herbeiführen. Zudem ist der Geschäftsführer zu einer angemessenen Risikovorsorge, vor allem zur Einführung eines Risikomanagements, verpflichtet. Der damit ausgesprochene Pflichtenkanon erfasst eine funktionsfähige Unternehmensplanung, insbesondere eine Finanz-, Investitions- und Personalplanung. Des Weiteren ist der Geschäftsführer im Rahmen des Controlling und der internen Revision zur Erfassung bestehender Risiken in einem Risikohandbuch verpflichtet. Er muss darin die voraussichtlichen wirtschaftlichen Auswirkungen bewerten, um sie im Rahmen eines funktionalen Risikomanagements zu minimieren.
Fehlt es an entsprechenden organisatorischen Maßnahmen durch den Geschäftsführer, begründet dies schon für sich alleine betrachtet eine Schadenersatzhaftung. In großen Gesellschaften oder bei Unternehmen mit einer spezifischen Risikostruktur (z.B. im Bereich von Wertpapiergeschäften oder der Kapitalanlageberatung) ist die Einführung einer Compliance-Organisation notwendig.


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Die Steuergestaltung des Geschäftsführers“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Jürgen Seul, Assessor mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-007-6.


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