Steuergestaltung Geschäftsführer – Teil 04 – Vergütung

3. Die Vergütung des Geschäftsführers

Der Status des Geschäftsführers bestimmt auch die Einordnung seiner Vergütung in eine einkommenssteuerrechtliche Einkunftsart. Das Einkommensteuerrecht kennt gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG sieben Einkunftsarten:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14 EStG)
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 bis 17 EStG)
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG)
  • Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (§ 19 EStG)
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
  • sonstige Einkünfte (§ 22 EStG).

Allgemein

Im Regelfall erzielt der Geschäftsführer unabhängig davon, ob ein Anstellungsvertrag vorliegt oder nicht, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 EStG. Dies gilt jedenfalls für den an der Gesellschaft nicht beteiligten Fremdgeschäftsführer, der den Status eines leitenden Angestellten innehat.

Beispiel:

Der Pensionär Herr Huber ist – ohne Anstellungsvertrag und ohne Beteiligung – Geschäftsführer der städtischen X-GmbH. Er erhält für seine Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.000 €.

    • Es liegt lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vor, auch wenn Herr Huber als Geschäftsführer gesetzlicher Vertreter der X-GmbH ist und als Organ mit weitreichenden Vertretungsbefugnissen ausgestattet ist, denn Herr Huber hat Weisungen und Beschlüssen der Gesellschafterversammlung zu befolgen.

Differenzierter wird die Einordnung in eine Einkunftsart bei dem an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer. Hält der Gesellschafter-Geschäftsführer die Anteilsmehrheit am Unternehmen, spricht man vom Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer. Hält er nur einen geringen Anteil, wird er als Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer bezeichnet. Die Einordnung der Einkunftsart beim Gesellschafter-Geschäftsführer ist schwierig, da der Begriff „Arbeitnehmer“ uneinheitlich ausgelegt wird. Er wird z.B. im Steuerrecht anders als im Sozialversicherungsrecht interpretiert.

So ist der Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer im Regelfall kein Arbeitnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Er kann dies jedoch im steuerrechtlichen Sinn sein, wenn gem. § 1 LStDV nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Merkmale nichtselbständiger Arbeit überwiegen. Für die steuerrechtliche Einordnung ist entscheidend ist, inwieweit der Geschäftsführer in Bezug auf Art und Weise, Ort, Zeit sowie Umfang seiner Arbeitsleistung durch das Unternehmen „fremdbestimmt“ ist.

Der Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer kann einen Anstellungsvertrag mit sich selbst abschließen. In diesem Fall ist er lohnsteuerrechtlich ein Arbeitnehmer. Bei Alleingesellschaftern ist für die wirksame Vereinbarung eines Anstellungsvertrags zusätzlich eine satzungsmäßige Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens gem. § 181 BGB erforderlich. Wichtig ist auch die tatsächliche Durchführung des Anstellungsvertrags, da ansonsten die Ernsthaftigkeit der schuldrechtlichen Vereinbarung angezweifelt wird und unterstellt wird, dass nur die gesellschaftsrechtlich veranlassten Leistungen verdeckt werden sollen. Das bedeutet, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer an sich eine sich an den getroffenen Vereinbarungen orientierende vergütungsfähige Geschäftsführertätigkeit erbringen muss.

Beispiel

Herr Müller ist alleiniger Gesellschafter der M-GmbH und zugleich auch deren Alleingeschäftsführer. Zwischen der M-GmbH und Herrn Müller besteht ein zivilrechtlich wirksamer Anstellungsvertrag.

    • Sowohl die M-GmbH als auch Herr Müller sind jeweils selbständige Rechtssubjekte, die miteinander wirksam Rechtsgeschäfte abschließen können. Als Geschäftsführer bezieht Herr Müller Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gem. § 19 EStG. Gleichzeitig erhält er als Anteilseigner der M-GmbH Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 EStG.

Bei Vorliegen eines Anstellungsvertrags ist der Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer im Sinne des Lohnsteuerrechts anzusehen. Denkbar ist jedoch auch, dass er als Berater oder als Handelsvertreter für das Unternehmen tätig ist und demzufolge Einkünfte aus gewerblicher Betätigung erzielt. Es bedarf einer klaren und eindeutigen Vereinbarung, die auch durchgeführt wird. GmbH-Gesellschafter sind regelmäßig Selbständige, wenn sie zugleich Geschäftsführer der Gesellschaft sind und mindestens 50 % des Stammkapitals innehaben.

Neben diesen Einkünften aus der Geschäftsführertätigkeit beziehen die Gesellschafter-Geschäftsführer als Anteilseigner zudem noch Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Verdeckte Gewinnausschüttung

Die Vergütung von Geschäftsführern führt häufig zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt, das in bestimmten Vergütungsbestandteilen Gewinnverlagerungen von der Gesellschaft zum Geschäftsführer erblickt. Daher werden bestimmte Zahlungen und Vergünstigungen oftmals als sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) qualifiziert Eine vGA liegt vor, wenn:

    • eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung,
    • die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist,
    • sich gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auf den Gewinn auswirkt und
    • nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht.

Eine vGA wird beim Unternehmen nicht als steuermindernde Betriebsausgabe (BA) anerkannt. Eine weitere Folge dieser Einordnung ist die Korrektur der Einkommensermittlung sowohl beim Unternehmen als auch beim Geschäftsführer selbst.

Der zu beurteilende Vorgang muss geeignet sein, beim Gesellschafter einen Beteiligungsertrag (Einkünfte aus Kapitalbeteiligung) gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen.Entscheidend bei der lohnsteuerrechtlichen Bewertung von Zahlungen und Vergünstigungen an den Geschäftsführer ist, ob ihre Grundlagen im Gesellschaftsverhältnis liegen – und sie deshalb als vGA zu qualifizieren sind – oder ob sie auf einer davon unabhängigen schuldrechtlichen Anstellungsvereinbarung beruhen und demzufolge als Betriebsausgaben anzuerkennen sind. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt insbesondere vor, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter gem. § 43 Abs. 1 GmbHG die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung gegenüber einer Person, die nicht Gesellschafter ist, unter sonst gleichen Umständen nicht hingenommen hätte (Fremdvergleich). Um nachzuweisen, dass Zahlungen und Vergünstigungen auf der Grundlage des Anstellungsverhältnisses erfolgen ist erforderlich:

    • das Vorliegen eines wirksamen und ernsthaften Anstellungsvertrags und
    • die Angemessenheit der vertraglich vereinbarten Vergütung.

Zur lohnsteuerrechtlich relevanten Vergütung gehören alle Einnahmen des Geschäftsführers in Geld oder Geldeswert, die ihm zufließen. Hierzu zählen vor allem:

    • Festgehalt,
    • feste jährliche Einmalzahlungen (wie z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld),
    • die Ausrichtung von Privatfeiern auf Unternehmenskosten,
    • Preisnachlässe,
    • Sachbezüge (z. B. Nutzung von Firmenfahrzeugen für Privatfahrten, D&O-Versicherung),
    • variable Gehaltsbestandteile (z. B. Tantiemen und Gratifikationen),
    • verbilligte oder kostenlose Wohnungsüberlassungen,
    • Zusagen über Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge (z. B. Pensionszusagen).

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ein Prüfungsschema für die Angemessenheit der Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers vorgelegt:

Erster Schritt: Überprüfung der einzelnen Gehaltsbestandteile (z. B. Dienstfahrzeug u.a.), ob sie dem Grunde nach durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind.

Zweiter Schritt: Überprüfung der verbleibenden Gehaltsbestandteile, ob sie der Höhe nach durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind.

Dritter Schritt: Überprüfung der verbleibenden (nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten) Vergütung, ob sie in der Summe als angemessen angesehen werden kann.


Dieser Beitrag ist zitiert aus dem Buch „Die Steuergestaltung des Geschäftsführers“ von Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Carola Ritterbach, Rechtsanwältin und Jürgen Seul, Assessor mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2019, www.vmur.de, ISBN: 978-3-96696-007-6.


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Über die Autoren:

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, Bremen

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Gesellschafter, Vertretungsorgane und Unternehmen in allen Fragen

  • der gesellschaftsrechtlichen Gründung,
  • Bestellung von Organen,
  • Prüfung und Beratung von Vertretungsberechtigungen
  • Gestaltung von Verträgen
  • Überprüfung von Verträgen (z.B. Geschäftsführer)
  • Interne Auseinandersetzungen bei Unternehmensbeteiligungen

Frau Dibbelt ist spezialisiert auf die Restrukturierung von Unternehmen. Sie unterstützt bei der Umwandlung in eine andere Rechtsform, Unternehmenszusammenschlüssen und Verschmelzungen. Sie berät Mandanten außerdem bei Vorteilen und möglichen Folgen der Betriebsaufspaltung. Diese ermöglicht durch die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten beispielsweise eine Haftungsbeschränkung im Fall einer Insolvenz. Die Betriebsaufspaltung kann jedoch auch zu steuerlichen Konsequenzen und Nachteilen bei Beendigung führen. Sie beantwortet diesbezüglich Fragen zu Chancen und Risiken sowohl aus gesellschafts- als auch steuerrechtlicher Sicht.

Zudem begleitet und berät sie bei der Liquidation und Auflösung von Gesellschaften sowie bei Krisen und der Vermeidung einer Insolvenz. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Kapitalaufbringung und -erhaltung, der Wahrnehmung von Sanierungspflichten und Umwandlungsmaßnahmen sowie Vorbeugen von Gesellschafter- und Organhaftung. Ferner unterstützt sie bei Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzplans sowie bei inner- und außergerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern über die Sanierung.

Ein besonderes Interesse von Frau Dibbelt liegt in der Prüfung gesellschafts- und steuerrechtlicher Folgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters. Sie berät bei Fragen zur Trennung von Geschäftsführern, bei Gesellschafterwechsel oder bei Aufnahme weiterer Gesellschafter. Darüber hinaus wird sie bei Fragen zur Unternehmensfortführung und Gestaltung von Nachfolgerregelungen beratend tätig.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt hat im Gesellschaftsrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Humboldt Forum Recht – Die Juristische-Internetzeitschrift an der Humboldt-Universität zu Berlin, Seite 38 – 48, Ausgabe 5/2013
  • Rückgabe der Geschäftsführung bzw. Beendigung der Sanierungsberatung, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: BBP (Betriebswirtschaft im Blickpunkt), Seite 183 – 185, Ausgabe 8/2013
  • „Neue Regelungen für die Vorstandsvergütung durch das VorstAG“, Mittelstand und Recht, 3/2009
  • Rechts- und Bewertungsfragen bei der Praxisübernahme, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe 3/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 3, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite XI – XV, Ausgabe Heft zum Jahreswechsel 2012/2013
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 2, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite VII – XI, Ausgabe 7/2012
  • Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – Teil 1, Autor(en): Volker Römermann/Monika Dibbelt, Fachzeitschrift: Berater-Beilage zum Mandantenrundschreiben des Stollfuß-Verlages, Seite X – XV, Ausgabe 6/2012

Weitere Veröffentlichungen sind derzeit in Vorbereitung und Planung.

Monika Dibbelt ist Dozentin für Gesellschaftsrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. Sie bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Die Betriebsaufspaltung – gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte
  • Umstrukturierungen von Gesellschaften – Umwandlung in eine andere Rechtsform, Zusammenschlüsse und Verschmelzung
  • Unternehmensfortführungen und Gestaltung von Nachfolgerregelungen
  • Ausscheiden von Gesellschaftern – gesellschafts- und steuerrechtliche Folgen
  • Gesellschafterwechsel – die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
  • Die Gesellschaft in der Krise – Erkennen, Handeln und Haftungen vorbeugen
  • Auflösung und Liquidation von Gesellschaften
  • Haftungsrisiken von Geschäftsführern und Gesellschaftern – Verstehen und Vermeiden

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Monika Dibbelt unter:
Mail: dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de  
Telefon: 0421-22 41 987-0

 

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zum Handel am Kapitalmarkt. Dies umfasst nicht nur die Handelsobjekte des Kapitalmarktes im engeren Sinne, wie Aktien, Schuldverschreibungen, Aktienzertifikate, Genussscheine und Optionsscheine sondern auch die Handelsobjekte des grauen Kapitalmarktes, wie Anteile an Publikumspersonengesellschaften. Rechtsanwältin Ritterbach bietet ihre Beratung und Prozessvertretung im Kapitalmarktrecht Anlegern von Kapitalanlagen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung oder fehlerhafter Anlageberatung sowie Unternehmern an. Diese unterstützt sie beispielsweise bei der kapitalmarktrechtlichen Compliance, denn nicht nur bei der erstmaligen Emission von Wertpapieren hat der Emittent Informations- und Berichtspflichten einzuhalten. Finanzanlagenvermittlern bietet Rechtsanwältin Ritterbach Beratung und Vertretung vor allem im Bereich der Berufsausübungspflichten, der Gewerbeerlaubnis sowie der Dokumentation ihrer beruflichen Tätigkeiten.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht. 

Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:

  • „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Sie bietet im Bereich des Kapitalmarktrechts folgende Vorträge an:

  • Bilanzoptimierung und Ratingverbesserung durch Finanzierung
  • Unternehmerische Beteiligungen - Das Für und Wieder
  • Freie Finanzanlagenberater und -vermittler: Was ist gegenüber den Kunden zu beachten?


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