Steuerberaterhaftung – Teil 07 – Pflichten bei der Rechtsprüfung, Weisungsgebundenheit, Belehrungspflicht

3.2.1.2 Pflichten bei der Rechtsprüfung

Der Steuerberater hat sowohl die Pflicht, sein vorhandenes Wissen ordnungsgemäß anzuwenden, als auch neues Wissen hinzu zu erwerben, wenn das Mandat es erfordert (vgl. § 57 Abs. 2a StBerG und § 4 Abs. 3 BOStB).

3.2.1.2.1 Kenntnis des Steuerrechts

Der Steuerberater ist verpflichtet, Gesetzesänderungen zu verfolgen und zu kennen.(Fußnote) Die Verfassungsmäßigkeit der Steuergesetze kann unterstellt werden.(Fußnote) Die Finanzverwaltung und die Gerichte sind an die Gesetze gebunden (Vorrang des Gesetzes) und haben diese daher selbst bei bestehenden Zweifeln gegen die Verfassungsmäßigkeit anzuwenden,(Fußnote) bis der BVerfG oder der EuGH die Verfassungswidrigkeit feststellt. Eine Ausnahme besteht dann, wenn in der Fachpresse Gerichtsentscheidungen behandelt werden.(Fußnote) Diese muss der Steuerberater kennen.

Beispiel

Mandant A und Steuerberater B haben einen allgemeinen Steuerberatervertrag abgeschlossen. Der BFH teilt der Presse mit, dass er eine BVerfG-Entscheidung zu der Frage einholen werde, ob die Versteuerung privater Wertpapiergeschäfte mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Die Entscheidung könnte Auswirkungen auf die Veranlagung des A haben.

  • Vorsorglich sollte B dem A raten, Einspruch gegen noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide einzulegen. Werden Steuerbescheide bestandskräftig, besteht in der Regel keine Möglichkeit, den Bescheid nachträglich aufgrund der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes zu ändern.(Fußnote) Eine nachträgliche Steuererstattung ist in diesem Fall nicht möglich. Dies wird vermieden, wenn B die Steuerbescheide durch Einspruch offen hält.

Zusätzlich muss der Steuerberater von ausländischem Steuerrecht Kenntnis haben, wenn ein bestimmter Auftrag dieses Wissen verlangt.(Fußnote) Wenn er sich selbst nicht auskennt, muss er sich das entsprechende Spezialwissen erarbeiten.(Fußnote)

3.2.1.2.2 Kenntnis der Rechtsprechung

Zudem muss der Steuerberater die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs kennen.(Fußnote) Hierbei handelt es sich um richtungsweisende Entscheidungen, deren Kenntnisnahme Bestandteil der berufsmäßigen Fortbildungspflicht ist.(Fußnote) Von der Kenntnisnahme umfasst sind die im Bundessteuerblatt und in der Zeitschrift Deutsches Steuerrecht veröffentlichten Urteile.[(Fußnote) Darüber hinaus muss der Steuerberater die europäische Rechtsprechung kennen. Selbst wenn er die Rechtsprechung für unzutreffend hält, muss er seine Beratung nach der Rechtsprechung ausrichten.(Fußnote) Möchte der Steuerberater eine andere Auffassung vertreten, muss er seinen Mandanten hinsichtlich der Risiken belehren. Nicht kennen muss der Steuerberater alle Urteile der Finanzgerichte. Auf den Fortbestand der Rechtsprechung kann der Steuerberater vertrauen.(Fußnote) Hinsichtlich der Kenntnisnahme ist dem Steuerberater bei Entscheidungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH) ein Zeitraum von 4-6 Wochen zuzubilligen.(Fußnote)

3.2.1.2.3 Kenntnis der Verwaltungsauffassung

Für die Kenntnis der ständig geübten Verwaltungspraxis gilt das gleiche wie für die Kenntnis der Rechtsprechung.(Fußnote)

3.2.1.2.4 Kenntnis des Schrifttums

Im Rahmen des Auftrags ist der Steuerberater verpflichtet, die Literatur vertieft und mandatsbezogen zu studieren.(Fußnote) Insbesondere wenn keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, hat der Steuerberater die Verpflichtung zum vertieften Studium der Literatur und gegebenenfalls zur untergesetzlichen Rechtsprechung.(Fußnote)

3.2.1.3 Pflichten bei der Umsetzung und tatsächliche Gestaltung

Ziel der steuerlichen Beratung sollte sein, den Mandanten so zu beraten und zu informieren, dass der Mandant mit dem erlangten Wissen selbstständig und eigenverantwortlich entscheiden kann.(Fußnote) Hierzu müssen dem Mandanten alternative Lösungen und ihre jeweiligen Konsequenzen aufgezeigt werden.

3.2.1.3.1 Belehrungspflicht

Grundsätzlich muss der Steuerberater davon ausgehen, dass der Mandant unwissend ist und belehrt werden muss.(Fußnote) Hierunter fällt die Belehrung und Abschätzung der Art und des Umfangs der Risiken einer Steuernachzahlung.(Fußnote)

Beispiel

Mandant A lehnt eine von Steuerberater B vorgeschlagene steuermindernde Gestaltung ab.

  • B muss A so beraten, dass dieser im Stande ist, eine eigene Entscheidung zu treffen. Möchte A eine Entscheidung treffen, die steuerlich von Nachteil für ihn wäre, ist B dazu verpflichtet, A darüber zu belehren und zu informieren, dass eine höhere Steuer bei einer anderen Entscheidung des A vermeidbar wäre.

Beispiel

Der Steuerberater B nimmt eine Schätzung vor.

  • B ist verpflichtet, darüber aufzuklären, dass es sich bei dem geschätzten Wert mangels Unterlagen um keinen verlässlichen Wert handelt.

Begrenzt wird die Belehrungspflicht durch den Mandatsumfang.(Fußnote) Handelt es sich um keinen allgemeinen Beratungsauftrag, sondern um einen Einzelauftrag, muss der Steuerberater seinen Mandanten nur hinsichtlich des konkreten Auftragsgegenstandes beraten.(Fußnote) Handelt es sich um ein Dauermandat, d.h. ein allgemeines Mandat, das auf unbeschränkte Zeit geschlossen wurde, ist der Steuerberater verpflichtet, den Mandanten ungefragt über steuerlich bedeutsame Folgen und Gestaltungsmöglichkeiten zu beraten.(Fußnote)

Eine Ausnahme von der Belehrungspflicht besteht, wenn der Steuerberater mit Sicherheit davon ausgehen kann, dass dem Mandanten Art und Umfang des mit der beabsichtigen Gestaltung verbundenen Risikos in vollem Ausmaß bekannt sind und es deswegen keiner weiteren Belehrung bedarf.(Fußnote) Dies kann beispielsweise angenommen werden, wenn der Mandant bereits belehrt wurde und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass eine weitere Belehrung erforderlich ist.(Fußnote) Zudem besteht keine Belehrungspflicht, wenn der Mandant eine Belehrung nicht wünscht.(Fußnote)

3.2.1.3.2 Gebot des geeignetsten und sichersten Weges

Der Steuerberater ist nicht nur verpflichtet, alle Lösungsalternativen und Konsequenzen für den Mandanten aufzuzeigen, sondern unter den Wahlmöglichkeiten für den Mandanten die geeignetste und sicherste Lösung auszuwählen. Hierbei handelt es sich um die Lösung, die dem Ziel des Mandanten am nächsten kommt und die geringsten Nachteile zur Folge hat.(Fußnote)

Beispiel

Steuerberater B soll für seinen Mandanten A ein möglichst steuersparendes Vertragsmodell entwickeln. Das Modell M1 garantiert A sicher eine Steuerersparnis. Das Modell M2 könnte eine höhere Steuerersparnis erreichen. Zusätzlich besteht bei M2 jedoch die Gefahr, der Ablehnung durch das Finanzamt.

  • Nach dem Gebot des geeignetsten und sichersten Weges muss B dem A das Steuermodell M1 vorschlagen, da A durch dieses Modell sicher eine Steuerersparnis erhält. Zusätzlich muss er ihn auf die Chancen und Risiken des Steuermodells M2 aufmerksam machen.

Der Steuerberater muss bei seiner Lösung alle relevanten Faktoren berücksichtigen. Insbesondere ist er an die höchstrichterliche Rechtsprechung gebunden und muss die Verwaltungsauffassung sowie hilfsweise Kommentierungen und die untergerichtliche Rechtsprechung zur Lösungsfindung heranziehen.(Fußnote)

3.2.1.3.3 Weisungsgebundenheit

Der Steuerberater ist an die Weisungen seines Mandanten gebunden. Dies setzt voraus, dass er seinen Mandant zuvor umfassend aufgeklärt hat, sodass sich der Mandant über die Folgen seines Handelns bewusst ist. Eine Weisung des Mandanten ist selbst dann zu befolgen, wenn sie nachteilig für den Mandanten ist.(Fußnote) Der Steuerberater ist in diesem Falle verpflichtet, auf die Gefahren hinzuweisen.(Fußnote)

Eine Weisung bindet den Steuerberater ausnahmsweise dann nicht, wenn sie ein rechtswidriges oder sittenwidriges Verhalten verlangt.(Fußnote) Zudem ist der Steuerberater berechtigt, von einer Weisung abzuweichen (vgl. § 675 Abs. 1 i. V. m. § 665 BGB), wenn

  • er den Umständen entnehmen kann, dass sein Mandant bei Kenntnis der Sachlage dies bewilligen würde oder
  • mit dem Aufschub der Abstimmung eine Gefahr verbunden ist.(Fußnote)

Wenn der Steuerberater ohne Abstimmung mit dem Mandanten handelt, muss er diesen aber schnellstens über seine Handlung informieren.(Fußnote)

Beispiel

Steuerberater B vertritt seinen Mandanten A in einer mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht. A teilt B im Voraus mit, ein Vergleich solle nicht geschlossen werden. In der Verhandlung wird ein Vergleich vorgeschlagen, den B für gut hält. B nimmt den Vergleich an.

  • B hat von A ausdrücklich die Weisung erhalten, dass er keinen Vergleich schließen möchte. B konnte daher nicht annehmen, dass A den Vergleich bewilligen würde. Darüber hinaus hätte er um Unterbrechung der Verhandlung bitten können, um A telefonisch zu kontaktieren, um die Handlung mit A abzustimmen. B hat daher gegen seine Pflicht zur Weisungsgebundenheit verstoßen.

Wird dem Steuerberater von seinem Mandanten freie Entscheidungsgewalt überlassen, hat der Steuerberater die Entscheidungen nach seiner Sachkenntnis und Erfahrung zu wählen, so wie er sie für den Mandanten am zweckmäßigsten hält und dem mutmaßlichen Willen des Mandanten entsprechen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Steuerberaterhaftung“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Anika Wegner, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9.


 

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2016


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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Steuerschuldner bei Fragen über die Abgabe von Steuern und die Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen, insbesondere im Rahmen von Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode. Sie vertritt ihre Mandanten bei der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Bescheide des Finanzamtes sowie in Verfahren vor den Finanzgerichten und im Steuerstrafrecht. Rechtsanwältin Dibbelt arbeitet derzeit an Veröffentlichungen im Bereich Steuerrecht.

Monika Dibbelt hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9

 

Eine steuerberatende Tätigkeit kann Frau Rechtsanwältin Dibbelt nicht erbringen. Bei Bedarf empfiehlt sie gerne einen geeigneten Kontakt.

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