Sportrecht – Eine Einführung für Sportler und Vereine – Teil 16 – Das Sportleistungsverhältnis zwischen Sportler und Verein/ Verband

3.1.2 Das Sportleistungsverhältnis zwischen Sportler und Verein/ Verband

3.1.2.1. Haupflichten des Sportlers

Die Pflichten eines Sportlers lassen sich in vier verschiedene Kategorien unterteilen:

  • Art
  • Umfang
  • Zeit
  • Ort

  • Art
    Allgemein bedeutet die Sportleistungspflicht in jeder Sportart eine zunächst sportliche Tätigkeit in Form von Kräftemessen in einem sogenannten Wettkampfmodus. Aus diesem Grund ist der Sportler verpflichtet, eine sportliche Hochleistung im Rahmen seiner möglichen Leistungsfähigkeit zu erbringen. Zu beachten ist allerdings, dass trotz der Verpflichtung zur Erbringung einer Hochleistung, der Sportler keinen konkreten Erfolg schuldet.(Fußnote) Einem Sportler kann demnach nicht vorgehalten werden, dass er bspw. nur zum Teil oder sogar gar nicht entlohnt wird, weil der entsprechende Erfolg ausgeblieben ist.
  • Umfang
    Der Umfang einer sportlichen Tätigkeit ist von der einzelnen Sportart abhängig. Bei Einzelsportarten ergibt sich die Tätigkeit im Einzelnen aus der Sportart selbst, wie z.B. bei einem Leichtathletik-Wettbewerb (Weitsprung, 100m Sprint, Hochsprung, etc.). Bei Mannschaftssportarten ist in dieser Hinsicht das sogenannte Direktionsrecht zu beachten. Hiernach ist vor allem der Vorstand oder der von ihm Beauftragte (oft der Trainer) ermächtigt, vor allem den Umfang des einzelnen Sportlers zu bestimmen. Die Entscheidung liegt demnach beim Trainer, wann er die jeweiligen Spieler in entsprechende Wettkampfspiele einsetzt oder diese dann doch zunächst auf der Ersatzbank platznehmen lässt. Der Sportler selbst muss dies aufgrund der im Vordergrund stehenden Leistungsabhängigkeit so hinnehmen. Die Grenze des Direktionsrechts liegt am Ende dort, wo es für den Sportler gefährlich oder schädigend wird.(Fußnote) Dies ist beispielsweise dann vorliegend, wenn der Fußballplatz komplett vereist und unbespielbar oder eine Rennstrecke aufgrund zu starken Regens unbefahrbar ist.
  • Zeit
    Auch der entsprechende Unterscheidungspunkt der „Zeit“ ist von der jeweiligen Sportart abhängig. Bei Lizenzfußballern und Rennfahrern gelten z.B. auch Sonntage und Feiertage als gewöhnliche Arbeitstage bzw. Arbeitszeiten. Dies ist deshalb der Fall, da an diesen Tagen die entsprechenden Zuschauer durch TV o.ä. (z.B. direkter Stadionbesuch) am besten erreicht werden können. Eine arbeitsrechtliche Betätigung an diesen Tagen ist aus diesem Grund durch eine sogenannte Ausnahmeregelung gestattet.(Fußnote)
  • Ort
    Der Sportler ist verpflichtet auf dem entsprechenden Sportgelände zu trainieren und die jeweils anstehenden Wettkämpfe dort zu bestreiten.


3.1.2.2. Nebenpflichten bzw. Werbepflichten des Sportlers

Neben Loyalität und Verschwiegenheitspflichten des Sportlers gegenüber seinem eigenen Verein, können für den einzelnen Sportler (meist nur Spitzensportler) auch sogenannte vertraglich vereinbarte Werbepflichten bestehen.

Bei solchen Werbepflichten besteht allerdings in einigen Fällen das Problem, dass die einzelnen Sportler z.B. bestimmte Geräte (bspw. Golfer und deren Golfschläger) verwenden müssen und für diese werben sollen, obwohl sie mit den einzelnen Gerätschaften selbst nicht zufrieden sind, geschweige denn damit zurechtkommen.

Eine Lösung dieses Problems sind die sogenannten Poolverträge.
Hier haben sich vor allem Sportvereine und Sportverbände mit verschiedenen Sportartikelherstellern zusammengeschlossen. Resultierend hieraus kann sich nun der jeweilige Sportler aus einem entsprechenden Sortiment die einzelnen Geräte aussuchen, welche für ihn optimal und vor allem am besten für die eigene Verwendung geeignet sind.

3.1.2.3. Möglichkeit einer Nebentätigkeit aus Sicht eines Spitzensportlers

Eine Tätigkeit des Sportlers, neben seiner sportlichen Leistungserbringung, ist grundsätzlich dann erlaubt, wenn zwischen Sportverein/ Sportverband und Sportler nichts anderes vertraglich vereinbart wurde.
Beim Bewältigen einer Nebentätigkeit muss lediglich garantiert sein, dass die Erfüllung der Sportleistung gegenüber dem Arbeitgeber (Verein/Verband) nicht durch eine solche beeinträchtigt wird.

Unter einer Nebentätigkeit sind z.B. auch die bereits angesprochenen Werbemaßnahmen bzw. Werbetätigkeiten zu verstehen.


3.1.2.4. Haupflichten des Sportvereins/Sportverbands

Die Hauptpflicht des Sportvereins bzw. Sportverbands gegenüber den einzelnen Sportlern ist hauptsächlich die Beschäftigungspflicht sowie vor allem die jeweilige Vergütungspflicht.

  • Beschäftigungspflicht

Unter der Beschäftigungspflicht versteht man die Pflicht des Arbeitgebers (Verein/Verband), den Arbeitnehmer (Sportler) vertragsgemäß zu beschäftigen. Dieser vorliegende arbeitsrechtliche Beschäftigungsanspruch wird durch das Direktionsrecht eingeschränkt.(Fußnote) Ein Sportler hat somit lediglich einen Anspruch, ständig am Training teilzunehmen.

Einen ständigen Anspruch bei den entsprechenden Wettkämpfen (Pflichtspiele, Rennen, etc.) teilzunehmen, besteht hingegen nicht.(Fußnote)

  • Vergütungspflicht

Eine Vergütungspflicht ist grundsätzlich die Hauptpflicht eines Arbeitgebers. Hierunter versteht man bspw. bei Einzelsportarten, wie Leichtathletik, sowohl sogenannte Startgelder, als auch entsprechende Siegprämien. Bei Mannschaftssportarten, wie Fußball, sind hier vor allem Grundvergütungen, oft als sogenannte Fixgehälter bezeichnet, sowie Punkteprämien (z.B. bestimmter Geldbetrag pro erreichten Punkt eines Wettkampfspiels) üblich.

3.1.2.5. Nebenpflichten des Vereins bzw. Verbands

Die sich für den Verein und den Verband ergebenden Nebenpflichten sind die sogenannten Fürsorgepflichten. Der Verein bzw. der jeweilige Verband muss vor allem darauf Acht geben, dass die jeweiligen Sportplätze und Sportanlagen in verkehrssicherem Zustand erhalten bleiben.(Fußnote)


[1] Fritzweiler, in: Praxishandbuch Sportrecht, S. 226 f.

[2] §§ 617, 618 BGB.

[3] § 105i GewO.

[4] vgl. 3.1.2.1.

[5] Fritzweiler, in: Praxishandbuch Sportrecht, S. 231f.

[6] Fritzweiler, in: Praxishandbuch Sportrecht, S. 233.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Sportrecht – Eine Einführung für Sportler und Vereine“ von Michael Kaiser, auf Vertriebsrecht spezialisierter Rechtsanwalt, und Franco Caputo, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0.


 

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Stand: Januar 2015


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  • Sportrecht – Eine Einführung für Sportler und Vereine, Michael Kaiser und Franco Caputo, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0


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