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Spenden (Sachspenden) an gemeinnützige Einrichtungen in andere EU Mitgliedsstaaten gemeinschaftsrechtswidrig?

Mit Beschluss vom 9. Mai 2007 (Fußnote) hat der Bundesfinanzhof (Fußnote) dem Europäischen Gerichtshof (Fußnote) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (Fußnote):

„1. Werden vom Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit (Fußnote) Sachspenden des Angehörigen eines Mitgliedstaats in Form von Gegenständen des täglichen Gebrauchs an Einrichtungen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und die nach dem Recht ihres Mitgliedstaats als gemeinnützig anerkannt sind, umfasst?
2. Falls die Frage zu 1. bejaht wird: Widerspricht es -unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Finanzbehörde zur Verifikation von Erklärungen des Steuerpflichtigen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Fußnote)- der Kapitalverkehrsfreiheit (Fußnote), wenn nach dem Recht eines Mitgliedstaats Spenden an gemeinnützige Einrichtungen nur dann steuerbegünstigt sind, wenn Letztere in diesem Mitgliedstaat ansässig sind?
3. Falls die Frage zu 2. bejaht wird: Begründet die RL 77/799/EWG eine Pflicht der Finanzbehörde eines Mitgliedstaats, zur Aufklärung eines Sachverhalts, der in einem anderen Mitgliedstaat verwirklicht wurde, die Hilfe der Verwaltungsbehörden des anderen Mitgliedstaats in Anspruch zu nehmen, oder kann der Steuerpflichtige darauf verwiesen werden, dass er nach dem Verfahrensrecht seines Mitgliedstaats bei Auslandssachverhalten die Feststellungslast (Fußnote) trägt?“

Nach deutschem Steuerrecht können nur Spenden an im Inland ansässige Empfänger als Sonderausgaben (Fußnote) berücksichtigt werden. Nach der Pressemitteilung Nr. 61 des BFH vom 18.07.2007 liegt der Vorlage folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der im Inland ansässige Kläger hatte eine Sachspende (Fußnote) an ein Seniorenheim in Portugal geleistet und als Sonderausgabe geltend gemacht. Das Seniorenheim war nach portugiesischem Recht als gemeinnützig anerkannt. Das Finanzamt hat die Spende nicht berücksichtigt. Der Kläger macht geltend, das im deutschen Recht geltende Abzugsverbot für Auslandsspenden verstoße gegen die im EG-Vertrag geregelte Kapitalverkehrsfreiheit (Fußnote).
Es sei bereits fraglich, ob es den deutschen Finanzbehörden - selbst unter Inanspruchnahme von Amtshilfe - überhaupt möglich sei, bei im Ausland ansässigen Einrichtungen die umfänglichen Voraussetzungen für eine Anerkennung als gemeinnützig nach deutschem Recht zu ermitteln und insbesondere zu verifizieren.
Auf jeden Fall hält der BFH es für unverhältnismäßig, allein wegen des Abzugs einer ggf. niedrigen Spende als Sonderausgabe einem Mitgliedstaat die umfangreiche Aufklärung der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse eines ausländischen Rechtsträgers aufzubürden, zu dem keinerlei Beziehungen bestünden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei auch im Gemeinschaftsrecht anerkannt und bei der Inanspruchnahme von Amtshilfe zu berücksichtigen.


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Stand: Dezember 2025


Gericht / Az.: BFH Beschluss vom 9. Mai 2007 XI R 56/05; Vorinstanz: FG Münster vom 28. Oktober 2005 11 K 2505/05 E (EFG 2006, 357);
Normen: EG Art. 56, Art. 58 Abs. 1 Buchst. a; EStG § 10b Abs. 1; RL 77/799/EWG; EStDV § 49; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 Nr. 2

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