Sparen Sie clever durch richtiges Mahnen Teil 1 Verzug

Haben Sie immer mehr offenen Forderungen? Ihre Forderungen wären ausreichend, ihre Liquidität zu sichern und trotzdem zahlen Sie ihrer Bank Kontokorrentzinsen?
Sie verschenken bares Geld, wenn Sie sich keine Gedanken machen, wie Sie ihre Forderungen eintreiben!
Forderungen werden oft nicht rechtzeitig geltend gemacht, sei es aus Unwissenheit, Gutmütigkeit oder Bequemlichkeit. Dabei ist ein außergerichtliches Mahnprozedere in fast jedem Unternehmen kostengünstig und mit wenig Aufwand zu realisieren. Wenn man sich vergegenwärtigt, dass die Verzugszinsen entweder 5 % bei Verbrauchern i. S. v. § 13 BGB beziehungsweise 8 % bei Unternehmen i. S. v. § 14 BGB über dem Basiszinssatz betragen, lohnt sich die Geltendmachung der Verzugszinsen immer auch bei kleineren Forderungen. Auskunft über den aktuellen Basiszins erhalten sie auf der Homepage der Deutschen Bundesbank (Fußnote). Hilfe bei der Berechnung Ihrer Forderung zuzüglich Zinsen bietet der Zinsrechner (Fußnote).
Nach § 286 Abs. 1 BGB kommt der Schuldner in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers, nicht zahlt. Die erste Voraussetzung ist die Fälligkeit der Forderung. Leistungen sind grundsätzlich sofort fällig; es sei denn, Sie haben etwas anderes vereinbart. In der Regel wird der Fälligkeitszeitpunkt durch die Rechnungsstellung und den darin enthaltenen Hinweis, den Betrag innerhalb einer gesetzten Frist zu zahlen, bestimmt. Bereits hier kann man Fehler vermeiden. Bestimmen Sie einen festen Zeitpunkt, d. h. ein konkretes Datum, bis zu dem der Schuldner den Betrag spätestens überwiesen haben soll. Das ist einfacher für den Schuldner. Der oftmals verwendete Passus „zahlbar innerhalb von 14 Tagen“ kann manchen Schuldner überfordern, da nicht ohne weiteres erkennbar ist, ab wann die Frist gelten soll und damit auch nicht erkennbar ist, wann genau die gesetzte Frist endet.
Zahlt Ihr Schuldner trotz Fälligkeit der Forderung nicht, mahnen Sie ihn. In Ihrem Mahnschreiben, mit welchem der Schuldner in Verzug gesetzt wird, sollte der Begriff „Mahnung“ beispielsweise in der Betreffzeile angegeben werden. Zudem müssen Sie Ihren Schuldner deutlich auffordern, den offenen Betrag aus der konkret benannten Rechnung XY, zu zahlen. Erhält der Schuldner die Mahnung, befindet er sich in Verzug. Achtung: Den so genannten Zugang der Mahnung müssen Sie im Streitfall beweisen können. Ein Einschreiben allein genügt nicht, wenn der Schuldner dieses auf der Post nicht abholt. Erst die Niederlegung durch die Post gilt als Zustellung. Aufwendiger, aber auch günstiger ist der Einwurf unter Zeugen. Hierfür bietet sich das Einwurfeinschreiben an.
Üblich und sinnvoll mit Blick auf eine gute Kundenbeziehung ist eine Fristsetzung im Mahnschreiben, d.h., Sie fordern Ihren Schuldner nochmals auf, den offenen Betrag bis zu einem bestimmten Datum zu zahlen. Es kann auch ein direkter Hinweis, dass nach Ablauf des Stichtages das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet oder die Forderung an ein Inkassobüro abgetreten werden wird, erfolgen.
Häufig wird im Mahnschreiben nicht nur die Zahlung der offenen Forderung angemahnt, sondern es werden auch direkt Mahngebühren und Verzugszinsen erhoben. Von dieser Vorgehensweise ist abzuraten. Der Schuldner kommt grundsätzlich erst mit der Mahnung in Verzug. Deshalb können Sie anfallende Mahnkosten in Form von Verwaltungskosten, Verzugszinsen und auch die Kosten eines hinzugezogenen Rechtsanwaltes erst nach dem Zugang der Mahnung verlangen.
Zahlt der Schuldner auch nach der Mahnung immer noch nicht, sind Sie zu weiteren Mahnungen nicht verpflichtet. In der Praxis ist die Ansicht verbreitet, man müsse den Schuldner dreimal mahnen, bevor Klage erhoben werden kann. Dies hat keine gesetzliche Grundlage. Ein Geldschuldner kommt auch ohne Mahnung spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. Ist der Schuldner Verbraucher, muss auf diese Folgen bereits in der Rechnung hinweisen. Der Unternehmer dagegen befindet sich spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung automatisch in Verzug. Bestreitet der Schuldner im zweiten Fall den Zugang der Rechnung, ist dies für den Verzugseintritt also unbeachtlich.


Kontakt: info@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: September 2007


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Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
  • Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
  • Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
  • Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
  • Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
  • Rückabwicklung unberechtigter Gebührenzahlungen an Banken
  • Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
  • Abwicklung von Leasingverträgen
  • Begleitung bei Sanierungen notleidender Finanzierungen
  • Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
  • Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
  • Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
  • Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
  • Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
  • Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
  • Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-26

 

Portrait Monika-Dibbelt Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Mandanten in allen Bereichen des Bank- und Kapitalmarktrechts. Im Bereich Kapitalanlegerrecht prüft Sie, ob Ansprüche gegen Vermittler, Kreditinstitute oder freie Anlageberater wegen Beratungsfehlern in Betracht kommen und macht etwaige Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich für Sie geltend.

Ein Schwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt im Bereich des Bank- und Bankvertragsrecht sind Fragestellungen rund um die Rechtmäßigkeit und Inanspruchnahme aus Darlehensverträgen, Krediten und Bürgschaften. Durch ihre Tätigkeit im Insolvenzrecht hat Frau Rechtsanwältin Dibbelt regelmäßig insbesondere auch immer wieder mit Fragen zur Verrechnung von Haben und Salden bei Kreditinstituten sowie der Berücksichtigung einer Inanspruchnahme aus (persönlichen und sachlichen) Sicherheiten im Rahmen von Insolvenzen zu tun.

Kreditsicherheiten sowie die Gestaltung klassischer Formen der Fremdkapitalfinanzierung, Mezzanine- und strukturierter Finanzierungen bilden einen weiteren Tätigkeitsschwerpunkt von Rechtsanwältin Dibbelt.

Sie unterstützt ihre Mandanten auch bei Kontenpfändungen durch Einrichtung von P-Konten bzw. eines Antrages auf Erhöhung des Pfändungsschutzbetrages. Derartige Pfändungsschutzanträge können nicht nur Verbraucher sondern auch Selbständige stellen.

Darüber hinaus berät und prüft Frau Rechtsanwältin Dibbelt, ob für eine Erlaubnis der Finanzaufsichtsbehörde (BaFin) erforderlich ist und erstellt ggf. die notwendigen Anträge.

Rechtsanwältin Monika Dibbelt ist Mitglied der Bankrechtlichen Vereinigung e.V.

Sie bereitet derzeit mehrere Veröffentlichungen im Bank- und Kapitalmarktrecht vor.

Rechtsanwältin Dibbelt ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Dibbelt bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Haftung von Vermittlern und freien Anlageberatern bei Beratungsfehlern
  • Sicherheiten und ihr Nutzen in der Krise des Sicherheitengebers
  • BaFin – erlaubnispflichtige Tätigkeit oder nicht?
  • Zinsswap und Cross-Currency – was ist das?
  • Kapitalanlagen in der Insolvenz
  • Streitschlichtung und Mediation im Bank- und Kapitalmarktrecht

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dibbelt unter:
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Normen: § 286 BGB

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