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Sonderkündigungsrecht für Bankkunden bei Fusion ihrer Bank - Teil 02

Ähnlich ist es, wenn der Bankkunde in der Vergangenheit schon einmal in geschäftlichem Kontakt zu der zweiten, nun mit seiner Bank fusionierenden Bank stand und in dieser Geschäftsbeziehung negative Erfahrungen mit der zweiten Bank gemacht hat. Dann ist es nicht zumutbar, dass der Kunde trotz dieser Erfahrungen wieder zu einem geschäftlichen Kontakt mit der Bank gezwungen wird. Nicht ausreichend ist hierbei allerdings, dass der Bankkunde nur allgemeine Bedenken hinsichtlich der zweiten Bank hat, zum Beispiel bezüglich ihrer Geschäftspolitik. Die Vertragskonditionen des Bankkunden sind nämlich festgeschrieben und können durch die Fusion nicht mehr abgeändert werden, sodass dem Kunden in dieser Hinsicht keine Nachteile drohen.

Wenn der Bankkunde vor der Fusion geschäftlichen Kontakt zu beiden Banken pflegte, kann es ihm ebenfalls nicht zugemutet werden, an diesen Verträgen festgehalten zu werden. Hier hat der Bankkunde sich in der Regel nämlich ganz bewusst dazu entschieden, mit zwei verschiedenen Banken die Verträge zu führen und nicht nur mit einer einzigen. Würde er an den Verträgen festgehalten, so wäre diese Entscheidung hinfällig, weil beide Verträge nun mit derselben Bank weiterliefen.

Ein Kündigungsrecht ist schließlich dann zu erwägen, wenn der Bankkunde spezifische Nachteile darlegen kann, die ihm aufgrund der Fusion entstünden. So kann es zum Beispiel für den Kunden von Nachteil sein, wenn er mit der zweiten Bank in Geschäftskontakt treten würde, etwa wenn er oder sein Ehepartner zu dieser zweiten Bank in geschäftlichem Kontakt steht und bestimmte Verflechtungen zu befürchten sind, die unerwünscht waren.

Es zeigt sich somit, dass nur bei Vorliegen von ganz bestimmten Umständen wegen der Fusion zweier Banken ein außerordentliches Kündigungsrecht der Bankkunden besteht. Sich pauschal auf die Fusion zu berufen genügt nicht. Zu beachten ist darüber hinaus, dass die Gründe vom Bankkunden nachgewiesen werden müssen und durch die Gerichte einzelfallspezifisch überprüft werden können. Der Kunde trägt somit das Risiko, dass seine außerordentliche Kündigung vor Gericht nicht Stand hält.
Ein weiteres Risiko liegt für den Bankkunden darin, dass das Kündigungsrecht verfristen kann, was ebenfalls zur Ablehnung der Kündigung führt. Betroffene Bankkunden dürfen daher mit der Kündigung nicht zu lange warten, sondern müssen sie unmittelbar nach dem Bekanntwerden des Kündigungsgrundes – hier der Fusion – erklären.
Unter diesen Aspekten sollte vor jeder auf einer Bankenfusion basierenden Kündigung immer genau geprüft werden, ob das Kündigungsrecht im jeweiligen Einzelfall besteht oder nicht. Eine voreilige und unberechtigte Kündigung kann nicht nur dazu führen, dass der Kunde die Prozesskosten trägt, sondern auch dazu, dass die Bank ihrerseits den Kredit kündigt und dann eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann.


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Mai 2014


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