Sind mehrere Mängel möglich, trägt der Auftraggeber die Beweislast

Nach der Ansicht des OLG Hamburg (Fußnote) trägt der Besteller /Auftraggeber die Beweislast, wenn mehrere Mängel möglich sind. Beruht also ein Mangel einer Leistung auf mehreren Ursachen, die teils der Besteller, teils der Unternehmer zu verantworten hätten, muss nach der Abnahme der Besteller / Auftraggeber beweisen, dass keine in seinen Verantwortungsbereich fallende Ursache auch nur mitursächlich für den Schaden ist. Mit dieser Entscheidung hat das OLG Hamburg den Mangelanspruch eines Bauherrn abgelehnt. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein neu verlegtes Buchenparkett auf einer Fußbodenheizung zeigte nach der Abnahme breite Fugen. Für den Schaden kamen mehrere Ursachen in Betracht: Holzfeuchte bei der Verlegung, unterschiedliches Quell- und Schwindmaß des Holzes, fehlender Versiegelungslack an den Seitenkanten - die der Parkettverleger zu verantworten hätte - sowie raumklimatische Verhältnisse, Feuchte aus dem Estrich, Oberflächentemperatur der Fußbodenheizung, die dem Bauherrn zu Last gelegt werden könnten. Der Bauherr sah einen Nacherfüllungsanspruch gegenüber dem Parkettverleger als gegeben an, da zumindest ein Teil der Ursachen in seine Zuständigkeit falle. Im Übrigen ergäbe sich die Nachbesserungspflicht daraus, dass es inzwischen schadensverhindernde, Wasser abweisende Versiegelungslacke gäbe. Nach der Auffassung des Gerichts sind Angebote verbesserter Materialien auf dem Markt nicht mit einer Änderung der anerkannten Regeln des Fachs gleichzusetzen. Außerdem hätte der Bauherr nach der Abnahme zu beweisen, dass keine in seinen Verantwortungsbereich fallende Ursache zum Schaden geführt hat. Das Urteil zeigt, wie wichtig es ist, möglichst schnell nach Fertigstellung einer Leistung die Abnahme herbeizuführen.


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Stand: Mai 2006


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Gericht / Az.: OLG Hamburg, Urteil vom 9. März 2005 - 13 U 19/01

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