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Sicherung durch Kündigung des Bauvertrages wg. Krise des Auftragnehmers

Unter Geltung der VOB/B hat der Auftraggeber nach § 8 Nr. 2 I VOB/B eine für ihn günstige Möglichkeit, den Vertrag mit dem Auftragnehmer in dessen Krise zu kündigen. Die Möglichkeit setzt voraus, dass der Auftragnehmer seine Zahlungen eingestellt, das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt hat oder ein solches eröffnet bzw. mangels Masse abgelehnt wurde. Der häufigste Fall der Anwendung des § 8 Nr.2 I VOB/B stützt sich auf die Alternative ,,Eigenantrag``. Die Zahlungseinstellung im rechtlichen Sinn ist schwerer darzustellen und zu beweisen. Bei dem Insolvenzantrag ist jedoch zu beachten, dass nur der Eigenantrag (Fußnote) des Auftragnehmers erfasst ist. Anderenfalls könnten die für den Auftraggeber günstigen Folgen des § 8 Nr.2 II VOB/B einfach über einen Insolvenzantrag eines Dritten erreicht werden. Das widerspricht der Systematik der VOB/B und würde den Auftragnehmer einem ungewissen und erheblichen Risiko aussetzen. Diese Formulierung umfasst auf den ersten Blick den Zeitraum von dem offenen zu Tage treten der Krise (Fußnote) bis zum Insolvenzverfahren. Entgegen der Formulierung ist wohl davon auszugehen, dass diese Kündigungsmöglichkeit nach dem Inkrafttreten der InsO nur bis zu Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht (Fußnote). Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens überwiegt das Interesse des Auftraggebers nach Klarheit der Verhältnisse. Auf Grund der Kündigung kann er Verzögerungen vermeiden. Durch die wirksame Kündigung kann die Leistung neu vergeben werden. Der Auftraggeber gerät mit seinem Bauvorhaben nicht in die Probleme, die im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren des Auftragnehmers stehen. Nach der Verfahrenseröffnung überwiegen die Interessen der Gläubigergemeinschaft. Die Normen der Insolvenzordnung haben Vorrang, §§ 103, 119 InsO. Tipp: Die VOB/B ist wirksam zu vereinbaren. Bei Anzeichen einer Krise beim Auftragnehmer ist immer sofort zu prüfen, ob eine Zahlungseinstellung vorliegt, ein Eigenantrag gestellt oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt wurde. In dem Zeitraum bis zu Eröffnung des Insolvenzverfahrens sollte dann noch die günstige Kündigunmöglichkeit genutzt werden, bevor die Werkerstellung auf Grund des Insolvenzverfahrens zum Erliegen kommt oder verzögert wird. Das kostet neben Zeit i.d.R. auch immer Geld.


Kontakt: kontakt@fasp.de

Stand: Dezember 2025



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